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§ 18 KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Warnvorrichtungen

§ 18.

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 101/1985)

(3) Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen und die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen müssen unabhängig voneinander betätigt werden können.

(4) Bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, bei Motorkarren sowie bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen die Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen und von optischen Warnzeichen auch nur so betätigt werden können, daß der Lenker hiebei die Lenkvorrichtung mit nur einer Hand festhält; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, bei denen die Betriebsbremsanlage für eine Betätigung nur mit der Hand eingerichtet ist.

(5) Vorrichtungen zum Abgeben akustischer Warnzeichen, außer Glocken für Motorfahrräder und mit Wechselstrom betriebene Vorrichtungen, müssen der Regelung Nr. 28, BGBl. Nr. 617/1981, entsprechen.

(6) Die Anbringung von Vorrichtungen zum Abgeben akustischer Warnzeichen, außer Glocken für Motorfahrräder und mit Wechselstrom betriebene Vorrichtungen, muß der Regelung Nr. 28 entsprechen.

(7) Der A-bewertete Schallpegel der im § 22 Abs. 1 KFG 1967 angeführten akustischen Warnzeichen, die mit durch Wechselstrom betriebene Vorrichtungen erzeugt werden, muß mindestens betragen:

  1. a) nach der Anlage 3a Abs. 1 bei Nennspannung gemessen; 82 dB(A),
  2. b) bei einer in einem Kraftrad eingebauten Vorrichtung nach der Anlage 3a Abs. 3 als Höchstwert, bei der Hälfte der der Motorhöchstleistung zugehörigen Drehzahl gemessen; 76 dB(A).

(8) Fahrzeuge der Klassen N2, N3 und M3, die im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden und an denen gemäß § 14 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 KFG 1967 Rückfahrscheinwerfer angebracht sind, müssen mit einer Vorrichtung (Rückfahrwarner) ausgerüstet sein, die nach hinten einen deutlich wahrnehmbaren intermittierenden Ton ausstößt, wenn die Rückfahrvorrichtung eingeschaltet ist. Die Zahl der Zyklen pro Minute muss zwischen 60 und 100 betragen, bei annähernd gleichem Anteil von Signal- und Ruhezeit. Der A-bewertete Schalldruckpegel dieser Warnvorrichtung muss mindestens 68 dB(A) und darf maximal 78 dB(A), bei Rückfahrwarnern mit Breitbandton im Frequenzbereich 400 Hz – 10 kHz mindestens 64 dB(A) und maximal 78 dB(A), gemessen bei Nennspannung, betragen. Dies bei einer Entfernung von 7,5 m zwischen Mikrophon des Messgerätes und Rückfahrwarner und bei jeweils gleichem Abstand von der Fahrbahnoberfläche zwischen 0,5 und 1,5 m. Ein Leiserschalten des Rückfahrwarners, ausgenommen solche mit Breitbandton, auf nicht weniger als 55 dB(A)+ 3 dB(A) muss möglich sein. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass bei neuerlicher Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Normalzustand wiederhergestellt ist. Eine Abschaltung des Rückfahrwarners im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr kann vorgesehen werden, sofern sichergestellt ist, dass in diesem Fall bei Einschaltung der Rückfahrvorrichtung automatisch die Alarmblinkanlage eingeschaltet wird. Rückfahrwarner der Klassen I oder III sowie (stufenweise) selbstregulierende Rückfahrwarner, die jeweils nach UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind, gelten als gleichwertig. Die Anforderungen an die Ausrüstung mit einem Rückfahrwarner gelten für Fahrzeuge als erfüllt, wenn diese hinsichtlich ihrer Rückfahrwarnsignale von (stufenweise) selbstregulierenden Rückfahrwarnern oder von Rückfahrwarnern der Klassen I, III, M-I oder M-III gemäß UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind. Ein Rückfahrwarner ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug über ein Videosystem verfügt, durch welches der Lenker den Raum unmittelbar hinter dem Fahrzeug einsehen kann. Das Videosystem muss durch Einlegen des Rückwärtsganges automatisch aktiviert werden. Weist dieses Videosystem keine Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 46.04 auf, muss das Videosystem folgenden Bestimmungen genügen:

  1. 1. der für das Videosystem erforderliche Monitor muss über ein Ausmaß von mindestens 6´´ in der sichtbaren Diagonale verfügen, ein Kontrastverhältnis von mindestens 600:1 und eine aktive Helligkeitsregelung aufweisen,
  2. 2. die Rückfahrkamera bedarf einer Auflösung von mindestens 330 (H) x 350 (V) TV-Linien und einer Lichtempfindlichkeit, die für den Betrieb mit dem eingesetzten Rückfahrscheinwerfer ausreicht.

Schlagworte

Signalzeit

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40261173

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