Artikel 17
(1) Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei kann das Zusammentreten eines aus Vertretern beider Vertragsparteien gebildeten Gemischten Ausschusses zur Erörterung von Fragen, die sich bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens ergeben, verlangen.
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt abwechselnd auf dem Gebiet der einen oder der anderen Vertragspartei zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011583
Dokumentnummer
NOR12149600
alte Dokumentnummer
N9198414535L
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