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Protokoll zum Übereinkommen betreffend die Durchführung des Übereinkommens über die beidseitigen Botschaftsgebäude

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

§ 0

Protokoll zum Übereinkommen betreffend die Durchführung des Übereinkommens über die beidseitigen Botschaftsgebäude

Kurztitel

Protokoll zum Übereinkommen betreffend die Durchführung des Übereinkommens über die beidseitigen Botschaftsgebäude

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2011

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Langtitel

Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zum Übereinkommen betreffend die Durchführung des zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik abgeschlossenen Übereinkommens vom 28. Juli 1923 über die beiderseitigen Botschaftsgebäude und die Regelung gewisser besonderer, damit zusammenhängender Fragen vom 16. Juli 1927

StF: BGBl. III Nr. 44/2011

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 5 des Protokolls wurden am 31. Jänner bzw. 18. Februar 2011 abgegeben; das Protokoll tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. April 2011 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Russischen Föderation, nachfolgend die jeweiligen Seiten genannt,

unter Berücksichtigung der Veränderungen der Situation, die sich nach dem Abschluss des Übereinkommens betreffend die Durchführung des zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik abgeschlossenen Übereinkommens vom 28. Juli 1923 über die beiderseitigen Botschaftsgebäude und die Regelung gewisser besonderer, damit zusammenhängender Fragen vom 16. Juli 19271 (im weiteren - Übereinkommen von 1927) ergeben haben;

im Bestreben, die gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen zu vertiefen und zu erweitern;

sind wie folgt übereingekommen:

___________________________________

1 Weitergeltung im Verhältnis zur Russischen Föderation BGBl. Nr. 257/1994.

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