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Anlage STSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Anlage

Sicherheitsmaßnahmen

  1. 1. Entscheidungsgrundlage für Sicherheitsmaßnahmen
  1. 1. 1.Sicherheitsparameter
  1. 1. 2.Mindestanforderungen
  1. 1. 2.2.Damit alle Tunnel, die von diesem Gesetz betroffen sind, eine einheitliche Nutzer-Schnittstelle aufweisen, ist in Bezug auf die Gestaltung der Sicherheitseinrichtungen, die den Tunnelnutzern zur Verfügung stehen, keine Abweichung von den in den nachstehenden Abschnitten festgelegten Anforderungen gestattet (Notrufeinrichtungen, Beschilderung, Pannenbuchten, Notausgänge und, soweit erforderlich, Verkehrsfunkanlagen).
  1. 1. 3.Verkehrsaufkommen
  1. 1. 3.1.Der Begriff „Verkehrsaufkommen“ bezeichnet im Rahmen dieser Anlage den im Jahresdurchschnitt ermittelten täglichen Tunneldurchgangsverkehr je Fahrstreifen. Für die Ermittlung des Verkehrsaufkommens wird jedes Kraftfahrzeug als eine Einheit gerechnet.
  2. 1. 3.2.Wenn der Anteil des LKW-Verkehrs (Anzahl der Fahrzeuge mit höchstzulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen) das im Jahresdurchschnitt ermittelte tägliche Verkehrsaufkommen um mehr als 15 % übersteigt oder das saisonale tägliche Verkehrsaufkommen das im Jahresdurchschnitt ermittelte tägliche Verkehrsaufkommen deutlich übersteigt, wird das entsprechende zusätzliche Risiko einer Bewertung unterzogen und in der Weise berücksichtigt, dass der Wert für das Verkehrsaufkommen des Tunnels im Rahmen der Anwendung der nachstehenden Abschnitte entsprechend angehoben wird.
  1. 2. Infrastrukturbezogene Maßnahmen
  1. 2. 1.Zahl der Tunnelröhren und Fahrstreifen
  1. 2. 1.1.Hauptentscheidungskriterien für den Bau einer einröhrigen oder einer zweiröhrigen Tunnelanlage sind das prognostizierte Verkehrsaufkommen und die Sicherheit, wobei Aspekte wie der Anteil des LKW-Verkehrs (1.3.2), die Steigung und die Tunnellänge zu berücksichtigen sind.
  2. 2. 1.2.Wenn bei Tunneln, die sich in der Planungsphase befinden, eine 15-Jahre-Prognose des Verkehrsaufkommens zeigt, dass das Verkehrsaufkommen 10 000 Fahrzeuge je Tag und Fahrstreifen übersteigen wird, muss auf jeden Fall zu dem Zeitpunkt, an dem dieser Wert überschritten wird, eine zweiröhrige Tunnelanlage mit Richtungsverkehr vorhanden sein.
  3. 2. 1.3.Mit Ausnahme der Seitenstreifen und Rampen ist innerhalb und außerhalb des Tunnels die gleiche Anzahl von Fahrstreifen beizubehalten. Jegliche Änderung der Anzahl der Fahrstreifen muss in hinreichender Entfernung vor dem Tunnelportal erfolgen; diese Entfernung muss mindestens der Entfernung entsprechen, die ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in 10 Sekunden zurücklegt. Wenn diese Entfernung aufgrund topografischer Gegebenheiten nicht eingehalten werden kann, sind zusätzliche und/oder verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zu treffen.
  1. 2. 2.Tunnelgeometrie
  1. 2. 2.1.Bei der Auslegung der Querschnittsgeometrie und der Trassierung eines Tunnels und seiner Zufahrtsstraßen sind die Sicherheitsaspekte besonders zu berücksichtigen, da diese Parameter einen großen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere von Unfällen haben.
  2. 2. 2.2.Längsgefälle von mehr als 5 % sind in neuen Tunneln nicht zulässig, es sei denn, dies ist aufgrund der topografischen Gegebenheiten unvermeidlich.
  3. 2. 2.3.In Tunneln mit einer Längsneigung über 3 % sind ausgehend von einer Tunnel-Risikoanalyse zusätzliche und/oder verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zu treffen.
  4. 2. 2.4.Beträgt die Breite des Fahrstreifens für langsam fahrende Fahrzeuge weniger als 3,5 m und ist LKW-Verkehr zugelassen, so sind ausgehend von einer Tunnel-Risikoanalyse zusätzliche und/oder verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zu treffen.
  1. 2. 3.Fluchtwege und Notausgänge
  1. 2. 4.Zugang für Einsatzdienste
  1. 2. 4.1.Bei zweiröhrigen Tunnelanlagen sind von Einsatzdiensten nutzbare Querschläge in Abständen von maximal 1 500 m vorzusehen.
  2. 2. 4.2.Soweit die topografischen Gegebenheiten dies zulassen, muss außerhalb einer zweiröhrigen Tunnelanlage oder eines Tunnels mit mehreren Röhren an jedem Tunnelportal der die Richtungsfahrbahnen trennende Mittelstreifen überquert werden können. Hierdurch soll den Einsatzdiensten ein unmittelbarer Zugang zu jeder Tunnelröhre ermöglicht werden.
  1. 2. 5.Pannenbuchten
  1. 2. 5.1.Wenn kein durchgehender Abstellstreifen vorgesehen ist, ist im Abstand von maximal 1 000 m (neue Tunnel) bzw. von maximal 1 500 m (bestehende Tunnel) eine Pannenbucht einzurichten.
  2. 2. 5.2.Bei bestehenden Gegenverkehrstunneln von mehr als 1 500 m Länge, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt und die über keine durchgehenden Abstellstreifen verfügen, sind die Machbarkeit und die Wirksamkeit der Einrichtung von Pannenbuchten zu untersuchen.
  3. 2. 5.3.Zur Ausgestaltung einer Pannenbucht zählt eine Notrufeinrichtung.
  1. 2. 6.Entwässerung
  1. 2. 6.1.In Tunneln, in denen der Gefahrguttransport zulässig ist, ist dafür zu sorgen, dass entzündliche und toxische Flüssigkeiten durch im Tunnelprofil vorhandene und angemessen dimensionierte Schlitzrinnen oder auf sonstige Weise abgeleitet werden können. Zudem ist das Entwässerungssystem so anzulegen und zu warten, dass Feuer und entzündliche und toxische Flüssigkeiten sich nicht in der Tunnelröhre ausbreiten oder auf andere Tunnelröhren übergreifen können.
  2. 2. 6.2.Können diese Anforderungen in einem bestehenden Tunnel nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten erfüllt werden, so ist dies ausgehend von einer Analyse der relevanten Risiken bei der Entscheidung über die Genehmigung des Gefahrguttransports zu berücksichtigen.
  1. 2. 7.Brandbeständigkeit von baulichen Anlagen
  1. 2. 8.Beleuchtung
  1. 2. 8.1.Für den Normalbetrieb ist eine Beleuchtung vorzusehen, die für die Fahrzeugführer sowohl im Einfahrtbereich als auch im Innern des Tunnels bei Tag und Nacht angemessene Sichtverhältnisse sicherstellt.
  2. 2. 8.2.Für Netzausfälle ist eine Notbeleuchtung vorzusehen, die eine minimale Sicht erlaubt und den Tunnelnutzern ein Räumen des Tunnels mit ihrem Fahrzeug ermöglicht.
  3. 2. 8.3.In Notfällen zeigt eine in maximal 1,0 m Höhe (Unterkante) anzubringende Fluchtwegorientierungsbeleuchtung den Tunnelnutzern an, wie sie den Tunnel zu Fuß verlassen können.
  1. 2. 9.Lüftung
  1. 2. 10.Notrufeinrichtungen
  1. 2. 10.1.Notrufeinrichtungen sind zur Unterbringung von verschiedenen Sicherheitsausrüstungen, insbesondere Sprechverbindungen und Feuerlöschern, vorgesehen, nicht aber zum Schutz der Tunnelnutzer vor den Auswirkungen eines Brandes.
  2. 2. 10.2.Notrufeinrichtungen können sich an der Seitenwand oder in einer Nische in der Seitenwand befinden. Sie sind mindestens mit einer Sprechverbindung und zwei Feuerlöschern auszurüsten.
  3. 2. 10.3.In Notrufeinrichtungen, die vom Tunnel durch eine Tür getrennt sind, muss ein klar lesbarer und in geeigneten Sprachen, zumindest in deutsch und englisch, abgefasster Text darauf hinweisen, dass die Notrufeinrichtung keinen Schutz bei Feuer bietet.
  4. 2. 10.4.Notrufeinrichtungen sind in der Nähe der Tunnelportale und im Tunnelinnern im Abstand von höchstens 150 m (neue Tunnel) bzw. 250 m (bestehende Tunnel) vorzusehen.
  1. 2. 11.Wasserversorgung
  1. 2. 12.Beschilderung

  1. 2. 13.Überwachungszentrale
  1. 2. 13.1.Eine Überwachungszentrale ist für alle Tunnel vorzusehen, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt.
  2. 2. 13.2.Die Überwachung mehrerer Tunnel kann von einer zentralen Überwachungszentrale aus vorgenommen werden.
  1. 2. 14.Brandmeldesysteme
  1. 2. 15.Einrichtungen zur Sperrung des Tunnels
  1. 2. 15.1.Bei allen Tunneln von mehr als 1 000 m Länge sind vor den Tunneleinfahrten Lichtsignalanlagen anzubringen, damit der Tunnel gesperrt werden kann. Die Notwendigkeit zusätzlicher Vorrichtungen, wie Wechselverkehrszeichen und Infotafeln, um die Einhaltung der Sperre sicherzustellen, ist im Einzelfall zu prüfen.
  2. 2. 15.2.Es wird empfohlen, in allen Tunneln von mehr als 3 000 m Länge, die über eine Überwachungszentrale verfügen und deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt, in Abständen von höchstens 1 000 m Einrichtungen anzubringen, mit denen Fahrzeuge im Notfall angehalten werden können. Diese Einrichtungen umfassen Lichtsignalanlagen und eventuell weitere Vorkehrungen wie Lautsprecher, Wechselverkehrszeichen und Infotafeln.
  1. 2. 16.Kommunikationssysteme
  1. 2. 16.1.In allen Tunneln von mehr als 1 000 m Länge, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt, sind Funkanlagen für die Einsatzdienste zu installieren.
  2. 2. 16.2.Sofern eine Überwachungszentrale vorhanden ist und Rundfunksendungen für die Tunnelnutzer übertragen werden, muss die Möglichkeit bestehen, diese Sendungen für Sicherheitsdurchsagen zu unterbrechen.
  3. 2. 16.3.In Schutzräumen und anderen Räumlichkeiten, in denen fliehende Tunnelnutzer warten müssen, bevor sie ins Freie gelangen können, sind Lautsprecher für Durchsagen anzubringen.
  1. 2. 17.Stromversorgung und elektrische Leitungen
  1. 2. 17.1.Alle Tunnel müssen über eine Sicherheitsstromversorgung verfügen, die das Funktionieren der für die Evakuierung unerlässlichen Sicherheitseinrichtungen sicherstellt, bis alle Tunnelnutzer den Tunnel verlassen haben.
  2. 2. 17.2.Strom-, Mess- und Steuerkreise sind so auszulegen, dass ein Teilausfall, z B wegen Brand, unbeschädigte Systemteile unbeeinträchtigt lässt.
  1. 2. 18.Brandbeständigkeit von Tunnelbetriebseinrichtungen
  1. 3. Maßnahmen des Tunnelbetriebs
  1. 3. 1.Mittel für den Tunnelbetrieb
  1. 3. 2.Alarm- und Einsatzplan
  1. 3. 3.Arbeiten in Tunneln
  1. 3. 4.Ereignis- und Störfallmanagement
  1. 3. 5.Tätigkeit der Überwachungszentrale
  1. 3. 6.Tunnelschließung
  1. 3. 7.Gefahrguttransporte
  1. 3. 9.Abstände zwischen den Fahrzeugen und Geschwindigkeit

Schlagworte

Rauchbildungsgeschwindigkeit, Normalverkehr, Querlüftungssystem, Gegenverkehrstunnel, Straßenverkehrszeichen, Stromkreis, Messkreis, Alarmplan, Vollsperrung, Bauarbeiten, Ereignismanagement, Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20004722

Dokumentnummer

NOR40125585

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