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§ 4 AÖF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 4.

Zum Zweck der Gewährung von Fondsmitteln haben die Antragsteller ihren Namen, ihr Geburtsdatum, gegebenenfalls ihre Kontonummer, und den Grund des Ansuchens dem AÖF zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

20004759

Dokumentnummer

NOR40203305