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Anlage 1 RATG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Anlage 1

Tarif

Tarifpost 1

I. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:

  1. a) bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;
  2. b) Ansuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um Akteneinsicht oder um Rückstellung von Beilagen;
  3. c) Ansuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen;
  4. d) Anträge auf Kostenbestimmung;
  5. e) Widerruf oder Kündigung von Vollmachten;
  6. f) Zurücknahme von Anträgen oder Rechtsmitteln, Verzichtserklärungen;
  7. g) Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach § 5 Abs. 2 EIRAG;

II. im Zivilprozeß:

  1. a) Anträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozeßgegner;
  2. b) Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten;
  3. c) Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
  4. d) Zurücknahme von Klagen;
  5. e) Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs beschränken;
  6. f) Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach § 398 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung;
  7. g) Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;
  8. h) schriftliche Berufungsanmeldungen;
  9. i) Berufungsbeantwortungen, die bloß den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;

IIa. im außerstreitigen Verfahren:

  1. a) Anträge auf Bestellung eines Kurators;
  2. b) Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
  3. c) Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens sowie nach Ablauf der Zeit des Innehaltens;
  4. d) Anträge auf Berichtigung von Beschlüssen;

III. im Exekutionsverfahren:

  1. a) Anträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach § 249a Abs. 1 Z 4 EO;
  2. b) Anträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder auf Anberaumung einer neuerlichen Versteigerung;
  3. c) Erklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach § 169 Z 2 EO und § 223 Abs. 1 EO;
  4. d) Angabe des Entschädigungsbetrags nach § 211 EO;
  5. e) Einsprüche nach § 54c EO und Titelvorlagen nach § 54d EO;
  6. f) Einstellungsanträge und Einschränkungsanträge nach § 39 Abs. 1 Z 6 oder § 148 Z 2 EO;
  7. g) Anträge nach §§ 47 oder 48 EO einschließlich der Anträge auf Ergänzung oder Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach § 47 Abs. 4 EO;
  8. h) Forderungsanmeldungen;
  1. IV. im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:
  1. a) Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
  2. b) Forderungsanmeldungen im Restrukturierungsverfahren:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro

2,70 Euro, (Anm. 1)

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro

3,80 Euro, (Anm. 2)

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro

4,90 Euro, (Anm. 3)

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro

5,50 Euro, (Anm. 4)

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

6,00 Euro, (Anm. 5)

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

7,30 Euro, (Anm. 6)

über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro

9,70 Euro, (Anm. 7)

über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

10,60 Euro, (Anm. 8)

über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro

11,90 Euro, (Anm. 9)

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro

14,20 Euro, (Anm. 10)

über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro

17,60 Euro, (Anm. 11)

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro

23,30 Euro, (Anm. 12)

über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro

 

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 2,70 Euro (Anm. 1) mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro

um 2,70 Euro (Anm. 1) mehr,

 

über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

über 36 340 Euro

0,1 vT,

über 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

über 363 360 Euro

0,05 vT,

jedoch nie mehr als 208,20 Euro (Anm. 13) bzw. nie mehr als 225,20 Euro in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO.

   

Anmerkung zu Tarifpost 1:

In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw. des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 3,50 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2016: 4,90 Euro

  1. ab 1.5.2023: 5,90 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2016: 6,20 Euro

  1. ab 1.5.2023: 7,50 Euro

Anm. 4: ab 1.1.2016: 7,00 Euro

  1. ab 1.5.2023: 8,40 Euro

Anm. 5: ab 1.1.2016: 7,60 Euro

  1. ab 1.5.2023: 9,20 Euro

Anm. 6: ab 1.1.2016: 9,20 Euro

  1. ab 1.5.2023: 11,10 Euro

Anm. 7: ab 1.1.2016: 12,30 Euro

  1. ab 1.5.2023: 14,80 Euro

Anm. 8: ab 1.1.2016: 13,40 Euro

  1. ab 1.5.2023: 16,10 Euro

Anm. 9: ab 1.1.2016: 14,90 Euro

  1. ab 1.5.2023: 17,90 Euro

Anm. 10: ab 1.1.2016: 17,90 Euro

  1. ab 1.5.2023: 21,50 Euro

Anm. 11: ab 1.1.2016: 22,10 Euro

  1. ab 1.5.2023: 26,60 Euro

Anm. 12: ab 1.1.2016: 29,20 Euro

  1. ab 1.5.2023: 35,10 Euro

Anm. 13: ab 1.1.2016: 260,10 Euro

  1. ab 1.5.2023: 312,20 Euro)

Tarifpost 2

I. Für folgende Schriftsätze:

  1. 1. im Zivilprozeß:
  1. a) Beitrittserklärungen gemäß § 628 ZPO sowie die Äußerungen dazu;
  2. b) Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Klagen und Anträge nach § 549 ZPO, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;
  3. c) Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungs- oder Unterlassungsauftrages beschränken; ferner Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, sofern sie sich auf Klagen nach lit. b beziehen, nicht unter Tarifpost 1 fallen und eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, möglich ist.
  4. d) Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;
  5. e) sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  1. 2. im Exekutionsverfahren:
  1. 3. im außerstreitigen Verfahren:
  1. a) kurze Eingaben um Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern;
  2. b) Anträge auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden;
  3. c) Erlagsgesuche und Ausfolgungsanträge;
  4. d) verfahrenseinleitende Anträge, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist;
  5. e) Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Anträgen, die sich auf die bloße Bestreitung des Vorbringens im Antrag und das Begehren auf Abweisung beschränken;
  6. f) sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  1. 4. im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:

bei einer Bemessungsgrundlage

 

bis einschließlich 40 Euro

11,90 Euro, (Anm. 1)

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro

17,60 Euro, (Anm. 2)

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro

23,30 Euro, (Anm. 3)

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro

25,70 Euro, (Anm. 4)

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

29,10 Euro, (Anm. 5)

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

34,90 Euro, (Anm. 6)

über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro

46,40 Euro, (Anm. 7)

über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

52,30 Euro, (Anm. 8)

über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro

58,00 Euro, (Anm. 9)

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro

69,60 Euro, (Anm. 10)

über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro

86,80 Euro, (Anm. 11)

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro

115,80 Euro, (Anm. 12)

über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro

 

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 11,90 Euro (Anm. 1) mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro

um 11,90 Euro (Anm. 1) mehr,

 

über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro

 

überdies vom Mehrbetrag

über 36 340 Euro

0,5 vT,

über 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

über 363 360 Euro

0,25 vT,

jedoch nie mehr als 1 039,70 Euro; (Anm. 13)

   

II. für folgende Tagsatzungen:

  1. 1. im Zivilprozeß:
  1. b) Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
  2. c) Tagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluß eines Vergleiches führen;
  3. d) Tagsatzungen, die bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden sind;
  4. e) Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
  1. 2. im Exekutionsverfahren:
  1. a) Tagsatzungen, bei denen die Parteien außerhalb der Verhandlung lediglich vernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
  1. 3. im außerstreitigen Verfahren:
  1. a) Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
  2. b) Tagsatzungen, die bloß einem Vergleichsabschluss dienen;
  3. c) Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
  1. 4. im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:

Anmerkungen zu Tarifpost 2:

  1. 2. Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 6 Euro (Anm. 15) für die halbe Stunde.
  2. 3. Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro (Anm. 1).

III. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt I Z 1 genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt II Z 1 genannten Tagsatzungen die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 068,70 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 534,40 Euro.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 14,90 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2016: 22,10 Euro

  1. ab 1.5.2023: 26,60 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2016: 29,20 Euro

  1. ab 1.5.2023: 35,10 Euro

Anm. 4: ab 1.1.2016: 32,20 Euro

  1. ab 1.5.2023: 38,70 Euro

Anm. 5: ab 1.1.2016: 36,40 Euro

  1. ab 1.5.2023: 43,70 Euro

Anm. 6: ab 1.1.2016: 43,70 Euro

  1. ab 1.5.2023: 52,50 Euro

Anm. 7: ab 1.1.2016: 58,10 Euro

  1. ab 1.5.2023: 69,80 Euro

Anm. 8: ab 1.1.2016: 65,50 Euro

  1. ab 1.5.2023: 78,60 Euro

Anm. 9: ab 1.1.2016: 72,50 Euro

  1. ab 1.5.2023: 87,00 Euro

Anm. 10: ab 1.1.2016: 87,10 Euro

  1. ab 1.5.2023: 104,60 Euro

Anm. 11: ab 1.1.2016: 108,50 Euro

  1. ab 1.5.2023: 130,20 Euro

Anm. 12: ab 1.1.2016: 144,80 Euro

  1. ab 1.5.2023: 173,80 Euro

Anm. 13: ab 1.1.2016: 1 298,50 Euro

  1. ab 1.5.2023: 1 558,20 Euro

Anm. 14: ab 1.1.2016: 649,40 Euro

  1. ab 1.5.2023: 779,30 Euro

Anm. 15: ab 1.1.2016: 7,60 Euro

  1. ab 1.5.2023: 9,20 Euro)

Tarifpost 3

A

I. Für folgende Schriftsätze:

  1. 1. im Zivilprozeß:
  1. a) Klagen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
  2. b) Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;
  3. c) Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
  4. d) vorbereitende Schriftsätze, die nach § 257 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;
  5. e) Anträge auf Sicherung von Beweisen;
  1. 2. im Exekutionsverfahren:
  1. 3. im außerstreitigen Verfahren:
  1. a) verfahrenseinleitende Schriftsätze, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
  2. b) Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Schriftsätzen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
  3. c) aufgetragene Schriftsätze und Schriftsätze, die Sachvorbringen enthalten, soweit nicht jeweils eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist oder sich das Vorbringen auf die bloße Bestreitung und den Antrag auf Abweisung beschränkt;
  1. 4. im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:
  1. a) Anträge auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung und auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens;
  2. b) Schriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht wird;
  1. 5. in allen Verfahren:
  1. a) Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;
  2. b) Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen:

bei einer Bemessungsgrundlage

 

bis einschließlich 40 Euro

23,30 Euro, (Anm. 1)

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro

34,90 Euro, (Anm. 2)

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro

46,40 Euro, (Anm. 3)

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro

51,20 Euro, (Anm. 4)

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

58,00 Euro, (Anm. 5)

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

69,60 Euro, (Anm. 6)

über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro

92,70 Euro, (Anm. 7)

über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

104,10 Euro, (Anm. 8)

über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro

115,80 Euro, (Anm. 9)

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro

138,90 Euro, (Anm. 10)

über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro

173,50 Euro, (Anm. 11)

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro

231,20 Euro, (Anm. 12)

über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro

 

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 23,30 Euro (Anm. 1) mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro

 

um 23,30 Euro (Anm. 1) mehr,

 

über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro

 

überdies vom Mehrbetrag

über 36 340 Euro

1 vT,

über 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

über 363 360 Euro

0,5 vT,

jedoch nie mehr als 13 860,20 Euro; (Anm. 13)

  

II. für folgende Tagsatzungen:

  1. 1. im Zivilprozess und im außerstreitigen Verfahren:
  1. 2. im Exekutionsverfahren:
  1. a) Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen;
  2. b) Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:

III. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt II festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.

IV. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt I Z 1 und 5 genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt II Z 1 genannten Tagsatzungen die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 2 123,70 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 061,90 Euro.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 29,20 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2016: 43,70 Euro

  1. ab 1.5.2023: 52,50 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2016: 58,10 Euro

  1. ab 1.5.2023: 69,80 Euro

Anm. 4: ab 1.1.2016: 64,00 Euro

  1. ab 1.5.2023: 76,80 Euro

Anm. 5: ab 1.1.2016: 72,50 Euro

  1. ab 1.5.2023: 87,00 Euro

Anm. 6: ab 1.1.2016: 87,10 Euro

  1. ab 1.5.2023: 104,60 Euro

Anm. 7: ab 1.1.2016: 115,90 Euro

  1. ab 1.5.2023: 139,10 Euro

Anm. 8: ab 1.1.2016: 130,10 Euro

  1. ab 1.5.2023: 156,20 Euro

Anm. 9: ab 1.1.2016: 144,80 Euro

  1. ab 1.5.2023: 173,80 Euro

Anm. 10: ab 1.1.2016: 173,50 Euro

  1. ab 1.5.2023: 208,20 Euro

Anm. 11: ab 1.1.2016: 216,80 Euro

  1. ab 1.5.2023: 260,20 Euro

Anm. 12: ab 1.1.2016: 288,80 Euro

  1. ab 1.5.2023: 346,60 Euro

Anm. 13: ab 1.1.2016: 17 308,80 Euro

  1. ab 1.5.2023: 20 779,60 Euro

Anm. 14: ab 1.1.2016: 8 654,50 Euro

  1. ab 1.5.2023: 10 385,40 Euro)

B

I. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Rekurse und Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Teil A oder C fallen, sowie Beschwerden:

bei einer Bemessungsgrundlage

 

bis einschließlich 40 Euro

29,10 Euro, (Anm. 1)

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro

43,50 Euro, (Anm. 2)

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro

58,00 Euro, (Anm. 3)

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro

64,00 Euro, (Anm. 4)

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

72,40 Euro, (Anm. 5)

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

86,80 Euro, (Anm. 6)

über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro

115,80 Euro, (Anm. 7)

über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

130,10 Euro, (Anm. 8)

über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro

144,60 Euro, (Anm. 9)

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro

173,50 Euro, (Anm. 10)

über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro

216,70 Euro, (Anm. 11)

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro

289,00 Euro, (Anm. 12)

über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro

 

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 29,10 Euro (Anm. 1) mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro

um 29,10 Euro (Anm. 1) mehr,

 

über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

über 36 340 Euro

1,25 vT,

über 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

über 363 360 Euro

0,625 vT,

jedoch nie mehr als 17 325,30 Euro; (Anm. 13)

   

Ia. für Schriftsätze nach § 473a ZPO die Hälfte der in Abschnitt I festgesetzten Entlohnung;

II. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung oder einen Rekurs:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 17 325,30 Euro, (Anm. 13)

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 8 662,70 Euro (Anm. 14).

III. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO gebührt für die in den Abschnitten I und Ia genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt II genannten Verhandlungen die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 2 651,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 325,80 Euro.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 36,40 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2016: 54,50 Euro

  1. ab 1.5.2023: 65,40 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2016: 72,50 Euro

  1. ab 1.5.2023: 87,00 Euro

Anm. 4: ab 1.1.2016: 80,00 Euro

  1. ab 1.5.2023: 96,00 Euro

Anm. 5: ab 1.1.2016: 90,50 Euro

  1. ab 1.5.2023: 108,60 Euro

Anm. 6: ab 1.1.2016: 108,50 Euro

  1. ab 1.5.2023: 130,20 Euro

Anm. 7: ab 1.1.2016: 144,80 Euro

  1. ab 1.5.2023: 173,80 Euro

Anm. 8: ab 1.1.2016: 162,60 Euro

  1. ab 1.5.2023: 195,20 Euro

Anm. 9: ab 1.1.2016: 180,70 Euro

  1. ab 1.5.2023: 216,90 Euro

Anm. 10: ab 1.1.2016: 216,80 Euro

  1. ab 1.5.2023: 260,20 Euro

Anm. 11: ab 1.1.2016: 270,80 Euro

  1. ab 1.5.2023: 325,00 Euro

Anm. 12: ab 1.1.2016: 361,00 Euro

  1. ab 1.5.2023: 433,20 Euro

Anm. 13: ab 1.1.2016: 21 636,00 Euro

  1. ab 1.5.2023: 25 963,20 Euro

Anm. 14: ab 1.1.2016: 10 818,10 Euro

  1. ab 1.5.2023: 12 981,80 Euro)

C

I. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:

bei einer Bemessungsgrundlage

 

bis einschließlich 40 Euro

34,90 Euro, (Anm. 1)

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro

52,30 Euro, (Anm. 2)

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro

69,60 Euro, (Anm. 3)

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro

76,60 Euro, (Anm. 4)

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

86,80 Euro, (Anm. 5)

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

104,10 Euro, (Anm. 6)

über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro

138,90 Euro, (Anm. 7)

über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

156,30 Euro, (Anm. 8)

über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro

173,50 Euro, (Anm. 9)

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro

208,20 Euro, (Anm. 10)

über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro

260,10 Euro, (Anm. 11)

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro

346,70 Euro, (Anm. 12)

über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro

 

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 34,90 Euro (Anm. 1) mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro

um 34,90 Euro (Anm. 1) mehr,

 

über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

 

über 36 340 Euro

1,5 vT,

über 363 360 Euro

überdies vom Mehrbetrag

über 363 360 Euro

0,75 vT,

jedoch nie mehr als 20 790,40 Euro; (Anm. 13)

   

  1. Ia. für Parteianträge nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung;

II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 20 790,40 Euro, (Anm. 13)

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10 395,20 Euro; (Anm. 14)

III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.

Anmerkungen zu Tarifpost 3:

  1. 1. Die in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
  2. 2. Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro (Anm. 15) für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  3. 3. Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 23,30 Euro. (Anm. 16)
  4. 4. Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage, mit einem verfahrenseinleitenden Antrag oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v. H., bei anderen Anträgen um 25 v. H. der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
  5. 5. Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.

IV. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt I genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt II genannten Verhandlungen die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 3 182,60 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 591,30 Euro.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 43,70 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2016: 65,50 Euro

  1. ab 1.5.2023: 78,60 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2016: 87,10 Euro

  1. ab 1.5.2023: 104,60 Euro

Anm. 4: ab 1.1.2016: 95,80 Euro

  1. ab 1.5.2023: 115,00 Euro

Anm. 5: ab 1.1.2016: 108,50 Euro

  1. ab 1.5.2023: 130,20 Euro

Anm. 6: ab 1.1.2016: 130,10 Euro

  1. ab 1.5.2023: 156,20 Euro

Anm. 7: ab 1.1.2016: 173,50 Euro

  1. ab 1.5.2023: 208,20 Euro

Anm. 8: ab 1.1.2016: 195,30 Euro

  1. ab 1.5.2023: 234,40 Euro

Anm. 9: ab 1.1.2016: 216,80 Euro

  1. ab 1.5.2023: 260,20 Euro

Anm. 10: ab 1.1.2016: 260,10 Euro

  1. ab 1.5.2023: 312,20 Euro

Anm. 11: ab 1.1.2016: 325,00 Euro

  1. ab 1.5.2023: 390,00 Euro

Anm. 12: ab 1.1.2016: 433,00 Euro

  1. ab 1.5.2023: 519,60 Euro

Anm. 13: ab 1.1.2016: 25 963,10 Euro

  1. ab 1.5.2023: 31 155,80 Euro

Anm. 14: ab 1.1.2016: 12 981,60 Euro

  1. ab 1.5.2023: 15 578,00 Euro

Anm. 15: ab 1.1.2016: 14,90 Euro

  1. ab 1.5.2023: 17,90 Euro

Anm. 16: ab 1.1.2016: 29,20 Euro

  1. ab 1.5.2023: 35,10 Euro)

Tarifpost 4

I. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:

  1. 1. für Anklagen
  1. a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen123,10 Euro; (Anm. 1)
  2. b) wegen sonstiger Vergehen205,20 Euro; (Anm. 2)
  1. 2. für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2, 33a und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetz205,20 Euro; (Anm. 2)
  1. 3. für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:
  1. die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach § 20 Mediengesetz handelt, die Hälfte;
  1. 4. a) für schriftliche Rechtsmittelanmeldungen:
  1. ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;
  1. b) für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge:
  1. die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung;
  1. c) für Berufungsausführungen und für Nichtigkeitsbeschwerden sowie Gegenausführungen dazu:
  1. das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;
  1. d) für Kostenbeschwerden und Gegenäußerungen dazu:
  1. die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach § 11 zu berechnen;
  1. 5. für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:
  1. 6. für Verhandlungen zweiter Instanz:

II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:

  1. a) bei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen:
  1. die Hälfte der im Abschnitt I Z 1 lit. a und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
  1. b) bei anderen Vergehen und bei Verbrechen:
  1. die Hälfte der im Abschnitt 1 Z 1 lit. b und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;

Anmerkungen zu Tarifpost 4:

  1. 1. Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 6 Euro (Anm. 3) und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 11,90 Euro; (Anm. 4) die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  2. 2. Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 11,90 Euro (Anm. 4) und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 23,30 Euro. (Anm. 5)
  3. 3. Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt I Z 1 lit. a dieser Tarifpost.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 153,80 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2016: 256,30 Euro

  1. ab 1.5.2023: 307,60 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2016: 7,60 Euro

  1. ab 1.5.2023: 9,20 Euro

Anm. 4: ab 1.1.2016: 14,90 Euro

  1. ab 1.5.2023: 17,90 Euro

Anm. 5: ab 1.1.2016: 29,20 Euro

  1. ab 1.5.2023: 35,10 Euro)

Tarifpost 5

Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):

bei einer Bemessungsgrundlage

 

bis einschließlich 70 Euro

2,70 Euro, (Anm. 1)

über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro

3,60 Euro, (Anm. 2)

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

4,10 Euro, (Anm. 3)

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

4,90 Euro, (Anm. 4)

über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

6,00 Euro, (Anm. 5)

über 1 820 Euro bis einschließlich 2 910 Euro

7,10 Euro, (Anm. 6)

über 2 910 Euro

 

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 2,10 Euro (Anm. 7) mehr,

jedoch nie mehr als 69,60 Euro. (Anm. 8)

  

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 3,50 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2016: 4,60 Euro

  1. ab 1.5.2023: 5,60 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2016: 5,20 Euro

  1. ab 1.5.2023: 6,30 Euro

Anm. 4: ab 1.1.2016: 6,20 Euro

  1. ab 1.5.2023: 7,50 Euro

Anm. 5: ab 1.1.2016: 7,60 Euro

  1. ab 1.5.2023: 9,20 Euro

Anm. 6: ab 1.1.2016: 9,00 Euro

  1. ab 1.5.2023: 10,80 Euro

Anm. 7: ab 1.1.2016: 2,70 Euro

  1. ab 1.5.2023: 3,30 Euro

Anm. 8: ab 1.1.2016: 87,10 Euro

  1. ab 1.5.2023: 104,60 Euro)

Tarifpost 6

Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen:

das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Entlohnung, jedoch nie mehr als 138,90 Euro. (Anm. 1)

Anmerkung zu den Tarifposten 5 und 6:

Als Entlohnung für die Information aus den Akten oder mit der Partei gebührt überdies die Hälfte der Entlohnung nach diesen Tarifposten.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 173,50 Euro

Tarifpost 7

(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 138,90 Euro (Anm. 1) für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 277,50 Euro (Anm. 2) für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.

(2) Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.

(3) Nach Abs. 1 letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 173,50 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2016: 346,70 Euro

  1. ab 1.5.2023: 416,10 Euro)

Tarifpost 8

(1) Für Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:

bei einer Bemessungsgrundlage

 

bis einschließlich 70 Euro

9,70 Euro, (Anm. 1)

über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro

14,20 Euro, (Anm. 2)

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

18,90 Euro, (Anm. 3)

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

23,30 Euro, (Anm. 4)

über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

34,90 Euro, (Anm. 5)

über 1 820 Euro bis einschließlich 20 670 Euro

 

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 7,30 Euro (Anm. 6) mehr,

 

über 20 670 Euro bis einschließlich 21 800 Euro

um 7,30 Euro (Anm. 6) mehr,

 

über 21 800 Euro

für je angefangene weitere 1 450 Euro um 3,80 Euro (Anm. 7) mehr,

 

jedoch nie mehr als 462,30Euro (Anm. 8) für die halbe Stunde.

 

   

(2) Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 185 Euro. (Anm. 9)

Anmerkung zu Tarifpost 8:

Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 12,30 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2016: 17,90 Euro

  1. ab 1.5.2023: 21,50 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2016: 23,70 Euro

  1. ab 1.5.2023: 28,50 Euro

Anm. 4: ab 1.1.2016: 29,20 Euro

  1. ab 1.5.2023: 35,10 Euro

Anm. 5: ab 1.1.2016: 43,70 Euro

  1. ab 1.5.2023: 52,50 Euro

Anm. 6: ab 1.1.2016: 9,20 Euro

  1. ab 1.5.2023: 11,10 Euro

Anm. 7: ab 1.1.2016: 4,90 Euro

  1. ab 1.5.2023: 5,90 Euro

Anm. 8: ab 1.1.2016: 577,40 Euro

  1. ab 1.5.2023: 692,90 Euro

Anm. 9: ab 1.1.2016: 231,10 Euro

  1. ab 1.5.2023: 277,40 Euro)

Tarifpost 9

Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:

  1. 1. als Reisekosten
  1. a) die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
  2. b) sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);
  3. c) in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 11,90 Euro; (Anm. 1)
  1. 2. als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag;
  2. 3. als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;
  3. 4. als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 24,10 Euro. (Anm. 2)

Anmerkungen zu Tarifpost 9:

  1. 1. In Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.
  2. 2. Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Z 1 dieser Tarifpost.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 14,90 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2016: 28,20 Euro

  1. ab 1.5.2023: 33,90 Euro)

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

ÜR: Art. 11 §§ 13 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Schlagworte

Versäumungsurteil, Anerkenntnisurteil, Absonderungsrecht, Exekutionshandlung, Sicherungshandlung, Insolvenzverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40263879

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