ANHANG A
Besondere Vorschriften für rituelle Schlachtungen
Anlage1
Ergänzend zu den Bestimmungen in § 32 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes ist bei rituellen Schlachtungen Folgendes zu beachten:
- 1. Die Fixierung der Schlachttiere muss ohne unnötige Beunruhigung, wenn notwendig unter Zuhilfenahme einer entsprechenden Vorrichtung, in der Weise erfolgen, dass in gestreckter Kopf-Hals-Haltung die sichere Ausführung eines entsprechenden Schächtschnitts ermöglicht wird und gewährleistet ist, dass die Wunde während und nach dem Schnitt offen bleibt.
- 2. Vor dem Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße hat jene Person, die gemäß § 32 Abs. 5 Z 5 TSchG die unmittelbar anschließende Betäubung durchführt, ihre erforderlichen Vorbereitungen abzuschließen und die entsprechende Position zur Durchführung der Betäubung einzunehmen.
- 3. Der Schächtschnitt darf nur von einer Person, die durch ein Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft nachweisen kann, dass sie dazu berechtigt ist, durchgeführt werden.
- 4. Der Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße im Halsbereich ist unmittelbar nach Abschluss der Ruhigstellung zügig und unter Verwendung eines sauberen und glatten Edelstahlmessers durchzuführen, das mindestens zweimal so lang ist wie der Hals des zu tötenden Tieres, nicht zugespitzt sein darf und unmittelbar vor dem Schnitt auf seine Glätte und Schärfe zu überprüfen ist. Die beiden Halsschlagadern dürfen dabei nicht gedehnt werden.
- 5. Mit der weiteren Manipulation (z. B. Hochziehen, Auswurf aus einer Fixiereinrichtung), sowie der Bearbeitung des Schlachtkörpers darf erst nach Beendigung des Ausblutens, frühestens jedoch fünf Minuten nach dem Schächtschnitt, begonnen werden.
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