394. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffzienz-Richtlinienverordnung)
Auf Grund des § 27 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, wird durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung bestimmt die Vorgaben, die die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle in Vollziehung der ihr gemäß den Bestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) zugewiesenen Tätigkeit einzuhalten hat. Diese Verordnung regelt insbesondere
- 1. die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik und die Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne des EEffG;
- 2. die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen sowie sonstige Voraussetzungen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne des EEffG;
- 3. Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 EEffG sowie Kontrollrechte der Monitoringstelle.
(2) Ziel dieser Verordnung ist insbesondere, dass
- 1. durch die Präzisierung der gesetzlichen Regeln Klarstellungen zur Handhabung und Vollziehung des Energieeffizienz-Verpflichtungssystems gemäß § 9 bis § 11 EEffG getroffen werden,
- 2. ein Prozedere für die Festlegung und Entwicklung neuer Methoden zur Berechnung von Energieeinsparungen und Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen geschaffen wird,
- 3. Akteure ermuntert werden, Energieeffizienzmaßnahmen in großem Ausmaß zu setzen und neue Energieeffizienzmaßnahmen zu entwickeln.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Soweit im Folgenden nichts anders bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG).
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Anpassungsfaktor“ eine festgelegte Rechengröße, die quantifizierbare, den Energieverbrauch beeinflussende Parameter, wie zum Beispiel Wetterbedingungen, verhaltensabhängige Parameter (Innentemperatur, Helligkeit), Arbeitszeiten, Durchsatz in der Produktion, berichtigt und normalisiert;
- 2. „Anrechnung“ die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 15, um eine Energieeffizienzmaßnahme für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 10 oder § 11 EEffG berücksichtigen zu können; nach einer erfolgten Anrechnung einer Energieeffizienzmaßnahme ist eine weitere Übertragung, Zurechnung, Anrechnung oder Aufteilung ausgeschlossen;
- 3. „Baseline“ den berechneten oder gemessenen, mithilfe von Anpassungsfaktoren normierten und normalisierten Energieverbrauch ohne die gesetzte Energieeffizienzmaßnahme, die als Referenzwert für den Vergleich mit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahme dient. Die Ausgangsbasis stellt somit einen Referenzwert dar, welcher mit fundierten Datenquellen gemäß § 6 nach Setzen der Energieeffizienzmaßnahme verglichen werden kann. Die Ausgangsbasis kann andere Energieeffizienzmaßnahmen berücksichtigen, jedoch nicht die in Frage stehende Energieeffizienzmaßnahme;
- 4. „Betriebliche Energieeffizienzmethode“ eine Unterkategorie der „verallgemeinerten Methode“, die die Rahmenbedingungen für die Evaluierung von Energieeinsparungen, die Unternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 18 bis 21 EEffG bei sich selbst setzen, festlegt (Anlage 1a);
- 5. „individuelle Bewertung“ eine gutachterliche Evaluierung von Energieeinsparungen, die auf Basis der Vorgaben dieser Verordnung für einzelne Energieeffizienzmaßnahmen vorgenommen wurde;
- 6. „Doppelzählung- oder Mehrfachzählung“ die doppelte oder mehrfache Inanspruchnahme von Energieeinsparungen für dieselbe Energieeffizienzmaßnahme;
- 7. „Elementareinheit einer Energieeffizienzmaßnahme“ ein Objekt (zB Kühlschrank) oder Subjekt (zB energieberatener Haushalt), für welches normierte Energieeinsparungen definiert und berechnet werden. Im Allgemeinen ist hiermit ein Energie nutzendes System oder der Teilnehmer an einem Energieeinsparprogramm gemeint;
- 8. „Energiedienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die Endenergiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen beispielsweise in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt bzw. durchführt;
- 9. „Energieeffizienzrichtlinie“ die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 113 vom 15.04.2013 S. 24;
- 10. „Energieeffizienzmethoden (Methoden)“ die Normierung von Energieeinsparungen, die aus gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen resultieren, sowie die typisierte Beschreibung, Berechnung und Definition von Energieeffizienzmaßnahmen;
- a) „Bottom-Up-Methoden“ die Ermittlung von Energieeinsparungen bei Energieeffizienzmaßnahmen auf Basis von normierten Einsparungen und Elementareinheiten für Energieeffizienzmaßnahmen. Im Rahmen dieser Verordnung werden ausschließlich Bottom-up-Methoden geregelt;
- b) „verallgemeinerte Methoden“ Bottom-Up-Methoden gemäß § 12, die für eine Mehrzahl von Fällen gelten und entweder in Anlage 1 oder im Methodendokument gemäß § 27 Abs. 5 EEffG veröffentlicht sind;
- 11. „Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener und/ oder wirtschaftlicher Änderungen;
- 12. „Energieeinsparung“ die innerhalb eines Jahres eingesparte Endenergiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer Energieeffizienzmaßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird. Jede Energieeinsparung muss ursächlich aus einer gesetzten Energieeffizienzmaßnahme resultieren;
- a) „normierte Energieeinsparung“ die berechnete Energieeinsparung je Elementareinheit für Energieeffizienzmaßnahmen;
- 13. „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie zB finanzielle Einsparungen, getätigt werden;
- 14. „Lebensdauer der Einsparung“ die Anzahl der Jahre, für die die bei Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahme ursprünglich innerhalb eines Jahres erzielten Energieeinsparungen bestehen bleiben;
- 15. „Normalisierung“ die Anpassung des Energieverbrauchs über einen Zeitraum bezüglich der Einflussgrößen, die in der Berechnung der Energieeinsparungen nicht berücksichtigt werden sollen;
- 16. „projektspezifische Eingabe“ die Verwendung von konkreten, einzelfallbezogenen Ist-Werten statt den in einer verallgemeinerten Methode vorgegebenen Werten für die Bewertung einer Energieeffizienzmaßnahme unter Heranziehung der Datenquellen gemäß § 6, sofern die Methode dies nicht ausschließt;
- 17. „Zurechnung“ die auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung, dem EEffG oder der Verordnung beruhende Zuordnung einer Energieeffizienzmaßnahme zu einem Energielieferanten oder einer sonstigen natürlichen oder juristischen Person.
2. Abschnitt
Messmethodik und Evaluierungssystematik
Grundsätze der Effizienzevaluierung
§ 3. (1) Für die Beurteilung, ob ein gemäß § 10 und § 11 EEffG verpflichteter Energielieferant seine Verpflichtung erfüllt hat, sind die gemäß § 10 Abs. 3 EEffG in die Datenbank der Monitoringstelle eingemeldeten Energieeinsparungen heranzuziehen und zu überprüfen.
(2) Die Energieeinsparungen haben aus den dem verpflichteten Lieferanten zurechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen zu resultieren.
(3) Energieeffizienzmaßnahmen müssen, um als solche auf die Verpflichtung eines Lieferanten gemäß § 10 EEffG oder gemäß § 11 EEffG angerechnet werden zu können,
- 1. einer verallgemeinerten Methode gemäß § 12 entsprechen oder
- 2. einer individuellen Bewertung gemäß § 13 unterzogen werden.
(4) Die weiteren Regelungen über die Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen sind in § 15 und in § 27 Abs. 4 EEffG normiert.
Berechnungsmodell für Endenergieeffizienz
§ 4. (1) Endenergieeinsparungen aus verallgemeinerten Methoden (§ 12) sind aus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch vor Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme (Baseline) minus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch nach Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme zu ermitteln.
(2) Die Bestimmung der Baseline bei verallgemeinerten Methoden ist je nach Typ der Energieeffizienzmaßnahme wie folgt zu bestimmen:
- 1. Bei einer Neuanschaffung eines Energieverbrauchsgerätes oder der Neuerrichtung eines Gebäudes oder einer Anlage ist bei Vorliegen gesetzlicher Vorschriften für den Endenergieverbrauch oder den Endenergieverbrauch bestimmender Eigenschaften der auf Basis der gesetzlichen Vorgaben berechnete, normierte und normalisierte Endenergieverbrauch der Energieeffizienzmaßnahme als Baseline heranzuziehen. Gibt es keine derartigen gesetzlichen Vorgaben, die den Endenergieverbrauch beschränken oder den Endenergieverbrauch bestimmende Eigenschaften normieren, ist bei der Bestimmung der Baseline die marktübliche Durchschnittstechnologie heranzuziehen.
- 2. Bei einem Ersatz oder dem Tausch eines Energieverbrauchsgerätes oder einer Erweiterung bestehender Verbrauchsfunktionen zur Verbesserung der Energieeffizienz unter Beibehaltung der ursprünglichen Funktion entspricht die Baseline dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch des ersetzten Energieverbrauchsgerätes oder dem Endenergieverbrauch der durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräte.
Die Heranziehung als marktübliche Durchschnittstechnologie oder der durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräte setzt nach Möglichkeit voraus, dass deren Bestimmung auf Erhebungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 beruht. Diese Erhebungen sind in Abhängigkeit von relevanten Marktentwicklungen zu aktualisieren.
(3) Der Endenergieverbrauch nach Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme ist in der individuellen Bewertung und in der verallgemeinerten Methode durch Datenquellen gemäß § 6 nachzuweisen.
(4) Die Normalisierung des Energieverbrauchs bei verallgemeinerten Methoden hat in Form von Anpassungsfaktoren zu erfolgen, wodurch die Wirkung systemfremder Faktoren, welche unter Zugrundelegung des aktuellen Standes der Wissenschaft die Berechnung der Energieeinsparungen verfälschen könnten, bestmöglich ausgeschlossen werden kann. Systemfremde Faktoren sind insbesondere:
- 1. externe Faktoren, wie zB Wetter, Betriebszeiten für Gebäude, Produktionsverhältnisse;
- 2. technische Wechselwirkungen;
- 3. das Nutzungsverhalten.
(5) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann bei individuellen Bewertungen für die Berechnung der Baseline auf Ist-Werte abgestellt werden. Eine Normalisierung gemäß den in Abs. 4 beispielhaft genannten Anpassungsfaktoren hat bei individuellen Bewertungen nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh zu erfolgen, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Monitoringstelle hat bis 1. April 2017 und danach jährlich einen Bericht über den im vorangegangenen Verpflichtungszeitraum gesetzten Anteil an Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von 15 MWh oder weniger zu erstellen und die Effekte der mit dieser Erleichterung verbundenen Auswirkung auf die Zielsetzung des EEffG darzustellen. Dieser Bericht hat gegebenenfalls eine Empfehlung über eine angemessene Anpassung des Schwellenwerts zu enthalten und ist auf der Homepage der Energieeffizienz-Monitoringstelle zu veröffentlichen.
3. Abschnitt
Erarbeitung von Energieeffizienzmethoden und individuellen Bewertungen
Grundsätze für die Erarbeitung von Effizienzmethoden und individuellen Bewertungen
§ 5. (1) Die Anrechnung von Einsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen setzt voraus, dass die Effizienzmethoden und Bewertungen gemäß § 12 und § 13 nach Vorgabe der § 3 bis § 10 erarbeitet werden.
(2) Der Ablauf der Erarbeitung von verallgemeinerten Methoden und individuellen Bewertungen hat folgendermaßen zu erfolgen:
- 1. Erster Schritt: Ermitteln der normierten und normalisierten Endenergieeinsparungen je Energieeffizienzmaßnahme.
- 2. Zweiter Schritt: Die Definition einer Anleitung für die Aggregation der Endenergieeinsparungen der Energieeffizienzmaßnahme gemäß Z 1 über die in der jeweiligen Verpflichtungsperiode insgesamt durchgeführten Energieeffizienzmaßnahmen.
- 3. Dritter Schritt: Festlegung der Lebensdauer der Energieeffizienzmaßnahme.
(3) Die Monitoringstelle hat jährlich nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten zusätzlich weitere verallgemeinerte Methoden in Zusammenarbeit mit den gemäß EEffG verpflichteten Lieferanten zu erarbeiten.
(4) Jede neue Berechnungsmethode sowie jede neue individuelle Bewertung ist, damit die auf ihrer Basis gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen angerechnet werden können, gesondert auf mögliche Doppel- oder Mehrfachzählungen hin zu prüfen. Insbesondere ist das Zusammenwirken mit anderen Methoden oder individuellen Bewertungen bei der Erstellung zu prüfen. Allfällige Doppel- oder Mehrfachzählungen sind zu korrigieren.
(5) Abweichend von Abs. 2 hat bei individuellen Bewertungen der Ablauf der Bewertung nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh in den gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 2 beschriebenen Schritten zu erfolgen, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Auswirkungen dieses Schwellenwertes sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß § 4 Abs. 5 darzustellen.
Datenquellen
§ 6. Bei der Erarbeitung von verallgemeinerten Methoden oder individuellen Bewertungen können folgende Datenquellen vom Gutachter gemäß § 9 herangezogen werden:
- 1. Energierechnungen;
- 2. gesetzliche Regelungen oder rechtliche Mindeststandards;
- 3. ausgearbeitete Normen sowie darauf basierende Berechnungstools;
- 4. gesicherte Herstellerangaben;
- 5. repräsentative Messungen;
- 6. wissenschaftliche Studien und Gutachten;
- 7. repräsentative Statistiken und Datenbanken;
Die Verwendung veralteter Daten oder Datenquellen darf nicht anerkannt werden.
Methodiken zur Festlegung von Referenz- und Standardwerten
§ 7. (1) Soweit für die Erarbeitung von Methoden oder individuellen Bewertungen Bezugnahmen auf Referenz- und Standardwerte erforderlich sind, können sie herangezogen werden in Form von
- 1. repräsentativen Einsparungen oder Verbrauchswerten auf Basis von Messungen gemäß § 8, wobei die Einsparungen aus der Umsetzung einer Energieeffizienzmaßnahme oder eines Energieeffizienzmaßnahmenpakets mittels Erfassung der tatsächlichen Verringerung der Energienutzung unter gebührender Beachtung von Anpassungsfaktoren zu erfolgen haben,
- 2. angenommenen Werten oder technischen Abschätzungen der Einsparungen gemäß Abs. 2 oder
- 3. empirischen Erhebungen.
(2) Die Schätzung von Einsparungen oder die Annahme von Werten gemäß Abs. 1 Z 2 kann nur dann bei der Anrechnung von Energieeinsparungen Berücksichtigung finden, wenn die Ermittlung belastbarer gemessener Daten für eine bestimmte Anlage mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich ist und die Annahme von Werten anhand anderer belastbarer Datenquellen gemäß § 6 hergeleitet werden kann. Dieser Umstand ist vom Gutachter schriftlich gegenüber der Monitoringstelle zu begründen. Die Annahme von Effizienzwerten gemäß Abs. 1 Z 2 hat unter sinngemäßer Beachtung der Kriterien gemäß § 9 zu erfolgen.
(3) Empirische Erhebungen sind insbesondere heranzuziehen
- 1. bei verhaltensorientierten Energieeffizienzmaßnahmen, die über ein geändertes Nutzerverhalten bestimmte faktische Energieeinsparungen mit sich bringen, um die Reaktion der Verbraucher auf die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen festzustellen;
- 2. zur Bestimmung der marktüblichen Durchschnittstechnologie gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und der durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräte gemäß § 4 Abs. 2 Z 2.
(4) Im Falle von individuellen Bewertungen sind bei verhaltensorientierten Energieeffizienzmaßnahmen Erhebungen nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh anzuwenden, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Auswirkungen dieses Schwellenwertes sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß § 4 Abs. 5 darzustellen.
(5) Bei der Festlegung von Referenz- und Standardwerten, Annahmen im Rahmen der Berechnungsmethodik sowie der Angabe der Höhe von Endenergieeinsparungen, sind die in einer verallgemeinerten Methoden festgelegten Werte für neue individuelle Bewertungen und verallgemeinerte Methoden zu berücksichtigen. Im Falle von Abweichungen sind konkrete für den individuellen Sachverhalt empirisch erhobene, repräsentative Nachweise zu verlangen.
Messungen
§ 8. (1) Messungen von Energieeinsparungen und Energieverbrauchswerten können bei der Erarbeitung von Effizienzmethoden herangezogen werden, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
- 1. die Messungen müssen nachvollziehbar sein;
- 2. die Messanordnung muss den Regeln der Technik entsprechen und so weit wie möglich existierende anerkannte Normen anwenden;
- 3. die gewählten Messmethoden müssen repräsentative Ergebnisse gewährleisten;
- 4. der Zeitraum der Messung muss, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, alle Betriebszustände des betrachteten Endenergieverbrauchers repräsentieren;
- 5. die Messung des Endenergieverbrauches vor Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahme muss den Zustand bei Setzung der Energieeffizienzmaßnahme widerspiegeln.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat bei individuellen Bewertungen in Form von Messungen der Ablauf der Bewertung nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh gemäß Kriterien nach Abs. 1 zu erfolgen, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Auswirkungen dieses Schwellenwertes sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß § 4 Abs. 5 darzustellen.
Gutachten und Studien
§ 9. (1) Gutachten und Studien Dritter müssen, damit die von ihnen abgeleiteten Effizienzwerte und Abschätzungen in die Erarbeitung oder Evaluierung einer verallgemeinerten Methode durch die Monitoringstelle oder in die Erarbeitung einer individuellen Bewertung einfließen können, folgende Erfordernisse erfüllen:
- 1. jedes Gutachten und jede Studie ist entweder von
- a) einem zugelassenen oder zertifizierten Gutachter, dessen Zertifikat von einer akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle oder einer staatlichen Zulassungsstelle überprüft wird,
- b) einem unabhängigen, staatlich anerkannten Wissenschaftler (zB Universitätsprofessor),
- c) einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen,
- d) einem Ziviltechniker oder einem technischen Büro aus einem einschlägigen Fachgebiet oder
- e) einem gemäß § 17 EEffG für den jeweiligen Bereich qualifizierten und registrierten Energieauditor zu erstellen.
- 2. jeder Gutachter gemäß Z 1 muss profunde Kenntnisse in Form von nachweislichen Qualifikationen auf dem Gebiet, für welches das Gutachten erstellt wird, aufweisen.
- 3. jeder Gutachter hat von seinem Auftraggeber sowie von den durch das Gutachten oder die Studie betroffenen Unternehmen weisungsfrei und unabhängig zu sein.
- 4. Gutachten und Studien müssen, soweit vorhanden, national, unionsweit oder international anerkannte Prüfmethoden und/oder Standards anwenden.
- 5. Gutachten und Studien müssen schlüssig, nachvollziehbar und verständlich sein und dürfen keine Lücken aufweisen.
- 6. Gutachten und Studien haben die typischen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten zu berücksichtigen, im Rahmen derer Energieeffizienzmaßnahmen gesetzt werden.
- 7. aus den Untersuchungsgegenständen von Gutachten und Studien müssen konkrete Erkenntnisse und Ergebnisse abgeleitet werden, die verständlich zu dokumentieren und zusammenzufassen sind. Die Zusammenfassung muss den inhaltlichen Kriterien des § 10 Abs. 1 entsprechen; es muss problemlos und ohne Aufwand möglich sein, daraus eine Effizienzmethode mit den Inhalten gemäß § 10 zu entwickeln.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei mittels Anlage 1a evaluierten Energieeinsparungen die Erstellung des Gutachtens auch durch einen gemäß § 17 EEffG für den jeweiligen Bereich qualifizierten und gemäß § 17 EEffG registrierten Energieauditor unter Einhaltung der für Gutachter allgemein gültigen Normen und Regeln bzw. der jeweiligen Standesregeln erfolgen.
Inhalte von Effizienzmethoden
§ 10. (1) Effizienzmethoden haben den Vorgaben des § 3 bis § 9 zu entsprechen und müssen folgende Inhalte aufweisen:
- 1. eine prägnante Beschreibung der von der Methode erfassten Energieeffizienzmaßnahmen;
- 2. eine Formel für die Bewertung der von der Methode erfassten Energieeffizienzmaßnahmen;
- 3. die Angabe der relevanten standardmäßig angenommenen Durchschnittswerte (Default-Werte), insbesondere der Lebensdauer und des Faktors der Energieeinsparung bzw. des Effizienzgewinns;
- 4. die Angabe des methodischen Ansatzes;
- 5. die Anführung der zugrunde liegenden Daten;
- 6. das Datum, ab dem die Methode in Anwendung ist;
- 7. Angaben, ob es sich bei Energieeffizienzmaßnahmen, die aufgrund der Methode gesetzt werden, um ausschließliche Haushaltsmaßnahmen oder Maßnahmen im Mobilitätsbereich gemäß § 10 Abs. 1 EEffG handelt; zusätzlich ist bei Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27 Abs. 4 Z 5 EEffG der gesetzlich normierte Faktor anzugeben;
- 8. Angaben, wann eine Energieeffizienzmaßnahme, die auf Basis der Methode bewirkt wurde, abgeschlossen ist und ihre Einsparwirkung bzw. Effizienzverbesserungswirkung zu entfalten beginnt;
- 9. allfällige zusätzlich erforderliche Umrechnungsfaktoren;
- 10. allfällige Dokumentationserfordernisse.
(2) Jede Darstellung der Inhalte für neue Effizienzmethoden hat nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Darstellungsschema zu erfolgen. Bei der Erarbeitung einer individuellen Bewertung hat sich diese so weit wie möglich an den inhaltlichen Kriterien des Abs. 1 zu orientieren.
(3) Der Faktor gemäß § 27 Abs. 4 Z 5 EEffG kann angerechnet werden bei Energieeffizienzmaßnahmen,
- 1. die im direkten Verhältnis mit einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, oder
- 2. die durch einschlägige Sozialeinrichtungen oder Schuldenberatungsstellen im Rahmen von mit ihnen durchgeführten Projekten zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß Anhang I Z 1 lit. m EEffG gesetzt werden (zB qualifizierte Energieberatung durch Berater mit sozialarbeiterischer Erfahrung oder Gerätetauschaktionen). Die Sozialeinrichtung oder Schuldenberatungsstelle hat diesfalls dem Lieferanten schriftlich zu bestätigen, dass eine Energieeffizienzmaßnahme gemäß Anhang I Z 1 lit. m EEffG vorliegt.
Anpassung von Methoden
§ 11. (1) Die Anpassung von Methoden hat unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 3 bis § 10 aus folgenden Gründen zu erfolgen:
- 1. im Falle von geänderten unionsrechtlich, völkerrechtlich oder innerstaatlich verbindlichen Rahmenbedingungen;
- 2. im Falle neuer Erkenntnisse, wissenschaftlicher, technischer oder statistischer Natur in Bezug auf standardmäßig angenommene Durchschnittswerte (Defaultwerte), Lebensdauer oder Wirkungsweisen von Energieeffizienzmaßnahmen.
(2) Im Fall des Eintritts eines Umstandes gemäß Abs. 1 hat die Monitoringstelle unverzüglich die betroffenen Methoden für eine Anpassung im Verordnungswege gemäß § 27 Abs. 5 EEffG aufzubereiten und auf ihrer Homepage darüber zu informieren.
(3) Für die Erstellung von Effizienzmethoden zum Zwecke einer Kundmachung ist auf die Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sowie auf den Schutz personenbezogener Daten Bedacht zu nehmen. Die Kosten Dritter bei der Erarbeitung von verallgemeinerten Effizienzmethoden sind nur insofern von der Monitoringstelle zu tragen, soweit Dritte unmittelbar von ihr beauftragt wurden.
4. Abschnitt
Energieeffizienzmethoden und individuelle Bewertungen
Verallgemeinerte Methoden
§ 12. (1) Effizienzmethoden, die auf einen generellen Kreis von systemisch gleichen Energieeffizienzmaßnahmen Anwendung finden, sind verallgemeinerte Methoden, die nach deren Inkraftsetzung und Kundmachung gemäß § 27 Abs. 5 EEffG auf der Homepage der Monitoringstelle zu veröffentlichen sind.
(2) Soweit eine individuelle Bewertung für eine breitenwirksame Anwendung auf Energieeffizienzmaßnahmen in anderen Vergleichsfällen geeignet scheint, hat die Monitoringstelle nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten auf mögliche andere Vergleichsfälle Bedacht zu nehmen und die individuelle Bewertung als verallgemeinerte Methode für eine Erlassung im Verordnungswege gemäß § 27 Abs. 5 EEffG vorzubereiten.
Individuelle Bewertungen
§ 13. (1) Eine einzelne Energieeffizienzmaßnahme oder mehrere Energieeffizienzmaßnahmen können individuell bewertet werden, sofern keine verallgemeinerte Methode existiert oder ein verpflichtetes Unternehmen fachliche Gründe gegen die Anwendung einer verallgemeinerten Methode schriftlich gegenüber der Energieeffizienz-Montoringstelle darlegt.
(2) Alle individuellen Bewertungen haben nachvollziehbar zu sein.
Anwendung von verallgemeinerten Methoden und individuellen Bewertungen
§ 14. (1) Verallgemeinerte Effizienzmethoden gemäß Anlage 1 sind, soweit in der Methode selbst oder in Abs. 2 und Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, ab dem ihrer Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten anzuwenden.
(2) Ersetzt eine verallgemeinerte Methode eine andere, oder wird eine verallgemeinerte Methode angepasst, so beginnt die Anwendung der Methode in ihrer neuen Fassung mit dem nächsten ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten. Erfolgt die Kundmachung im zweiten Halbjahr eines Kalenderjahres, so beginnt die Anwendung der Methode in ihrer neuen Fassung mit dem übernächsten ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten. Bis dahin ist die bisherige Fassung anzuwenden.
(3) Wird eine verallgemeinerte Methode neu zu den in Anlage 1 aufgezählten Methoden hinzugefügt, ist sie gerechnet ab dem gemäß Abs. 1 festgelegten Tag, auch rückwirkend auf alle im jeweilig aktuellen Verpflichtungszeitraum gemäß § 10 und § 11 EEffG bereits gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen, soweit für diese keine individuelle Bewertung bis zu dem gemäß Abs. 1 festgelegten Tag erstellt wurde, anzuwenden.
(4) Individuelle Bewertungen gemäß § 13 sind auf die jeweilige Energieeffizienzmaßnahme ab dem Zeitpunkt des Setzens anzuwenden.
5. Abschnitt
Energieeffizienzmaßnahmen
Voraussetzungen der Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 15. (1) Eine Energieeffizienzmaßnahme kann nur dann zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 10 und § 11 EEffG angerechnet werden, wenn
- 1. die Energieeffizienzmaßnahme innerhalb des Verpflichtungszeitraumes gesetztwurde, für den die Energieeffizienzmaßnahme angerechnet werden soll, frühestens ab dem 1.Jänner 2014 und spätestens mit 31. Dezember 2020, so sie rechtzeitig bis zum 14. Februar des Folgejahres eingetragen wurde,
- 2. die Dokumentation der Energieeffizienzmaßnahme gemäß § 17 erfolgt ist,
- 3. feststeht, welchem Lieferanten die Energieeffizienzmaßnahme gemäß den Vorgaben des § 27 Abs. 4 Z 2 EEffG zuzurechnen ist,
- 4. sie in Österreich gesetzt und damit eine Verbesserung der Endenergieeffizienz in Österreich herbeigeführt wurde,
- 5. sie keine ausschließlich durch den Bund und/oder durch Bundesländer geförderte Energieeffizienzmaßnahme gemäß § 5 Abs. 1 Z 17 EEffG ist. Im Falle einer Koförderung ist eine Übertragung bzw. Aufteilung im anteiligen Ausmaß möglich,
- 6. sie keine Ersatzmaßnahme gemäß § 21 Abs. 5 ff EEffG ist, und
- 7. die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des § 27 Abs. 4 EEffG, und der Verordnung eingehalten werden.
(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung sind Energieeffizienzmaßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert wurden, nicht von der Übertragung oder Anrechnung im anteiligen Ausmaß an bzw. bei einem Energielieferanten gemäß § 10 und § 11 EEffG ausgeschlossen.
Regeln für die Anwendung von Methoden auf Energieeffizienzmaßnahmen
§ 16. (1) Sofern sich eine Energieeffizienzmaßnahme auf eine verallgemeinerte Methode bezieht, ist diese Methode - gegebenenfalls mit projektspezifischen Eingaben - für die Berechnung von Energieeinsparungen anzuwenden. Eine Anwendung einer individuellen Bewertung gemäß § 13 ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 erfüllt sind. Beziehen sich mehrere verallgemeinerte Methoden auf eine Energieeffizienzmaßnahme, ist die speziellere Methode anzuwenden.
(2) Für Energieeffizienzmaßnahmen, die nicht mittels verallgemeinerter Methoden gemäß Abs. 1 bewertet werden können, können für den Anlassfall individuelle Bewertungen gemäß § 13 auf Basis der Vorgaben gemäß § 3 bis § 10 vorgenommen und herangezogen werden. Standen fachliche Gründe der Anwendung einer verallgemeinerten Methode auf eine Energieeffizienzmaßnahme entgegen und wurde hiefür eine individuelle Bewertung gemäß § 13 entwickelt, ist diese Bewertung ausschließlich anzuwenden und eine weitere Anwendung verallgemeinerter Methoden oder eine Neuentwicklung einer weiteren individuellen Methode zur Bewertung der Energieeffizienzmaßnahme unzulässig. Das Vorliegen der fachlichen Gründe für die Ausnahme von der Anwendung einer verallgemeinerten Methode muss gutachterlich dargelegt sein. Eine solche gutachterliche Darlegung kann auch im Rahmen des Gutachtens für eine individuelle Bewertung erfolgen.
Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 17. (1) Die Einhaltung der in den jeweiligen Methoden angeführten Dokumentationserfordernisse und Dokumentationsvorschläge ist Voraussetzung für die Bewertung einer Energieeffizienzmaßnahme. Bei der Erstellung der verallgemeinerten Methoden und individuellen Bewertungen können, unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 EEffG, Festlegungen zu Maßnahmen- oder methodenspezifischen Dokumentationserfordernissen getroffen werden.
(2) Im Fall einer Teilung von Energieeffizienzmaßnahmen ist eine Kennnummer der Maßnahmenteile mit einer fortlaufenden, hintangefügten Teilungszahl und der Angabe des Teilungsdatums zu ergänzen. Die Aufteilung in Energieeffizienzmaßnahmen, die kleiner als eine MWh sind, ist unzulässig; davon ausgenommen sind jene Energieeffizienzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Maßnahmensetzung geteilt werden.
(3) Betriebliche Energieeffizienzmethoden gemäß Anlage 1a sind
- 1. von einem gemäß § 17 EEffG qualifizierten und registrierten Energieauditor oder Gutachter gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zu dokumentieren und
- 2. bis zur Meldung der Energieeffizienzmaßnahme an die Monitoringstelle durch einen Bericht des Energieauditors oder Gutachters gemäß Z 1 zu belegen.
(4) Die Monitoringstelle hat bis 1. April 2017 und danach jährlich einen Bericht darüber zu erstellen, in welchem Umfang betriebliche individuelle Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Anlage 1a gesetzt und angerechnet wurden. Die Auswirkungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß § 4 Abs. 5 darzustellen.
(5) Die Monitoringstelle hat für die gemäß § 9, § 10 und § 11 EEffG verpflichteten Unternehmen den Zugang zu einer Maßnahmendatenbank für die Eintragung von individuell bewerteten oder von einer verallgemeinerten Methode erfassten Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
Umrechnungsfaktoren
§ 18. (1) Der Energiegehalt von bestimmten Energieträgern bestimmt sich nach Anlage 2. Soweit dort für bestimmte Energieträger keine Umrechnungsfaktoren festgelegt wurden, gelten die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang IV der Energieeffizienzrichtlinie.
(2) Die Umrechnungsfaktoren für Gewichts- und Hohlraumeinheiten bestimmter Energieträger bestimmen sich nach Anlage 3.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Evaluierung
§ 19. (1) Die Monitoringstelle hat die Messmethodik und Evaluierungssystematik gemäß § 3 bis § 11 und § 14 bis § 18 sowie die individuellen Bewertungen und verallgemeinerten Effizienzmethoden gemäß § 12 und § 13 laufend auf ihre sachliche Korrektheit, Aktualität und Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft allenfalls Verbesserungs-, Aktualisierungs- oder Ergänzungsvorschläge zu unterbreiten.
(2) Ist es für die Anrechnung oder die Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen auf Basis verallgemeinerter Methoden oder individueller Bewertungen fachlich erforderlich, weitere Angaben oder fehlende Informationen von Verpflichteten gemäß § 9 bis § 11 EEffG einzuholen, hat die Monitoringstelle mit den betreffenden Unternehmen in Kontakt zu treten und Ergänzungen oder Aufklärung zu verlangen.
Kontrolle
§ 20. (1) Die Monitoringstelle hat ihre Kontrollbefugnisse gemäß den Bestimmungen des EEffG und dieser Verordnung gewissenhaft auszuüben. Zu diesem Zweck ist die Monitoringstelle ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des EEffG und dieser Verordnung von den verpflichteten Unternehmen gemäß § 9, § 10 und § 11 EEffG Berichte und Nachweise zu fordern, die es ihr ermöglichen die Einhaltung der Vorgaben des EEffG und der Verordnung zu überprüfen.
(2) Die Monitoringstelle hat einen angemessenen Prozentsatz an verpflichteten Unternehmen gemäß § 9, § 10 und § 11 EEffG hinsichtlich ihrer Meldungen und der Richtigkeit ihrer Angaben zu prüfen.
(3) In Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse ist die Monitoringstelle dazu berechtigt Schwerpunktsetzungen bei ihren Prüfungen durchzuführen.
(4) Erkennt die Monitoringstelle bei Verpflichteten Abweichungen von rechtlichen Vorgaben, so ist die betreffende Person oder Stelle unverzüglich darauf hinzuweisen und Hinweise auf die dem Gesetz sowie dieser Verordnung entsprechenden Vorgangsweisen zu geben.
(5) Die Monitoringstelle hat zu eruieren, ob gemäß § 9 EEffG verpflichtete Unternehmen Meldung über die Durchführung eines Energieaudits oder die Einführung eines Managementsystems gemäß § 9 EEffG erstatten und alle gemäß § 10 und § 11 EEffG verpflichteten Lieferanten ihre Verpflichtung erfüllt haben. Die Monitoringstelle hat bis 31. Dezember 2016 zu prüfen, ob die gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 EEffG verpflichteten Unternehmen das Energieaudit durchgeführt bzw. das Managementsystem eingeführt haben.
(6) Die Monitoringstelle kann innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung von Energieeffizienzmaßnahmen in der Datenbank gemäß § 24 Abs. 5 EEffG auf Basis individueller Bewertungen die Grundlagen der Berechnung anfordern.
Zusammenarbeit mit Bezirksverwaltungsbehörden
§ 21 (1). Die Monitoringstelle hat in jenen Fällen, in denen ein gemäß EEffG verpflichtetes Unternehmen, trotz entsprechender Hinweise gemäß § 20 Abs. 4, nicht seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über eine etwaige Begehung oder Unterlassung zu informieren sowie den Namen und die Anschrift des Verpflichteten zu übermitteln.
(2) Die Monitoringstelle kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ersuchen, Informationen über Einleitung, Status und den Ausgang des Verwaltungsverfahrens zu übermitteln. Im Falle des Vorliegens eines Strafbescheides durch die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Monitoringstelle das verpflichtete Unternehmen gemäß § 9, § 10 oder 11 EEffG aufzufordern, die rechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen bzw. einzuhalten oder gegebenenfalls allfällige Ausgleichsbeträge zu entrichten.
Inkrafttreten
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten in Kraft.
(2) Das Methodendokument gemäß § 27 Abs. 5 EEffG tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Energieeffizienzmaßnahmen, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung gesetzt wurden, sind auf die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 10 oder § 11 EEffG anzurechnen, wenn eine Methode im Methodendokument gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang V EEffG vorhanden ist, die diese Energieeffizienzmaßnahme bewertet. Ist eine solche Methode nicht vorhanden, ist die mit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahme verbundene Energieeffizienzverbesserung nachvollziehbar und plausibel darzustellen, um auf die Verpflichtung gemäß § 10 oder § 11 EEffG angrechnet werden zu können.
Mitterlehner
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