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Anlage2 Tierschutz-Schlachtverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit

ANHANG B

VORSCHRIFTEN ÜBER DAS AUFBEWAHREN UND TÖTEN VON SPEISEFISCHEN, FRÖSCHEN, KRUSTEN- UND SCHALENTIEREN

Anlage2

  1. 1. Lebende Speisefische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraustausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein. Die Werte folgender Tabelle sind bei der Hälterung von Speisefischen zu berücksichtigen:

 

Forellen

Karpfen

Aale

Welse

Hechte

Temperatur

5-11°C

10-15°C

10-15°C

10-15°C

10-15°C

pH-Wert

6,5-8

6,5-8,5

6,5-8,5

6,5-8,5

6,5-8,5

min. O2-Gehalt am Ablauf

6-7 mg/l

5 mg/l

5 mg/l

5 mg/l

5 mg/l

Hälterungsdauer

10 Tage

4 Wochen

4 Wochen

4 Wochen

10 Tage

max.

Besatzdichten

kg/1000 l

50 kg

200 kg

200 kg

100 kg

50 kg

besondere Schutzvorkehrungen

-

-

Zu- und Ablauf sichern

abdunkeln

-

  1. 2. Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind vom Betreuungspersonal jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Tote Tiere sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfernen.
  2. 3. Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten betäuben. Ohne vorherige Betäubung dürfen
  1. a) Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt und
  2. b) Aale, wenn sie nicht gewerbsmäßig gefangen werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens geschlachtet oder getötet werden.
  1. 4. Bei der Elektrobetäubung von Aalen ist Trinkwasser mit einer elektrischen Leitfähigkeit von unter 1000 Mikrosiemens pro Zentimeter (μS/cm) zu verwenden. Vor Beginn der Betäubung ist die elektrische Leitfähigkeit des Wassers in der Betäubungsanlage zu messen und die zur Betäubung erforderliche Stromdichte einzustellen. Hierzu ist die angelegte Spannung so einzustellen, dass zwischen den Elektroden ein Wechselstrom in Ampère (A) pro Quadratdezimeter (dm2) stromzuführender Elektrodenfläche fließt, welcher der in der folgenden Tabelle für die gemessene elektrische Leitfähigkeit angegebenen Stromdichte entspricht:

Elektrische Leitfähigkeit des Wassers

(Mikrosiemens pro Zentimeter -μS/cm-)

Stromdichte

(Ampère je Quadratdezimeter –A/dm2 -)

bis 250

0,10

über 250 bis 500

0,13

über 500 bis 750

0,16

über 750 bis 1000

0,19

  1. 5. Der Betäubungsstrom muss mindestens fünf Minuten lang fließen. Unmittelbar nach Beendigung der Durchströmung sind die Aale zu entschleimen und zu schlachten.
  2. 6. Betreffend Betäubung anderer Fischarten sind die aktuellen Empfehlungen des OIE heranzuziehen.
  3. 7. Frösche sind durch rasches und vollständiges Abtrennen des Kopfes zu töten.
  4. 8. Krusten- und Schalentiere, außer Austern, dürfen nicht auf Eis aufbewahrt und nur in stark siedendem Wasser getötet werden. Das Wasser muss sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weitersieden. Abweichend davon dürfen Schalentiere in über 100 Grad Celsius heißem Dampf getötet werden. Krustentiere sind vor dem Töten zu betäuben.

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