§ 15
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
- 2. hinsichtlich des § 5 sowie § 7 Abs. 3 die Bundesregierung, und
- 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
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