Anlage 5
— Anlage 5
(zu § 40)
Zugelassene Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität
Für Wasser von Becken:
Calciumcarbonat,
Magnesiumcarbonat,
Calciumoxid,
Halbgebrannter Dolomit (Magno),
Natriumcarbonat,
Natriumhydrogencarbonat,
Natriumhydrogensulfat,
technisch reine Salzsäure,
Schwefelsäure,
Kohlenstoffdioxid und
Natronlauge.
Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Wasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277794
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