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§ 79 Apothekerkammergesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

7. Abschnitt

Weisungs- und Aufsichtsrecht Weisungsrecht

§ 79

Die Apothekerkammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.