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§ 15 AÖF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 15

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. hinsichtlich des § 5 sowie § 7 Abs. 3 die Bundesregierung, und
  3. 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.