Mittel des AÖF
§ 3
(1) Die Mittel des AÖF werden aufgebracht
- 1. durch Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes,
- 2. durch Zuwendungen sonstiger Gebietskörperschaften,
- 3. durch Zuwendungen Dritter.
(2) Der AÖF ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den AÖF sowie unentgeltliche Zuwendungen des AÖF sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
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