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Art. 12 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

Art. 12

Oberaufsicht der Regierungen

(1) Die Gemeinsame Rheinkommission ist für ihre Geschäftsführung ausschließlich den beiden Regierungen verantwortlich. Diese veranlassen jährlich eine gemeinsame Überprüfung durch von ihnen hiezu in gleicher Anzahl bestellte Organe.

(2) Unabhängig davon bleibt den Vertragsstaaten das Recht gewahrt, jederzeit freie Einsicht und Kontrolle gegenüber dem Rheinregulierungsunternehmen in technischer und finanzieller Beziehung zu üben.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130200

alte Dokumentnummer

N8195539325L

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