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Anlage 2 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2010

Anlage 2

Anhang II

Andere Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2

  1. 1. Flurbereinigungsprojekte.
  2. 2. Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung.
  3. 3. Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerungs- und -entwässerungsprojekte.
  4. 4. Anlagen zur Intensivtierhaltung (einschließlich Geflügel).
  5. 5. Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart.
  6. 6. Intensive Fischzucht.
  7. 7. Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren* einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt), soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  8. 8. Bau von Hochspannungsfreileitungen mit einer Stromstärke von 220 kV oder mehr und einer Länge von 15 km oder mehr und andere Projekte zur Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen.
  9. 9. Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser.
  10. 10. Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser.
  11. 11. Oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen und Erdgas.
  12. 12. Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern.
  13. 13. Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle.
  14. 14. Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung.
  15. 15. Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).
  16. 16. Anlagen, die für Folgendes bestimmt sind:
  1. Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen;
  2. Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
  3. endgültige Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe;
  4. ausschließlich für die endgültige Beseitigung radioaktiver Abfälle;
  5. ausschließlich für die (für mehr als 10 Jahre geplante) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe an einem anderen Ort als dem Produktionsort;
  6. Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle;

soweit nicht durch Anhang I erfasst.

  1. 17. Steinbrüche, Tagebau oder Torfgewinnung, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  2. 18. Untertagebau, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  3. 19. Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen.
  4. 20. Tiefbohrungen (insbesondere Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen, Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung), ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit.
  5. 21. Oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer.
  6. 22. Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  7. 23. Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen.
  8. 24. Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (durch Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern, Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten).
  9. 25. Eisenmetallgießereien.
  10. 26. Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  11. 27. Anlagen zum Schmelzen, einschließlich des Legierens von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.), mit Ausnahme von Edelmetallen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  12. 28. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren.
  13. 29. Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von Kraftfahrzeugmotoren.
  14. 30. Schiffswerften.
  15. 31. Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen.
  16. 32. Bau von Eisenbahnmaterial.
  17. 33. Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen.
  18. 34. Anlagen zum Rösten und Sintern von Metallerzen.
  19. 35. Kokereien (Kohletrockendestillation).
  20. 36. Anlagen zur Zementherstellung.
  21. 37. Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern.
  22. 38. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern.
  23. 39. Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan.
  24. 40. Anlagen zur Erzeugung von Chemikalien oder Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  25. 41. Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden.
  26. 42. Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  27. 43. Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft.
  28. 44. Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie.
  29. 45. Erzeugung von Milchprodukten.
  30. 46. Brauereien und Malzereien.
  31. 47. Süßwaren und Sirupherstellung.
  32. 48. Anlagen zum Schlachten von Tieren.
  33. 49. Industrielle Herstellung von Stärken.
  34. 50. Fischmehl- und Fischölfabriken.
  35. 51. Zuckerfabriken.
  36. 52. Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  37. 53. Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien.
  38. 54. Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen.
  39. 55. Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose.
  40. 56. Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren.
  41. 57. Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern.
  42. 58. Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen.
  43. 59. Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  44. 60. Tierkörperbeseitigungsanlagen.
  45. 61. Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren.
  46. 62. Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge.
  47. 63. Öl- oder Gaspipelines, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  48. 64. Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km.
  49. 65. Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  50. 66. Bau von Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnlichen Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen.
  51. 67. Bau von Straßen, einschließlich der Verlegung und/oder des Ausbaus bestehender Straßen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  52. 68. Bau von Häfen und Hafenanlagen, einschließlich Fischereihäfen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  53. 69. Bau von Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  54. 70. Seehandelshäfen, mit Binnen- oder Außenhäfen verbundene Landungsstege zum Laden und Löschen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  55. 71. Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten.
  56. 72. Bau von Flughäfen**) und Flugplätzen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  57. 73. Abfallbeseitigungsanlagen (einschließlich Deponierung), soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  58. 74. Anlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle.
  59. 75. Lagerung von Eisenschrott, einschließlich Schrottfahrzeuge.
  60. 76. Schlammlagerplätze.
  61. 77. Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllung, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  62. 78. Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes.
  63. 79. Abwasserbehandlungsanlagen.
  64. 80. Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
  65. 81. Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Bei- spiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten.
  66. 82. Bau von Wasserfernleitungen.
  67. 83. Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen.
  68. 84. Jachthäfen.
  69. 85. Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen.
  70. 86. Ganzjährig betriebene Campingplätze.
  71. 87. Freizeitparks.
  72. 88. Anlage von Industriezonen.
  73. 89. Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen.
  74. 90. Landgewinnung am Meer.

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  1. *) Im Sinne dieses Protokolls gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.
  2. **) Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „Flughafen“ einen Flughafen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14).

Schlagworte

Bodenentwässerungsprojekt, Bodenbewässerungsprojekt, Primärschmelzung, Fleischkonservenindustrie, Fischmehlfabrik, Rennstrecke, Ölpipeline, Binnenhafen, Flusskanalisierungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024

Gesetzesnummer

20006814

Dokumentnummer

NOR40119122

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