§ 79 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.2008

7. Abschnitt

Aufsichtsrecht

§ 79

(1) Die Apothekerkammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Beschlüsse betreffend die Geschäftsordnung, die Funktionsgebührenrichtlinie, die Apothekerausweisrichtlinie, die Dienstordnung, die Umlagenordnung, die Datenschutzverordnung, die Berufsordnung und die Weiterbildungsordnung sowie der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss sind dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bedarf die Bestellung

  1. 1. der weiteren Beisitzer aus dem Stand der Apotheker beim Disziplinarberufungssenat und ihrer Stellvertreter (§58);
  2. 2. des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beim Disziplinarrat (§42).

    Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat in Handhabung des Aufsichtsrechtes Verordnungen, Bescheide oder Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer - ausgenommen Beschlüsse des Disziplinarrates -, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufzuheben.

(5) Die Organe der Apothekerkammer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Fall hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen, dem ein zweigliedriger Beirat, bestehend aus je einem Mitglied jeder der beiden Abteilungen, zur Seite zu stellen ist. Der Regierungskommissär hat umgehend Neuwahlen anzuordnen.