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Anlage 3 a KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1985

Anlage 3 a

(§ 18 Abs. 7)

Messung des Schallpegels der akustischen Warnzeichen

(1) Für die Messung des Schallpegels der akustischen Warnzeichen bei nicht an einem Fahrzeug angebauter Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen gelten die Bestimmungen der Anlage 1 c Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Membran des Mikrophons des Meßgerätes muß in der Richtung, in der der Schallpegel am größten ist, 2 m von der Schallaustrittsfläche der Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen entfernt aufgestellt sein; das Mikrophon und die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen müssen 1,2 m über dem Boden sein. Bei elektrisch betriebenen Vorrichtungen ist die Vorrichtung entsprechend ihrer Nennspannung von 6 Volt, 12 Volt oder 24 Volt mit einer elektrischen Energiequelle zu betreiben, deren am Ausgang der Energiequelle gemessene Spannung 6,5 Volt, 13 Volt oder 26 Volt betragen muß. Die Vorrichtung ist mit Hilfe der vom Erzeuger der Vorrichtung vorgesehenen Zwischenstücke starr auf einem Sockel zu befestigen, dessen Gewicht mindestens das Zehnfache des Gewichts der Vorrichtung, jedoch mindestens 30 kg beträgt.

(Anm.: Abs. 2 entfällt)

(3) Die Messung des Schallpegels bei am Fahrzeug angebauter Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß unter den im Abs. 1 angegebenen Bedingungen erfolgen. Bei der Messung muß jedoch das Mikrophon des Meßgerätes vom Fahrzeug 7 m entfernt sein und sich annähernd in der Längsmittelebene des Fahrzeuges befinden. Bei der Messung ist der höchste Wert des Schallpegels in dem Bereich zu bestimmen, der zwischen 0,5 m und 1,5 m über dem Boden liegt.

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