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Anlage 1 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Anlage 1

Gebührenverzeichnis

(in der ab 1. Februar 2023 geltenden Fassung)

 

Schweizer Franken

1. [aufgehoben]

 

2. Internationale Gesuche

 

 

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:

 

  1. 2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i des Protokolls)*)

 

  1. 2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist

653

  1. 2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist

903

  1. 2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen, sofern nicht ausschließlich Vertragsparteien benannt werden, für die individuelle Gebühren (siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind (Artikel 8 Absätze 2 Ziffer ii und 7 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls)

100

  1. 2.3 Ergänzungsgebühr für jede benannten Vertragspartei, sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um eine Vertragspartei handelt, für die eine individuelle Gebühr (siehe 2.4 nachfolgend) zu zahlen ist (Artikel 8 Absätze 2 Ziffer iii und 7 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls)

100

  1. 2.4 individuelle Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist, sofern es sich bei der benannten Vertragspartei und der Vertragspartei der Ursprungsbehörde nicht um Staaten handelt, die beide auch durch das Abkommen gebunden sind; in diesem Fall ist eine Ergänzungsgebühr im Zusammenhang mit der Benennung einer solchen Vertragspartei zu bezahlen (Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a und 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt

 

3. [aufgehoben]

 

4. Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

 

 

Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b)

 

  1. 4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht nach Klassen gruppiert sind

77 sowie 4 für jeden den zwanzigsten Begriff übersteigenden Begriff

  1. 4.2 wenn die im Gesuch angegebene Klassifikation einer oder mehrerer Begriffe unzutreffend ist

20 sowie 4 für jeden unzutreffend klassifizierten Begriff

 

allerdings sind keine Gebühren zu zahlen, wenn der auf Grund dieser Nummer fällige Gesamtbetrag für ein internationales Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken beträgt

 

5. Benennung nach der internationalen Registrierung

 

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen den Zeitraum zwischen dem Datum des Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer der internationalen Registrierung (Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls):

  1. 5.1 Grundgebühr

300

  1. 5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die in demselben Gesuch angegeben wird, wenn in Bezug auf diese benannte Vertragspartei eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe 5.3 nachfolgend)

100

  1. 5.3 individuelle Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist, sofern es sich bei der benannten Vertragspartei und der Vertragspartei des Inhabers nicht beide um Staaten handelt, die auch durch das Abkommen gebunden sind; in diesem Fall ist eine Ergänzungsgebühr im Zusammenhang mit der Benennung einer solchen Vertragspartei zu bezahlen (Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a und 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt

 

6. Erneuerung

 

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren (Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls):

  1. 6.1 Grundgebühr

653

  1. 6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht nur für benannte Vertragsparteien erfolgt, für die individuelle Gebühren zu zahlen sind (siehe 6.4 nachfolgend)

100

  1. 6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 6.4)

100

  1. 6.4 individuelle Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist, außer die benannte Vertragspartei und die Vertragspartei des Inhabers sind beide Staaten, die auch durch das Abkommen gebunden sind; in diesem Fall ist für eine solche Vertragspartei eine Ergänzungsgebühr zu zahlen (Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a und Artikel 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt.

 

  1. 6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist (Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls)

50 vH des Betrags der nach Nummer 6.1 zu zahlenden Gebühren

7. Verschiedene Eintragungen (Artikel 9ter des Protokolls)

 

  1. 7.1 Vollständige Übertragung einer internationalen Registrierung

177

  1. 7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder einen Teil der Vertragsparteien) einer internationalen Registrierung

177

  1. 7.3 nach der internationalen Registrierung vom Inhaber beantragte Einschränkung, sofern diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien betrifft, für alle Vertragsparteien dieselbe ist

177

  1. 7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers und/oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, Aufnahme oder Änderung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist, für eine oder mehrerer internationale Registrierungen, für welche dieselbe Eintragung oder Änderung in demselben Formblatt beantragt wird.

150

  1. 7.5 Eintragung einer Lizenz in Bezug auf eine internationale Registrierung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz

177

  1. 7.6 Antrag auf eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis Absatz 1 200

200

  1. 7.7 Teilung einer internationalen Registrierung

177

8. Informationen über internationale Registrierungen (Artikel 5ter des Protokolls)

 

  1. 8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register mit Sachstandsanalyse einer internationalen Registrierung (detaillierter beglaubigter Auszug)

 

  1. bis zu drei Seiten

155

  • für jede über die dritte hinausgehende Seite

10

  1. 8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register, bestehend aus einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen und sämtlicher Mitteilungen über die Schutzverweigerung, die sich auf eine internationale Registrierung beziehen (einfacher beglaubigter Auszug)

 

  1. bis zu drei Seiten

77

  • für jede über die dritte hinausgehende Seite

2

  1. 8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder Auskunft

 

  • für eine einzelne internationale Registrierung

77

  • für jede weitere internationale Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in demselben Antrag beantragt wird

10

  1. 8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung einer internationalen Registrierung, je Seite

5

9. Besondere Dienstleistungen

 

  • Das Internationale Büro ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfasst sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag es selbst festsetzen kann.

____________________________________________________________________

*) Für internationale Gesuche von Anmeldern, deren Ursprungsland ein am wenigsten entwickeltes Land gemäß der von den Vereinten Nationen geführten Liste ist, wird die Grundgebühren auf 10 % des vorgeschriebenen Betrages gesenkt (gerundet auf den nächsten ganzen Betrag). In diesen Fällen beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken (wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist) oder 90 Schweizer Franken (wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist).

   

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40251853

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