Artikel 4
Anwendungsbereich für Pläne und Programme
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den Absätzen 2, 3, und 4 genannten Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden, einer strategischen Umweltprüfung unterzogen werden.
(2) Eine strategische Umweltprüfung wird bei Plänen und Programmen durchgeführt, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließlich Bergbau, Verkehr, regionale Entwicklung, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in Anhang I aufgeführten Vorhaben und anderer in Anhang II aufgeführter Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften bedürfen, gesetzt wird.
(3) Bei nicht unter Absatz 2 fallenden Plänen und Programmen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben gesetzt wird, wird eine strategische Umweltprüfung durchgeführt, wenn eine Vertragspartei dies nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmt.
(4) Die in Absatz 2 genannten Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der in Absatz 2 genannten Pläne und Programme bedürfen nur dann einer strategischen Umweltprüfung, wenn eine Vertragspartei dies nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmt.
(5) Die folgenden Pläne und Programme unterliegen diesem Protokoll nicht.
- a) Pläne und Programme, deren ausschließlicher Zweck die Landesverteidigung oder der Katastrophenschutz ist;
- b) Finanz- oder Haushaltspläne und -programme.
Schlagworte
Finanzplan, Finanzprogramm, Haushaltsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Gesetzesnummer
20006814
Dokumentnummer
NOR40119098
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