Anlage 4
ANHANG D
Dem Sachkundenachweis gleichwertige Ausbildungen
Gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gemäß Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gilt der Nachweis über:
- 1. den erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums der Veterinärmedizin, oder
- 2. die bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen zum Fleischerhandwerk im Sinne des § 94 Z 19 der Gewerbeordnung 1994, oder
- 3. den erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule oder einer landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt, deren Lehrplan auch das Schlachten enthält, oder
- 4. den Abschluss einer Ausbildung, welche die gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geforderten Inhalte umfasst, und daher als dem Sachkundenachweis gleichwertig anerkannt wird und auf einer Liste im Sinne des Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht wird, oder
- 5. eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannte oder geltende Ausbildung, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Gleichwertigkeit bestätigt;
- 6. mittels Bescheid aufgrund von Anhang C Punkt IV Z 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II Nr. 488/2004, erteilte Genehmigungen der Bezirksverwaltungsbehörden zum Schlachten von Farmwild und Bisons unter Verwendung einer Feuerwaffe.
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