vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 5 GZÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Anlage 5

Plausibilitätsprüfung von Bewertungsergebnissen biologischer Qualitätselemente

Erläuterung:

  1. 1. Die Auswahl der Messstelle (Entnahmepunkt innerhalb des vorgegebenen Bereiches), der Vorgang der Datenerbebung im Freiland und die Berechnung der für die Bewertung relevanten Indices erfolgen nach den Festlegungen in der Anlage 7.
  2. 2. Wird das Endergebnis als plausibel eingestuft, gilt das Bewertungsergebnis.
  3. 3. Wird das Endergebnis als nicht plausibel eingestuft, sind folgende mögliche Ursachen zu prüfen:

a) Stimmt die für die Berechnungen verwendete, in der Methodenrichtlinie festgelegte Referenz mit der tatsächlich an der Probenahmestelle zu erwartenden Referenz überein?

Grund für die Abweichung von der für den jeweiligen Gewässertyp theoretisch zu erwartenden Referenz kann eine standorttypische Ausprägung sein, dh. dass durch besondere Bedingungen wie zB Verebnung, Schluchtstrecken, Gletschereinfluss oder Mooreinfluss abweichende Verhältnisse herrschen.

Falls keine standorttypischen Ausprägungen vorliegen, entspricht das Gewässer einem anderen Typ als ursprünglich angenommen. Unter Verwendung angepasster Referenzwerte müssen die Berechnungen neu durchgeführt werden.

b) Sind natürliche Ursachen für Extrembedingungen verantwortlich?

Natürliche Ursachen wie außergewöhnliche Hitze oder starke Regenereignisse können zu extremen Bedingungen wie Austrocknung, Temperaturerhöhung, Salzanreicherung, Sauerstoffarmut oder Hochwasser führen. Diese Extrembedingungen können zu falschen Bewertungen führen, da sie in den Bewertungssystemen nicht berücksichtigt werden können.

Falls solche Extrembedingungen vorgelegen haben, muss die Probennahme wiederholt werden.

c) Liegt ein Fehler bei Probenahme oder Analytik vor?

Es ist zu überprüfen, ob die Anforderungen der Methodenrichtlinien hinsichtlich Methodik, Entnahmezeit und -ort und Bearbeitung der Proben eingehalten wurden und ob Fehler bei der taxonomischen Bestimmung von Organismen gemacht wurden. Bei Vorliegen derartiger Fehler muss die Beprobung wiederholt werden. Eventuell kann eine neuerliche Auswahl der Probenahmestelle erforderlich sein.

d) Wenn keiner der angeführten Punkte zutrifft, die Bewertung aber trotzdem nicht plausibel erscheint, sollte die Beprobung jedenfalls wiederholt werden.

Zusatzdokumente: image001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)