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Anlage 3a VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2026

Ist von den Gebietskörperschaften spätestens bei den Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2026 und erstmals bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2027 anzuwenden (vgl. § 40 Abs. 6). Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2025 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 316/2023 für die Finanzjahre 2026 und 2027 (Doppelbudget) beschlossen haben, haben die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2026 spätestens bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2028 anzuwenden (vgl. § 40 Abs. 7).

Anlage 3a

Kontenplan und Kontenzuordnungen – Länder

(Anm.: Anlage 3a als PDF dokumentiert)

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40276729

Zusatzdokumente: Anlage 3a 

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