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Art. 13 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

Art. 13

Richtlinien für die Bauausführung

(1) Bei der Bauvergebung und Baudurchführung soll in jedem Lande jenes Verfahren eingehalten werden, das unbeschadet der rechtzeitigen und zweckmäßigen Durchführung möglichst geringe Baukosten erfordert.

(2) Die Gemeinsame Rheinkommission ermittelt den Wert der Sach- und Werkleistungen der Vertragsstaaten.

(3) Die Kommission verfügt über die wirtschaftliche Auswertung von betrieblichen Einrichtungen, Anlagen und Vermögenswerten.

(4) Die zu den gemeinsamen Arbeiten erforderlichen Baumaterialien sind tunlichst aus Bezugsorten der Vertragsstaaten zu entnehmen.

Schlagworte

Sachleistung

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130201

alte Dokumentnummer

N8195539326L

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