7. Abschnitt
Weisungs- und Aufsichtsrecht Weisungsrecht
§ 79
Die Apothekerkammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
7. Abschnitt
Weisungs- und Aufsichtsrecht Weisungsrecht
§ 79
Die Apothekerkammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.