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§ 3 AÖF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Mittel des AÖF

§ 3

(1) Die Mittel des AÖF werden aufgebracht

  1. 1. durch Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes,
  2. 2. durch Zuwendungen sonstiger Gebietskörperschaften,
  3. 3. durch Zuwendungen Dritter.

(2) Der AÖF ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den AÖF sowie unentgeltliche Zuwendungen des AÖF sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

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