Anlage 5 BHygV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Anlage 5

Anlage 5

(zu § 40)

Zugelassene Mittel zur pH-Wert-Einstellung

Für Wasser von Becken:

Calciumcarbonat,

Magnesiumcarbonat,

Calciumoxid,

Halbgebrannter Dolomit (Magno),

Natriumcarbonat,

Natriumhydrogensulfat,

technisch reine Salzsäure,

Schwefelsäure,

Kohlenstoffdioxid und

Natronlauge.

Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Badewasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142670

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