vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 5 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

Anlage 5

Anlage 5

(zu § 40)

Zugelassene Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität

Für Wasser von Becken:

Calciumcarbonat,

Magnesiumcarbonat,

Calciumoxid,

Halbgebrannter Dolomit (Magno),

Natriumcarbonat,

Natriumhydrogencarbonat,

Natriumhydrogensulfat,

technisch reine Salzsäure,

Schwefelsäure,

Kohlenstoffdioxid und

Natronlauge.

Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Wasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277794

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)