Zu LGBl Nr 37/2003: Die Änderung betrifft § 1a.
Anlage
Einreihung von Vertragsbediensteten
1. Abschnitt
Entlohnungsschema I
Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst)
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe a ist ein der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes Studium. Dieses ist durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes nachzuweisen.
(2) Für folgende Dienstzweige gelten die in der Tabelle angeführten ergänzenden Einreihungserfordernisse:
Dienstzweig: Einreihungserfordernis:
Ärztlicher Dienst Berechtigung zur selbstständigen
Ausübung des ärztlichen Berufs
Höherer psychologischer
Dienst Der Abschluss der philosophischen
Studien mit dem Hauptfach
Psychologie
Entlohnungsgruppe fh (Fachhochschuldienst)
§ 1a
Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe fh sind die Verwendung als Amtsleiter(in) oder als leitende(r) Sachbearbeiter(in) im Verwaltungsdienst und der Abschluss des Fachhochschulstudienganges "Kommunales Management" oder "Public Management" der Fachhochschule Technikum Kärnten (BGBl II Nr 356/2000).
Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes Studium ersetzt, wenn mit diesem auch das Einreihungserfordernis für die Entlohnungsgruppe a erfüllt wird.
(2) Als Reifeprüfung gilt auch der Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge und die Ablegung der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung.
(3) Für Vertragsbedienstete, die im gehobenen medizinischtechnischen Dienst verwendet werden, gilt die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz gleichzeitig als Einreihungserfordernis für die Entlohnungsgruppe b.
(4) Das Erfordernis gemäß Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:
- 1. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz;
- 2. erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie nach § 18 Abs 1 Z 6 der Gewerbeordnung 1994, die bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
- 3. erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz.
(5) Das Erfordernis des Abs 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn die oder der Vertragsbedienstete außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:
- 1. Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplans eines Realgymnasiums):
- a) Deutsch,
- b) Geschichte und Sozialkunde und
- c) Geographie und Wirtschaftskunde.
- 2. Wahlfächer: nach Wahl der oder des Vertragsbediensteten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplans eines Realgymnasiums bis zur 6. Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in lit a bis c angeführten Fächer:
- a) Fremdsprache,
- b) eine weitere Fremdsprache,
- c) Mathematik,
- d) Physik,
- e) Chemie,
- f) Biologie und Umweltkunde.
(6) Die nach Abs 5 geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurde.
(7) Im Dienstzweig Sozialer Betreuungsdienst wird das Erfordernis des Abs 1 ersetzt durch die Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe; in die gemäß Abs 5 erforderliche Zeit von acht Jahren können Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit außerhalb des Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eingerechnet werden.
Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c ist ein der Verwendung der oder des Vertragsbediensteten entsprechender Abschluss der Grundausbildung für den Fachdienst.
(2) Das Einreihungserfordernis des Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:
- 1. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz,
- 2. erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung und
- 3. einschlägige Verwendung im erlernten Beruf und Leitung einer Bedienstetengruppe, der mindestens acht Bedienstete angehören.
(3) Das Erfordernis des Abs 1 wird weiters erfüllt durch die Erfüllung jener Erfordernisse, die nach den Bestimmungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen die Dienstprüfung ersetzen.
(4) Das Erfordernis des Abs 1 wird bei Vertragsbediensteten, die ausschließlich auf Grund körperlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe w 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:
- 1. eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von sechs Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und
- 2. den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für Wachebeamte und
- 3. eine tatsächliche Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Fachdienstes.
(5) Für die nachstehenden Dienstzweige treten an Stelle der Bestimmung des Abs 1 folgende Einreihungserfordernisse:
Dienstzweig Einreihungserfordernis
Gehobener Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege
nach dem GuKG Berechtigung zur Ausübung des
gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege
nach dem GuKG
Medizinisch-technischer
Fachdienst Berechtigung zur Ausübung des
medizinisch-technischen
Fachdienstes nach den
Bestimmungen des MTF-SHD-G
Hebamme Berechtigung zur Ausübung des
Berufs einer Hebamme und eine
vierjährige einschlägige Praxis
(6) Für die Dienstzweige nach Abs 5 kommen folgende Dienstklassen in Betracht:
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG:
1. diplomierte Gesundheits- und
Krankenschwestern und -pfleger
bzw Stationsschwestern und -pfleger Dienstklassen I bis IV
2. diplomierte Hauptschwestern und
-pfleger bzw Pflegedienstleiterinnen
und -leiter Dienstklassen I bis V
Medizinisch-technischer Dienst Dienstklassen I bis V
Hebammen:
1. Hebammen Dienstklassen I bis IV
2. Haupthebammen Dienstklassen I bis V
Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe d sind die für den Dienst in dieser Entlohnungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw Fertigkeiten.
(2) Für folgende Verwendungen gelten die nachstehenden besonderen Erfordernisse:
Dienstzweig Einreihungserfordernis
Dienst der Pflegehilfe Berechtigung zur Ausübung von
Tätigkeiten des Dienstes zur
Pflegehilfe nach dem GuKG
Sanitätshilfsdienst Berechtigung zur Ausübung von
Tätigkeiten des
Sanitätshilfsdienstes nach dem
MTF-SHD-G
Entlohnungsgruppen w2 und w3 (Wachdienst)
Die Einreihungserfordernisse für Wachebeamtinnen und Wachebeamte des Bundes (Z 12.1 bis 13.4 der Anlage 1 des BDG 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 389/1994) gelten sinngemäß.
2. Abschnitt
Entlohnungsschema II
Einreihungserfordernisse
Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Entlohungsgruppen des Entlohnungsschemas II gelten folgende
Einreihungserfordernisse:
- 1. Für die Entlohnungsgruppen p1 und p2:
Entlohnungsgruppe: Erfordernisse: Anmerkungen:
p1 1. Abgeschlossener Lehrberuf 1. Partieführer(in) ist
und eine Bedienstete oder
2. Verwendung im erlernten ein Bediensteter, die
Lehrberuf und bzw der eine
3. Verwendung entweder als Bedienstetengruppe
Partieführer(in), als leitet, der
Spezialarbeiter(in) in Facharbeiter(innen)
besonderer Verwendung oder angehören (zB
als leitende(r) Facharbeiter(in) Werkstättenleiter(in),
in der Wasserbauverwaltung. Großküchenleiter(in)).
2. Spezialarbeiter(in)
in besonderer
Verwendung ist eine
Bedienstete oder ein
Bediensteter, deren
bzw dessen Arbeit mehr
Kenntnisse oder
handwerkliche
Fähigkeiten erfordert,
als von einer
Spezialarbeiterin oder
einem Spezialarbeiter
der Verwendungsgruppe
p2 verlangt werden
kann. Zu diesen
Verwendungen gehören
insbesondere
Verwendungen als
Fachelektroniker(in),
Elektrotechniker(in)
oder technische(r)
Sicherheitsbeauftragte(r)
in Krankenanstalten.
3. Leitende(r)
Facharbeiter(in) in
der Wasserbauverwaltung
ist eine Bedienstete
oder ein Bediensteter,
die bzw der als
Schiffsführer von
Motorschiffen verwendet
wird, die
Schiffsführerprüfung
für Motorschiffe mit
einer Länge bis zu 30 m
über alles abgelegt hat
und im Besitz eines
gültigen
Schiffsführerpatentes
für die
österreichischen
Wasserstraßen gemäß dem
Schiffahrtsgesetz ist.
p2 1. Abgeschlossener Lehrberuf 1. Vorarbeiter(in) ist
und eine Bedienstete oder
2. a) erfolgreiche Ablegung ein Bediensteter,
der Meisterprüfung im die bzw der andere
erlernten Lehrberuf Arbeiter überwacht.
sowie Verwendung im 2. Spezialarbeiter(in)
erlernten Lehrberuf ist eine Bedienstete
oder oder ein Bediensteter,
b) Verwendung im Lehrberuf deren bzw dessen
als Vorarbeiter(in), Arbeiten mehr
Spezialarbeiter(in), Kenntnisse oder
Spezialarbeiter(in) in handwerkliche
der Wasserbauverwaltung Fähigkeiten erfordern,
oder als Schichtführer(in) als von einer
in Hochdruckkesselanlagen Facharbeiterin oder
oder einem Facharbeiter der
c) Verwendung im Lehrberuf Entlohnungsgruppe p3
nach mindestens verlangt werden kann.
zehnjähriger Verwendung Dazu gehört
im Lehrberuf in einem insbesondere die
Dienstverhältnis zu einer Verwendung als
inländischen Facharbeiter(in) in
Gebietskörperschaft oder zwei erlernten Berufen
d) Verwendung als oder als
Badewartpersonal und Facharbeiter(in) mit
Absolvierung der dafür erfolgreich abgelegter
erforderlichen Ausbildung Meister- oder
(vgl p3 Z 8) oder Werkmeisterprüfung
e) mindestens zehnjährige im erlernten Beruf.
Verwendung als 3. Die Erlernung
Kraftfahrer(in) für des Lehrberufs
Kraftfahrzeuge mit einem "Berufskraftfahrer(in)"
zulässigen Gesamtgewicht im Sinn der Z 2 ist
von mehr als 7,5 t bei nachzuweisen:
Bediensteten, die einen a) durch den Erwerb
der folgenden Lehrberufe des Führerscheins
erlernt haben: der Gruppe C und
- Kfz-Mechaniker(in), E und zusätzlich
- Landmaschinenmechaniker(in), b) durch die Ablegung
- Berufskraftfahrer(in). der
3. Das Erfordernis nach Z 1 Lehrabschlussprüfung
wird bei Badewartpersonal für
durch eine mindestens Berufskraftfahrer(innen)
zwölfjährige einschlägige oder durch die
Verwendung und die Zusatzprüfung gemäß
Ausbildung gemäß p3 Z 8 Art III § 10 der
ersetzt. Verordnung über den
Ausbildungsversuch
für den Lehrberuf
Berufskraftfahrer.
4. Spezialarbeiter(in)
in der
Wasserbauverwaltung
ist eine Bedienstete
oder ein
Bediensteter, die bzw
der als
Schiffsführer(in) von
Motorschiffen
verwendet wird, die
Schiffsführerprüfung
für Motorschiffe mit
einer Länge bis zu
30 m über alles
abgelegt hat und im
Besitz eines gültigen
Schiffsführerpatentes
für die Strecke der
betreffenden
Bereichsleitung der
Wasserstraßendirektion
ist.
2. Für die Entlohnungsgruppen p3 bis p5:
Entlohnungsgruppe: Erfordernisse:
p3 1. Abgeschlossener Lehrberuf und Verwendung als
Facharbeiter(in) in diesem Beruf;
- 2. Verwendung als Führer(in) von Spezialfahrzeugen (zB Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze);
- 3. Verwendung als Heizer(in) in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem einschlägigem Lehrberuf und erfolgreich abgelegter Dampfkesselwärterprüfung;
- 4. überwiegende Verwendung als Kraftwagenlenker(in), wenn für die Tätigkeit ein Führerschein der Gruppe C erforderlich ist und entweder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t oder ein Spezialfahrzeug gelenkt wird;
- 5. Verwendung als Maschinist(in) in einem Bereich, für den die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist;
- 6. Verwendung als Straßenwärter(in) mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst sowie eine zehnjährige Vorverwendung als Straßenwärter(in) oder in einer gleichartigen Tätigkeit im Baudienst;
- 7. Verwendung als Straßenerhaltungsfachkraft;
- 8. Verwendung als Badewartpersonal und Absolvierung einer mindestens zweiwöchigen Ausbildung über die gemäß § 14 Abs 1 des Bäderhygienegesetzes erforderlichen Kenntnisse und Bestätigung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung über das Vorliegen dieser Kenntnisse.
p4 1. Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten,
für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet;
- 2. Verwendung als Reinigungskraft ununterbrochen seit mindestens zehn Jahren im Gemeindedienst oder Verwendung als Reinigungskraft, die im erheblichen Ausmaß (= mindestens 25% der Tätigkeit) zu anderen Tätigkeiten (zB Garten-, Servier-, Haushaltsarbeiten) herangezogen wird;
- 3. Verwendung als Pflegehilfskraft in Altenheimen.
p5 Eignung für die vorgesehene Verwendung als
Reinigungskraft oder als ungelernte(r) Arbeiter(in).
Nachweis eines Lehrberufs
Der Lehrberuf in den Entlohnungsgruppen p1 bis p3 ist nachzuweisen:
- 1. nach den Bestimmungen oder Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes;
- 2. in der Land- und Forstwirtschaft durch das Erwerben der Berufsbezeichnung einer Facharbeiterin oder eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft keine solche Berufsbezeichnung erworben werden kann, durch das Erwerben der Berufsbezeichnung einer Gehilfin oder eines Gehilfen; oder
- 3. durch das erfolgreiche Ablegen der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung entsprechend der Anlage zum L-BG.
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