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Anlage 2 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2010

Anlage 2

Anhang II

Andere Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2

  1. 1.Flurbereinigungsprojekte.2.Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung.3.Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerungs- und -entwässerungsprojekte.4.Anlagen zur Intensivtierhaltung (einschließlich Geflügel).5.Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart.6.Intensive Fischzucht.7.Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren* einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt), soweit nicht durch Anhang I erfasst.8.Bau von Hochspannungsfreileitungen mit einer Stromstärke von 220 kV oder mehr und einer Länge von 15 km oder mehr und andere Projekte zur Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen.9.Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser.10.Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser.11.Oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen und Erdgas.12.Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern.13.Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle.14.Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung.15.Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).16.Anlagen, die für Folgendes bestimmt sind:

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  1. *)Im Sinne dieses Protokolls gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.**)Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „Flughafen“ einen Flughafen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14).

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