Anlage 1 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Zu LGBl Nr 37/2003: Die Änderung betrifft § 1a.

Anlage

Einreihung von Vertragsbediensteten

1. Abschnitt

Entlohnungsschema I

Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst)

§ 1

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe a ist ein der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes Studium. Dieses ist durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes nachzuweisen.

(2) Für folgende Dienstzweige gelten die in der Tabelle angeführten ergänzenden Einreihungserfordernisse:

Dienstzweig: Einreihungserfordernis:

Ärztlicher Dienst Berechtigung zur selbstständigen

Ausübung des ärztlichen Berufs

Höherer psychologischer

Dienst Abschluss der philosophischen

oder naturwissenschaftlichen

Studien mit dem Hauptfach

Psychologie

Entlohnungsgruppe fh (Fachhochschuldienst)

§ 1a

Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe fh sind die Verwendung als Amtsleiter(in) oder als leitende(r) Sachbearbeiter(in) im Verwaltungsdienst und der Abschluss des Fachhochschulstudienganges "Kommunales Management" oder "Public Management" der Fachhochschule Technikum Kärnten (BGBl II Nr 356/2000).

Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)

§ 2

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes Studium ersetzt, wenn mit diesem auch das Einreihungserfordernis für die Entlohnungsgruppe a erfüllt wird.

(2) Als Reifeprüfung gilt auch der Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge und die Ablegung der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung.

(3) Für Vertragsbedienstete, die im gehobenen medizinischtechnischen Dienst verwendet werden, gilt die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz gleichzeitig als Einreihungserfordernis für die Entlohnungsgruppe b.

(4) Das Erfordernis gemäß Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. 1. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz;
  2. 2. erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie nach § 18 Abs 1 Z 6 der Gewerbeordnung 1994, die bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
  3. 3. erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz.

(5) Das Erfordernis des Abs 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:

  1. 1. Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplans eines Realgymnasiums):
  1. a) Deutsch,
  2. b) Geschichte und Sozialkunde und
  3. c) Geographie und Wirtschaftskunde.
  1. 2. Wahlfächer: nach Wahl der oder des Vertragsbediensteten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplans eines Realgymnasiums bis zur 6. Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in lit a bis c angeführten Fächer:
  1. a) Fremdsprache,
  2. b) eine weitere Fremdsprache,
  3. c) Mathematik,
  4. d) Physik,
  5. e) Chemie,
  6. f) Biologie und Umweltkunde.

(6) Die nach Abs 5 geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurde.

(7) Im Dienstzweig Sozialer Betreuungsdienst wird das Erfordernis des Abs 1 ersetzt durch die Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe; in die gemäß Abs 5 erforderliche Zeit von acht Jahren können Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit außerhalb des Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eingerechnet werden.

Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)

§ 3

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c ist ein der Verwendung der oder des Vertragsbediensteten entsprechender Abschluss der Grundausbildung für den Fachdienst.

(2) Das Einreihungserfordernis des Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. 1. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz,
  2. 2. erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung und
  3. 3. einschlägige Verwendung im erlernten Beruf und Leitung einer Bedienstetengruppe, der mindestens acht Bedienstete angehören.

(3) Das Erfordernis des Abs 1 wird weiters erfüllt durch die Erfüllung jener Erfordernisse, die nach den Bestimmungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen die Dienstprüfung ersetzen.

(4) Das Erfordernis des Abs 1 wird bei Vertragsbediensteten, die ausschließlich auf Grund gesundheitlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe w 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:

  1. 1. eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von sechs Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und
  2. 2. den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für Wachebeamte und
  3. 3. eine tatsächliche Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Fachdienstes.

(5) Für die nachstehenden Dienstzweige treten an Stelle der Bestimmung des Abs 1 folgende Einreihungserfordernisse:

Dienstzweig Einreihungserfordernis

Gehobener Dienst für

Gesundheits- und Krankenpflege

nach dem GuKG Berechtigung zur Ausübung des

gehobenen Dienstes für

Gesundheits- und Krankenpflege

nach dem GuKG

Medizinisch-technischer

Fachdienst Berechtigung zur Ausübung des

medizinisch-technischen

Fachdienstes nach den

Bestimmungen des MTF-SHD-G

Hebamme Berechtigung zur Ausübung des

Berufs einer Hebamme und eine

vierjährige einschlägige Praxis

(6) Für die Dienstzweige nach Abs 5 kommen folgende Dienstklassen in Betracht:

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG:

1. diplomierte Gesundheits- und

Krankenschwestern und -pfleger

bzw Stationsschwestern und -pfleger Dienstklassen I bis IV

2. diplomierte Hauptschwestern und

-pfleger bzw Pflegedienstleiterinnen

und -leiter Dienstklassen I bis V

Medizinisch-technischer Dienst Dienstklassen I bis V

Hebammen:

1. Hebammen Dienstklassen I bis IV

2. Haupthebammen Dienstklassen I bis V

Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)

§ 4

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe d sind die für den Dienst in dieser Entlohnungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw Fertigkeiten.

(2) Für folgende Verwendungen gelten die nachstehenden besonderen Erfordernisse:

Dienstzweig Einreihungserfordernis

Dienst der Pflegehilfe Berechtigung zur Ausübung von

Tätigkeiten des Dienstes zur

Pflegehilfe nach dem GuKG

Sanitätshilfsdienst Berechtigung zur Ausübung von

Tätigkeiten des

Sanitätshilfsdienstes nach dem

MTF-SHD-G

Entlohnungsgruppen w2 und w3 (Wachdienst)

§ 5

Die Einreihungserfordernisse für Wachebeamtinnen und Wachebeamte des Bundes (Z 12.1 bis 13.4 der Anlage 1 des BDG 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 389/1994) gelten sinngemäß.

2. Abschnitt

Entlohnungsschema II

Einreihungserfordernisse

§ 6

Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Entlohungsgruppen des Entlohnungsschemas II gelten folgende

Einreihungserfordernisse:

  1. 1. Für die Entlohnungsgruppen p1 und p2:

Entlohnungs- Erfordernisse: Anmerkungen:

gruppe: Entweder 1. Partieführer(in) ist

p1: 1. a) abgeschlossener Lehrberuf eine Bedienstete oder

und ein Bediensteter, die

b) Verwendung im erlernten bzw der eine

Lehrberuf und Bedienstetengruppe

c) Verwendung entweder als leitet, der

Partieführer(in), als Facharbeiter(innen)

Spezialarbeiter(in) in angehören (zB

besonderer Verwendung oder Werkstättenleiter(in),

als leitende(r) Facharbeiter Großküchenleiter(in)).

(in) in der Wasserbauver- 2. Spezialarbeiter(in)

waltung; in besonderer

oder Verwendung ist eine

2. a) Meister- oder Werkmeister- Bedienstete oder ein

prüfung im erlernten Beruf Bediensteter, deren

und bzw dessen Arbeit mehr

b) Ausübung einer Leitungs- Kenntnisse oder

funktion oder Verwendung handwerkliche

in einer besonders Fähigkeiten erfordert,

qualifizierten Funktion. als von einer

Spezialarbeiterin oder

einem Spezialarbeiter

der Verwendungsgruppe

p2 verlangt werden

kann. Zu diesen

Verwendungen gehören

insbesondere

Verwendungen als

Fachelektroniker(in),

Elektrotechniker(in)

oder technische(r)

Sicherheitsbeauftragter)

in Krankenanstalten.

3. Leitende(r)

Facharbeiter(in) in

der Wasserbauverwaltung

ist eine Bedienstete

oder ein Bediensteter,

die bzw der als

Schiffsführer von

Motorschiffen verwendet

wird, die

Schiffsführerprüfung

für Motorschiffe mit

einer Länge bis zu 30 m

über alles abgelegt hat

und im Besitz eines

gültigen

Schiffsführerpatentes

für die

österreichischen

Wasserstraßen gemäß dem

Schiffahrtsgesetz ist.

p2 1. Abgeschlossener Lehrberuf 1. Vorarbeiter(in) ist

und eine Bedienstete oder

2. a) erfolgreiche Ablegung ein Bediensteter,

der Meisterprüfung im die bzw der andere

erlernten Lehrberuf Arbeiter überwacht.

sowie Verwendung im 2. Spezialarbeiter(in)

erlernten Lehrberuf ist eine Bedienstete

oder oder ein Bediensteter,

b) Verwendung im Lehrberuf deren bzw dessen

als Vorarbeiter(in), Arbeiten mehr

Spezialarbeiter(in), Kenntnisse oder

Spezialarbeiter(in) in handwerkliche

der Wasserbauverwaltung Fähigkeiten erfordern,

oder als Schichtführer(in) als von einer

in Hochdruckkesselanlagen Facharbeiterin oder

oder einem Facharbeiter der

c) Verwendung im Lehrberuf Entlohnungsgruppe p3

nach mindestens verlangt werden kann.

zehnjähriger Verwendung Dazu gehört

im Lehrberuf in einem insbesondere die

Dienstverhältnis zu einer Verwendung als

inländischen Facharbeiter(in) in

Gebietskörperschaft oder zwei erlernten Berufen

d) Verwendung als oder als

Badewartpersonal und Facharbeiter(in) mit

Absolvierung der dafür erfolgreich abgelegter

erforderlichen Ausbildung Meister- oder

(vgl p3 Z 8) oder Werkmeisterprüfung

e) mindestens zehnjährige im erlernten Beruf.

Verwendung als 3. Die Erlernung

Kraftfahrer(in) für des Lehrberufs

Kraftfahrzeuge mit einem "Berufskraftfahrer(in)"

zulässigen Gesamtgewicht im Sinn der Z 2 ist

von mehr als 7,5 t bei nachzuweisen:

Bediensteten, die einen a) durch den Erwerb

der folgenden Lehrberufe des Führerscheins

erlernt haben: der Gruppe C und

- Kfz-Mechaniker(in), E und zusätzlich

- Landmaschinenmechaniker(in), b) durch die Ablegung

- Berufskraftfahrer(in). der

3. Das Erfordernis nach Z 1 Lehrabschlussprüfung

wird bei Badewartpersonal für

durch eine mindestens Berufskraftfahrer(innen)

zwölfjährige einschlägige oder durch die

Verwendung und die Zusatzprüfung gemäß

Ausbildung gemäß p3 Z 8 Art III § 10 der

ersetzt. Verordnung über den

Ausbildungsversuch

für den Lehrberuf

Berufskraftfahrer.

4. Spezialarbeiter(in)

in der

Wasserbauverwaltung

ist eine Bedienstete

oder ein

Bediensteter, die bzw

der als

Schiffsführer(in) von

Motorschiffen

verwendet wird, die

Schiffsführerprüfung

für Motorschiffe mit

einer Länge bis zu

30 m über alles

abgelegt hat und im

Besitz eines gültigen

Schiffsführerpatentes

für die Strecke der

betreffenden

Bereichsleitung der

Wasserstraßendirektion

ist.

2. Für die Entlohnungsgruppen p3 bis p5:

Entlohnungsgruppe: Erfordernisse:

p3 1. Abgeschlossener Lehrberuf und Verwendung als

Facharbeiter(in) in diesem Beruf;

  1. 2. Verwendung als Führer(in) von Spezialfahrzeugen (zB Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze);
  2. 3. Verwendung als Heizer(in) in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem einschlägigem Lehrberuf und erfolgreich abgelegter Dampfkesselwärterprüfung;
  3. 4. überwiegende Verwendung als Kraftwagenlenker(in), wenn für die Tätigkeit ein Führerschein der Gruppe C erforderlich ist und entweder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t oder ein Spezialfahrzeug gelenkt wird;
  4. 5. Verwendung als Maschinist(in) in einem Bereich, für den die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist;
  5. 6. Verwendung als Straßenwärter(in) mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst sowie eine zehnjährige Vorverwendung als Straßenwärter(in) oder in einer gleichartigen Tätigkeit im Baudienst;
  6. 7. Verwendung als Straßenerhaltungsfachkraft;
  7. 8. Verwendung als Badewartpersonal und Absolvierung einer mindestens zweiwöchigen Ausbildung über die gemäß § 14 Abs 1 des Bäderhygienegesetzes erforderlichen Kenntnisse und Bestätigung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung über das Vorliegen dieser Kenntnisse.

    p4 1. Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten,

    für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet;

  1. 2. Verwendung als Reinigungskraft ununterbrochen seit mindestens zehn Jahren im Gemeindedienst oder Verwendung als Reinigungskraft, die im erheblichen Ausmaß (= mindestens 25% der Tätigkeit) zu anderen Tätigkeiten (zB Garten-, Servier-, Haushaltsarbeiten) herangezogen wird;
  2. 3. Verwendung als Pflegehilfskraft in Altenheimen.

    p5 Eignung für die vorgesehene Verwendung als

    Reinigungskraft oder als ungelernte(r) Arbeiter(in).

Nachweis eines Lehrberufs

§ 7

Der Lehrberuf in den Entlohnungsgruppen p1 bis p3 ist nachzuweisen:

  1. 1. nach den Bestimmungen oder Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes;
  2. 2. in der Land- und Forstwirtschaft durch das Erwerben der Berufsbezeichnung einer Facharbeiterin oder eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft keine solche Berufsbezeichnung erworben werden kann, durch das Erwerben der Berufsbezeichnung einer Gehilfin oder eines Gehilfen; oder
  3. 3. durch das erfolgreiche Ablegen der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung entsprechend der Anlage zum L-BG.

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