Ist von den Gebietskörperschaften spätestens bei den Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2026 und erstmals bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2027 anzuwenden (vgl. § 40 Abs. 6). Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2025 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 316/2023 für die Finanzjahre 2026 und 2027 (Doppelbudget) beschlossen haben, haben die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2026 spätestens bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2028 anzuwenden (vgl. § 40 Abs. 7).
Anlage 3b
Kontenplan und Kontenzuordnungen – Gemeinden
(Anm.: Anlage 3b als PDF dokumentiert)
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40276730
Zusatzdokumente: Anlage 3b
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