393. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 198/1972, BGBl. Nr. 646/1974, BGBl. Nr. 368/1977, BGBl. Nr. 144/1981, BGBl. Nr. 102/1985, BGBl. Nr. 491/1990, BGBl. Nr. 224/1994, BGBl. II Nr. 227/2001 und BGBl. II Nr. 379/2007, als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen wird ein weiterer Zuschlag von 12 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.
Brandstetter
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