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Anlage 1 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Anlage 1

— ZUSATZPROTOKOLL

Zwecks Anwendung der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern, das in Bukarest am 3. 12. 1983 unterzeichnet wurde, wird folgendes vereinbart:

I. PERSONENBEFÖRDERUNGEN

1. Kraftfahrlinienverkehr

1.1. Anträge auf Erteilung der Genehmigungen für regelmäßige Kraftfahrlinien einschließlich des Transitverkehrs sind den zuständigen Behörden des Landes zu übermitteln, in dem das Fahrzeug für den Verkehr zugelassen wurde.

1.2. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß die notwendigen Angaben enthalten (Vorschlag für den Fahrplan und die Tarife, Fahrtstrecke, Betriebsperiode im Laufe des Jahres, vorgesehene Angaben für den Betriebsbeginn).

1.3. Ist die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen wurde, in der Lage, den Antrag zu bewilligen, so überreicht sie ein Exemplar und ihre Bekanntmachung der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei.

1.4. Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei übermittelt der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ein Duplikat der Genehmigung für ihr Gebiet.

1.5. Der Preis der Fahrkarten ist in der Währung jenes Staates zu bezahlen, auf dessen Gebiet die Fahrkarten ausgestellt werden.

2. Gelegenheitsverkehr

2.1. In den Fällen, in denen Personenbeförderungen einer vorherigen Genehmigung unterliegen, sind die entsprechenden Anträge an die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu richten. Diese übermittelt die Anträge spätestens 10 Tage vor dem vorgesehenen Reiseantritt der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei.

2.2. Anträge auf Erteilung der Genehmigung müssen folgende Angaben enthalten:

2.3. Mit Ausnahme der Namen und der Adressen des Veranstalters und des Unternehmers kann die Angabe einer oder mehrerer der oben erwähnten Daten entfallen, wenn der Unternehmer diese Daten vor der Durchführung der Beförderung auf der Fahrtstrecke, die die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei bestimmt, anzeigt.

II. GÜTERBEFÖRDERUNG

3. Genehmigungen

Der Gemischte Ausschuß wird gemäß Artikel 17 erstmals innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens zur Erörterung von im Zusammenhang mit den in Artikel 7 stehenden Fragen zusammentreten.

III. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

4. Dokumente

4.1. Folgende Dokumente sind auf Verlangen der Kontrollberechtigten jeder Vertragspartei vorzuweisen:

4.1.1. Fahrtenblatt und Verzeichnis der Reisenden für Güterbeförderungen im Gelegenheitsverkehr.

4.1.2. Frachtbrief in Übereinstimmung mit dem Muster, das von der Konvention betreffend den Vertrag für grenzüberschreitende Güterbeförderung auf der Straße (CMR) festgelegt wurde oder ein anderes gleichartiges Dokument für Güterbeförderung (Werkverkehrsbescheinigung, Ro/Ro-Verkehr etc.).

4.1.3. Beförderungsgenehmigung für die Beförderungen, die der ordnungsgemäßen Genehmigung unterliegen.

4.1.4. Führerschein (national oder international) des Lenkers und Zulassungsschein des Kraftfahrzeuges.

Geschehen zu Bukarest am 3. 12. 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149604

alte Dokumentnummer

N9198414540L

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