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§ 78 Apothekerkammergesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Gebarungskontrolle

§ 78

Der Kontrollausschuss hat die Gebarung der Apothekerkammer zu prüfen. Der Kontrollausschuss kann einzelne Mitglieder zur Prüfung und Vorbereitung von Prüfungsberichten ermächtigen. Über während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind der Präsident und das Kammeramt unverzüglich zu informieren. Der Kontrollausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Näheres ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.