ANHANG VII GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN
Verzeichnis nach Artikel 30
Anlage7
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)" neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
RECHTSAKTE,
AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
A. ALLGEMEINES SYSTEM
- 1. 389 L 0048: Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16).
Modalitäten für die Beteiligung Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens gemäß Artikel 101 dieses Abkommens
Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden können je einen Beobachter zu den Sitzungen der Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung von Hochschuldiplomen entsenden, auf die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG Bezug genommen wird.
Die EG-Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig über die Termine der Sitzungen der Gruppe und übermittelt ihnen die darauf bezüglichen Unterlagen.
- 1a. 392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Die Änderung der Anhänge C und D gemäß Artikel 15 der Richtlinie wird nach folgenden Verfahren vorgenommen:
I. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EG-Mitgliedstaat
- 1. Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,
- a) so werden Sachverständige der EFTA-Staaten gemäß Artikel 100 des Abkommens an dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen internen Beschlußfassungsverfahren der Gemeinschaft beteiligt;
- b) so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt
- 2. Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,
- a) so reicht der EFTA-Staat einen Änderungsantrag beim Gemeinsamen EWR-Ausschuß ein;
- b) so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag der Kommission;
- c) so unterbreitet die Kommission den Antrag dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen Ausschuß;
Sachverständige der EFTA-Staaten werden gemäß Artikel 100 des Abkommens beteiligt;
- d) so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt.
II. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EFTA-Staat
- 1. Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,
- a) so unterbreiten die EFTA-Staaten dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Änderungsantrag;
- b) so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag über den zuständigen Unterausschuß einer Arbeitsgruppe, die sich auf EG-Seite aus Mitgliedern des in Artikel 15 der Richtlinie eingesetzten EG-Ausschusses und auf EFTA-Seite aus Sachverständigen der EFTA-Staaten zusammensetzt;
- c) so faßt der Gemeinsame EWR-Ausschuß seinen Beschluß über die Änderung der Anhänge C und D auf der Grundlage des von der unter Buchstabe b genannten Arbeitsgruppe vorgelegten Berichts.
- 2. Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,
- a) so reicht der EG-Mitgliedstaat seinen Antrag bei der Kommission ein;
- b) so übermittelt die Kommission den Antrag dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß;
- c) so wendet der Gemeinsame EWR-Ausschuß das unter Nummer 1 Buchstaben b und c genannte Verfahren an.
- b) Anhang C wird wie folgt ergänzt:
VERZEICHNIS DER BESONDERS STRUKTURIERTEN AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS
Artikel 1 BUCHSTABE a ZWEITER GEDANKENSTRICH ZIFFER ii
- a) Unter der Überschrift „1. Paramedizinischer und
sozialpädagogischer Bereich" wird folgendes angefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Kontaktlinsenoptiker
- Fußpfleger
- Hörgeräteakustiker
- Drogist
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre – die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung – und eine Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Masseur
Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von vierzehn Jahren und umfaßt eine fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine zweijährige Lehre, eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis und einen einjährigen Ausbildungsgang unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
- Kindergärtner/in
- Erzieher
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von dreizehn Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung an einer entsprechenden Schule, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird."
- b) Unter der Überschrift „2. Meister (Bildungs- und Ausbildungsgänge zum „Meister", für die nicht unter die Richtlinien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten)" wird folgendes angefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Bandagist
- Miederwarenerzeuger
- Optiker
- Orthopädieschuhmacher
- Orthopädietechniker
- Zahntechniker
- Gärtner
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre – die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung – und eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister" zu führen.
Die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Meisterberufen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft führen:
- Meister in der Landwirtschaft
- Meister in der ländlichen Hauswirtschaft
- Meister im Gartenbau
- Meister im Feldgemüsebau
- Meister im Obstbau und in der Obstverwertung
- Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft
- Meister in der Molkerei und Käsereiwirtschaft
- Meister in der Pferdewirtschaft
- Meister in der Fischereiwirtschaft
- Meister in der Geflügelwirtschaft
- Meister in der Bienenwirtschaft
- Meister in der Forstwirtschaft
- Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
- Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine mindestens sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre – die Ausbildung erfolgt teilweise im Betrieb und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung – und eine dreijährige Berufspraxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister" zu führen.
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Landschaftsgärtner („anleggsgartner")
- Zahntechniker („tanntekniker")
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre – die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung – und eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Mester" zu führen".
- c) Unter der Überschrift „3. Seeschiffahrt" wird folgendes
eingefügt:
- i) unter der Überschrift „a) Schiffsführung":
„In Island
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Kapitän der Handelsmarine („skipstjori")
- Erster Offizier („styrimadur")
- Wachoffizier („undirstyrimadur")
- leitender technischer Offizier („velstjori 1. stigs")
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Kapitän der Handelsmarine („skipsförer")
- Erster Offizier („overstyrmann")
- Skipper/Steuermann („Kystskipper")
- Wachoffizier („styrmann")
- Schiffsbetriebsmeister/leitender technischer Offizier („maskinsjef")
- Zweiter technischer Offizier („1. maskinist")
- technischer Alleinoffizier („enemaskinist")
- technischer Wachoffizier („maskinoffiser")
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen
- in Island eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine dreijährige (für technische Offiziere fünfjährige) berufliche Fachausbildung;
- in Norwegen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein dreijähriger (für technische Offiziere zweieinhalbjähriger) Grundausbildungsgang und Seedienst anschließt, ergänzt
- für technische Wachoffiziere durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,
- für die anderen Berufe durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung
und durch weiteren Seedienst, und sind im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt.
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgendem Beruf führt:
- Schiffselektriker
(„elektroautomasjonstekniker/skipselektriker")
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch eine einjährige Seedienstpraxis und eine einjährige berufliche Fachausbildung."
- ii) unter der Überschrift „b) Hochseefischerei":
„In Island
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Kapitän Fischerei („stupstjori")
- Erster Steuermann („styrimadur")
- Wachoffizier („undirstyrimadur")
Die entsprechenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird, und sind im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen) anerkannt."
iii) Unter der neuen Überschrift „c) Personal mobiler Bohrinseln":
„In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Betriebsleiter einer Bohrplattform („plattformsjef")
- für die Stabilität Verantwortlicher („stabilitetssjef")
- Bediener des Kontrollraums („kontrollromoperator")
- technischer Leiter („teknisk sjef")
- technischer Assistent („teknisk assisient")
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch einen mindestens einjährigen Dienst auf einer Bohrinsel und,
- für den Bediener des Kontrollraums durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,
- für die anderen Berufe durch eine zweieinhalbjährige berufliche Fachausbildung."
- d) Unter der Überschrift „4. Technischer Bereich" wird folgendes
eingefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Förster
- Technisches Büro
- Überlassung von Arbeitskräften – Arbeitsleihe
- Arbeitsvermittlung
- Vermögensberater
- Berufsdetektiv
- Bewachungsgewerbe
- Immobilienmakler
- Immobilienverwalter
- Werbeagentur
- Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer)
- Inkassobüro/Inkassoinstitut
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine Pflichtschulzeit von acht Jahren, an die sich eine technische oder wirtschaftliche Sekundarschulausbildung mit einer Dauer von fünf Jahren anschließt, die durch eine technische oder wirtschaftliche Reifeprüfung abgeschlossen wird, ergänzt durch eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis, die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird.
- Berater in Versicherungsangelegenheiten
Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von fünfzehn Jahren und umfaßt eine sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehre und in eine dreijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine Prüfung abgeschlossen wird.
- Planender Baumeister
- Planender Zimmermeister
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens achtzehn Jahren und umfassen eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit die Ausbildung sich auf das Recht zum Planen von Bauten, zur Durchführung von technischen Berechnungen und zum Leiten von Bauarbeiten bezieht („Maria-Theresianisches Privileg"). *1)
B. RECHTSANWÄLTE
- 2. 377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1977, S. 17), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 91).
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160);
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgenden Anpassungen:
Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„in Österreich:,Rechtsanwalt`;
in Finnland:,Asianajaja/Advokat`;
in Island:,Lögmaur`;
in Liechtenstein:,Rechtsanwalt`;
in Norwegen:,Advokat`;
in Schweden:,Advokat`."
C. MEDIZINISCHE UND
PARAMEDIZINISCHE BERUFE
- 3. 381 L 1057: Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981 zur Ergänzung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG, 78/686/EWG und 78/1026/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Tierarztes hinsichtlich der erworbenen Rechte (ABl. Nr. L 385 vom 31. 12. 1981, S. 25), geändert durch:
- 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1)
Ärzte
- 4. 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (AB. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Abweichend von Artikel 30 der Richtlinie 93/16/EWG in der für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Fassung erfüllt Norwegen die darin genannten Verpflichtungen statt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens spätestens am 1. Januar 1995.
- a) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
- „m) in Österreich
,Doktor der gesamten Heilkunde`, ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und,Bescheinigung über die Absolvierung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum`, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
- n) in Finnland
,todistus lääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om medicine licenciat examen` (Bescheinigung über den Grad des Lizentiats in Medizin), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und Bescheinigung über die praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
- o) in Island
,prof i laeknisfraedi fra laeknadeild Haskola Islands` (Diplom der medizinischen Fakultät der Universität Islands) und eine Bescheinigung über die mindestens zwölfmonatige praktische Ausbildung in einem Krankenhaus, ausgestellt vom Chefarzt;
- p) in Liechtenstein
Diplome, Bescheinigungen und sonstige Urkunden, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Artikel aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
- q) in Norwegen
,bevis for bestatt medisinsk embetseksamen` (Diplom des Grades cand. med.), ausgestellt durch die medizinische Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
- r) in Schweden
,läkarexamen` (medizinischer Hochschulgrad), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde."
- b) Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„in Österreich
,Facharztdiplom`, ausgestellt von den zuständigen Behörden; in Finnland
,todistus erikoislääkärin oikeudesta/bevis om specialisträttigheten` (Bescheinigung über die Qualifikation als Facharzt), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
in Island
,serfraedileyfi` (Bescheinigung über die Qualifikation als Facharzt), ausgestellt vom Gesundheitsministerium;
in Liechtenstein
Diplome, Bescheinigungen und sonstige Urkunden, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Artikel aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden; in Norwegen
,bevis for tillatelse til a benytte spesialisttittelen` (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
in Schweden
,bevis om specialistkompetens som läkare utfärdat av socialstyrelsen` (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde."
- c) Die Strichaufzählung unter Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
- Anästhesiologie
„Österreich: Anästhesiologie
Finnland: anestesiologia/anestesiologi
Island: svaefingalaekningar
Liechtenstein: Anästhesiologie
Norwegen: anestesiologi
Schweden: anestesiologi"
- Chirurgie:
„Österreich: Chirurgie
Finnland: kirurgia/kirurgi
Island: almennar skurdlaekningar
Liechtenstein: Chirurgie
Norwegen: generell kirurgi
Schweden: allmän kirurgi"
- Neurochirurgie
„Österreich: Neurochirurgie
Finnland: neurokirurgia/neurokirurgi
Island: taugaskurdlaekningar
Liechtenstein: Neurochirurgie
Norwegen: nevrokirurgi
Schweden: neurokirurgi"
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
„Österreich: Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Finnland: naistentaudit ja synnytykset/
kvinnosjukdomar och förlossningar
Island: kvenlaekningar
Liechtenstein: Gynäkologie und Geburtshilfe
Norwegen: fodselshjelp og kvinnesykdommer
Schweden: kvinnosjukdomar och
förlossningar (gynekologi
och obstetrik)"
- Innere Medizin
„Österreich: Innere Medizin
Finnland: sisätaudit/inremedicin
Island: lyflaekningar
Liechtenstein: Innere Medizin
Norwegen: indremedisin
Schweden: allmäninternmedicin"
- Augenheilkunde:
„Österreich: Augenheilkunde
Finnland: silmätaudit/ögonsjukdomar
Island: augnlaekningar
Liechtenstein: Augenheilkunde
Norwegen: oyesykdommer
Schweden: ögonsjukdomar (oftalmologi)"
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde:
„Österreich: Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
Finnland: korva-, nenä- ja
kurkkutaudit/ öron-, näs-
och strupsjukdomar
Island: hals-, nef- og eyrnalaekningar
Liechtenstein: Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
Norwegen: ore-nese-halssykdommer
Schweden: öron-, näs- och
halssjukdomar (oto- rhino-
laryngologi)"
- Kinderheilkunde:
„Österreich: Kinderheilkunde
Finnland: lastentaudit/barnsjukdomar
Island: barnalaekningar
Liechtenstein: Kinderheilkunde
Norwegen: barnesykdommer
Schweden: barnaalderns invärtes sjukdomar
(pediatrik)"
- Lungen- und Bronchialheilkunde:
„Österreich: Lungenkrankheiten
Finnland: keuhkosairaudet/lungsjukdomar
Island: lungnalaekningar
Liechtenstein: Lungenkrankheiten
Norwegen: lungesykdommer
Schweden: lungsjukdomar(pneumonologi)"
- Urologie:
„Österreich: Urologie
Finnland: urologia/urologi
Island: Pvagfaeraskurdlaekningar
Liechtenstein: Urologie
Norwegen: urologi
Schweden: urologisk kirurgi"
- Orthopädie:
„Österreich: Orthopädie und orthopädische
Chirurgie
Finnland: ortopedia ja traumatologia/
ortopedi och traumatologi
Island: baeklunarskurdlaekningar
Liechtenstein: Orthopädische Chirurgie
Norwegen: ortopedisk kirurgi
Schweden: ortopedisk kirurgi"
- Pathologie:
„Österreich: Pathologie
Finnland: patologia/patologi
Island: liffaerameinafraedi
Liechtenstein: Pathologie
Norwegen: patologi
Schweden: klinisk patologi"
- Neurologie:
„Österreich: Neurologie
Finnland: neurologia/neurologi
Island: taugalaekningar
Liechtenstein: Neurologie
Norwegen: nevrologi
Schweden: nervsjukdomar (neurologi)"
- Psychiatrie:
„Österreich: Psychiatrie
Finnland: psykiatria/psykiatri
Island: gedlaekningar
Liechtenstein: Psychiatrie und Psychotherapie
Norwegen: psychiatri
Schweden: allmän psykiatri"
d) Die Strichaufzählung unter Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt
ergänzt:
- Klinische Biologie:
„Österreich: Medizinische Biologie"
- Biologische Hämatologie:
„Finnland: hematologiset
laboratoriotutkimukset/
hematologiska
laboratorieundersökningar"
- Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie:
„Österreich: Hygiene und Mikrobiologie
Finnland: kliininen mikrobiologia/
kliniskmikrobiologi
Island: syklafraedi
Norwegen: medisinskmikrobiologi
Schweden: klinisk bakteriologi"
- Biologische Chemie:
„Österreich: Medizinisch-chemische
Labordiagnostik
Finnland: kliininen kemia/klinisk kemi
Norwegen: klinisk kjemi
Schweden: klinisk kemi"
- Immunologie:
„Österreich: Immunologie
Finnland: immunologia/immunologi
Island: onaemisfraedi
Norwegen: immunologi og transfusjonsmedisin
Schweden: klinisk immunologi"
- Plastische Chirurgie:
„Österreich: Plastische Chirurgie
Finnland: plastiikkakirurgia/
plastikkirurgi
Island: lytalaekningar
Norwegen: plastikkirurgi
Schweden: plastikkirurgi
Schweiz: Plastische und
Wiederherstellungschirurgie/
chirurgie plastique et
reconstructive/chirurgia
plastica e ricostruttiva"
- Thoraxchirurgie:
„Finnland: thorax- ja verisuonikirurgia/
thorax- och kärlkirurgi
Island: brjostholsskurdlaekningar
Norwegen: thoraxkirurgi
Schweden: thoraxkirurgie"
- Kinderchirurgie:
„Finnland: lastenkirurgia/barnkirurgi
Island: barnaskurdlaekningar
Norwegen: barnekirurgi
Schweden: barnkirurgi
Schweiz: Kinderchirurgie/chirurgie
infantile/chirurgia infantile"
- Gefäßchirurgie:
„Island: aedaskurdlaeknina
Norwegen: karkirurgi"
- Kardiologie:
„Finnland: kardiologia/kardiologi
Island: hjartalaekningar
Norwegen: hjertesykdommer
Schweden: hjärtsjukdomar"
- Gastro Enterologie:
„Finnland: gastroenterologia/gastroenterologi
Island: meltingarlaekningar
Norwegen: fordoyelsessykdommer
Schweden: matsmältningsorganens
medicinska
sjukdomar (medicins
gastroenterologi)"
- Rheumatologie:
„Finnland: reumatologia/reumatologi
Island: gigtlaekningar
Liechtenstein: Rheumatologie
Norwegen: revmatologi
Schweden: reumatiskasjukdomar"
- Allgemeine Hämatologie:
„Finnland: kliininen hematologia/
klinisk hematologi
Island: blodmeinafraedi
Norwegen: blodsykdommer
Schweden: hematologi"
- Endokrinologie:
„Finnland: endokrinologia/endokrinologi
Island: efnaskipta- og innkirtlalaekningar
Norwegen: endokrinologi
Schweden: endokrina sjukdomar"
- Physiotherapie:
„Österreich: Physikalische Medizin
Finnland: fysiatria/fysiatri
Island: orku- og endurhaefingarlaekningar
Liechtenstein: Physikalische Medizin und
Rehabilitation
Norwegen: fysikalisk medisin og
rehabilitering
Schweden: medicinsk rehabilitering
Schweiz: Physikalische Medizin und
Rehabilitation/medecine physique
et rehabilitation/medicina fisica
eriabilitazione"
- Dermatologie und Venerologie:
„Österreich: Haut- und Geschlechtskrankheiten
Finnland: iho- ja sukupuolitaudit/hud-
och könssjukdomar
Island: hyd- og kynsjukdomalaekningar
Liechtenstein: Dermatologie und
Venereologie
Norwegen: hud- og veneriskesykdommer
Schweden: hudsjukdomar och veneriska
sjukdomar (dermatologi
ochvenerologi)
Schweiz: Dermatologie und Venereologie/
dermatologie et venereologie/
dermatologia e venereologia"
- Radiologie:
„Österreich: Radiologie
Island: geislalaekningar
Norwegen: radiologi"
- Radiodiagnose:
„Österreich: Radiologie-Diagnostik
Finnland: radiologia/radiologi
Liechtenstein: Medizinische Radiologie
Schweden: röntgendiagnostik
Schweiz: Medizinische Radiologie -
Radiodiagnostik/radiologie
medicale- radiodiagnostic/
radiologia medica- radio-
diagnostica"
- Radiotherapie:
„Österreich: Radiologie-Strahlentherapie
Finnland: syöpätaudit jasädehoito/
cancersjukdomaroch radioterapi
Norwegen: onkologi
Schweden: tumörsjukdomar (allmän onkologi)
Schweiz: Medizinische Radiologie - Radio-
Onkologie/radiologie medicale -
radio-oncologie/radiologia medica-
radio-oncologia"
- Kinder- und Jugendpsychiatrie:
„Finnland: lasten psykiatria/barnspsykiatri
Island: barnagedlaekningar
Liechtenstein: Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie
Norwegen: barne- og ungdomspsykiatri
Schweden: barn- och ungdomspsykiatri
Schweiz: Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie/psychiatrie
et psychotherapie
d`enfants et
d`adolescents/psychiatria
e psicoterapia infantile
e dell`adolescenza"
- Geriatrie:
„Finnland: geriatria/geriatri
Island: öldrunarlaekningar
Liechtenstein: Geriatrie
Norwegen: geriatri
Schweden: langvardsmedicin"
- Nierenkrankheiten:
„Finnland: nefrologia/nefrologi
Island: nyrnal/ae/kningar
Norwegen: nyresykdommer
Schweden: medicinska njursjukdomar
(nefrologi)"
- Ansteckende Krankheiten:
„Finnland: infektiosairaudet/
infektionssjukdomar
Island: smitsjukdomar
Norwegen: infeksjonssykdommer
Schweden: infektionssjukdomar"
- „Community medicine":
„Österreich: Sozialmedizin
Finnland: terveydenhuolto/hälsovard
Island: felagslaekningar
Liechtenstein: Prävention und Gesundheitswesen
Norwegen: samfunnsmedisin
Schweiz: Prävention und Gesundheitswesen/
prevention et santepublique/
prevenzione esanita pubblica"
- Pharmakologie:
„Finnland: kliininenfarmakologia/klinisk
farmakologi
Island: lyfjafraedi
Norwegen: klinisk farmakologi
Schweden: klinisk farmakologi"
- „Arbeitsmedizin":
„Österreich: Arbeitsmedizin
Finnland: työterveyshuolto/
företagshälsovard
Island: atvinnulaekningar
Norwegen: yrkesmedisin
Schweden: yrkesmedicin"
- Allergologie:
„Finnland: allergologia/allergologi
Island: ofnaemislaekningar
Schweden: internmedicinskallergologi"
- Gastro-enterologische Chirurgie:
„Finnland: gastroenterologia/gastroenterologi
Norwegen: gastro enterologiskkirurgi"
- Nuklearmedizin:
„Österreich: Nuklearmedizin
Finnland: isotooppitutkimukset/
isotopundersökningar
Schweiz: Medizinische Radiologie -
Nuklearmedizin/radiologie medicale
-medecine nucleaire/radiologia
medica - medicinanucleare"
- Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung
des Arztes und des Zahnarztes):
„Finnland: leukakirurgia/käkkirurgi
Liechtenstein: Kieferchirurgie
Norwegen: kjevekirurgi ogmunnhulesykdommer
Schweiz: Kieferchirurgie/
chirurgiemaxillo-faciale/
chirurgiamascello-facciale"
- 5. 375 L 0363: (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1994)
- 6. 386 L 0457: (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1994)
- 7. C/268/90/S.2: Liste 90/C 268/02 der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise und Berufsbezeichnungen praktischer Ärzte – Veröffentlichung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 86/457/EWG des Rates (ABl. Nr. C 268 vom 14. 10. 90, S. 2).
Krankenpflegepersonal
- 8. 377 L 0452: Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflegeverantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 176 vom 15. 7. 1977, S. 1), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979,S. 91);
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160);
- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19);
- 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 30);
- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„in Österreich
,Diplomierte Krankenschwester/Diplomierter Krankenpfleger`;
in Finnland
,sairaanhoitaja/sjukskötare -
terveydenhoitaja/hälsövardare`;
in Island
,hjukrunarfraedingur`;
in Liechtenstein
,Krankenschwester – Krankenpfleger`;
in Norwegen
,offentlig godkjent sykepleier`;
in Schweden
,sjuksköterska`."
- b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
- „m) in Österreich
,Diplom in der allgemeinen Krankenpflege`, ausgestellt von staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen;
- n) in Finnland
Diplom,sairaanhoitaja/sjukskötare` oder,terveyedenhoitaja/hälsovardare`, ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
- o) in Island
,prof i hjukrunarfraedum fra Haskola Islands` (Diplom der Krankenpflegeabteilung der medizinischen Fakultät der Universität Islands);
- p) in Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise;
- q) in Norwegen
,bevis for bestatt sykepleiereksamen`(Diplom in allgemeiner Krankenpflege) ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
- r) in Schweden
Diplom,sjuksköterska` (Hochschulzeugnis in allgemeiner Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege."
- 9. 377 L 0453: Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind (ABl. Nr. L 176 vom 15. 7. 1977, S. 8), geändert durch:
- 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 30).
Zahnärzte
- 10. 378 L 0686: Richtlinie Nr. 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979,S. 91);
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160);
- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19);
- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:
- in Österreich
der Titel, den Österreich den Vertragsparteien innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens mitteilt;
- in Finnland
hammaslääkäri/tandläkare;
- in Island
tannlaeknir;
- in Liechtenstein
Zahnarzt;
- in Norwegen
tannlege;
- in Schweden
tandläkare."
- b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
- „m) in Österreich
das Diplom, das Österreich den Vertragsparteien innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert;
- n) in Finnland
,todistus hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om odontologi licentiat examen` (Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, sowie eine Bescheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;
- o) in Island
,prof fra tannlaeknadeild
Haskola Islands` (Diplom der zahnmedizinischen Fakultät der Universität Islands);
- p) in Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
- q) in Norwegen
,bevis for bestatt odontologisk embetseksamen` (Diplom über die Verleihung des Grads cand.
odont.), ausgestellt von der zahnmedizinischen Fakultät einer Universität;
- r) in Schweden
,tandläkarexamen` (Hochschulabschluß in Zahnheilkunde), ausgestellt von Zahnheilkundeinstituten, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde."
- c) Die nachstehend genannten Nummern des Artikels 5 werden wie folgt ergänzt:
- 1. Kieferorthopädie
„- in Finnland:,todistus erikoishammaslääkärin
oikeudesta oikomishoidon alalla/
bevis om specialisttandläkarrättigheten
inom omradet tandreglering`(Zeugnis
eines Facharztes für
Kieferorthopädie), ausgestellt von
den zuständigen Behörden;
- in Norwegen:,bevis for gjennomgatt spesialistutdanning i kjeveortopedi`
(Bescheinigung über die Fachausbildung als Kieferorthopäde), ausgestellt von
der zahnmedizinischen Fakultät
einer Hochschule;
- in Schweden:,bevis om specialistkompetens i tandreglering` (Bescheinigung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes
mit dem Spezialgebiet Kieferorthopädie
zu führen), ausgestellt von der
nationalen Gesundheitsbehörde."
- 2. Oralchirurgie/Mundchirurgie
„- in Finnland:,todistus
erikoishammaslääkärinoikeudesta
suukirurgian (hammasja suukirurgian)
alalla/bevis
omspecialist-tandläkarrättigheten
inom omradet oralkirurgi
(tand-ochmunkirurgi)`
(Zeugnis eines Fachzahnarztes für Oral- oder Dental- und Oralchirurgie),
ausgestellt von den zuständigen
Behörden;
- in Norwegen:,bevis for gjennomgatt spesialistutdanning i oralkirurgi`
(Bescheinigung über eine Fachausbildung in Oralchirurgie), ausgestellt von
der zahnmedizinischen Fakultät
einer Hochschule;
- in Schweden:,bevis om specialistkompetens itandsystemets kirurgiska sjukdomar`
(Bescheinigung über die Berechtigung,
den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Oralchirurgie zu
führen), ausgestellt von der nationalen
Gesundheitsbehörde."
- d) Folgender Abschnitt wird eingefügt:
„Artikel 19b
Von dem Zeitpunkt an, zu dem Österreich die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Staaten, für die diese Richtlinie gilt, zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie in der für das EWR-Abkommen angepaßten Fassung genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Österreich Personen ausgestellt werden, die ihre Universitätsausbildung vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens begonnen hatten, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen österreichischen Behörden darüber beigefügt ist, daß sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten gewidmet haben, und daß sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3 Buchstabe m. Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt."
- 11. 378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 10)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 6 wird die Formulierung „den von Artikel 19 der Richtlinie 78/686/EWG Begünstigten" ersetzt durch „den von Artikel 19, 19a und 19b der Richtlinie 78/686/EWG Begünstigten" ersetzt.
Zusätzlich gilt bezüglich der Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG (dh. der vorstehenden Punkte 10 und 11) nachfolgende Bestimmung:
Bis zum Abschluß einer Zahnarztausbildung in Österreich unter den gemäß der Richtlinie 78/687/EWG festgelegten Bedingungen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1998, wird das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr in Österreich für qualifizierte Zahnärzte aus den anderen, dieser Richtlinie unterliegenden Staaten, sowie in den anderen dieser Richtlinie unterliegenden Staaten für qualifizierte Ärzte aus Österreich, die dort die Tätigkeit eines Zahnarztes ausüben, ausgesetzt. Während der vorstehend genannten zeitweiligen Aussetzung behalten allgemeine oder besondere Regelungen über das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr, die auf Grund österreichischer Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und anderen Staaten bestehen würden, weiterhin ihre Gültigkeit und Anwendbarkeit auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung gegenüber allen anderen Staaten, für die diese Richtlinie gilt.
Veterinärmedizin
- 12. 378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 362 vom 23. 12. 1978, S. 1), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 92);
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160);
- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19);
- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
- „m) in Österreich:
,Diplom-Tierarzt`, ausgestellt von der Wiener Universität für Veterinärmedizin;
- n) in Finnland
,eläinlääketieteen lisensiaatti/veterinärmedicine licentiat` (Abschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt vom Institut für Veterinärmedizin;
- o) in Island:
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und im vorliegenden Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
- p) In Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
- q) in Norwegen
,eksamensbevis utstedt av Norges veterinaerhogskole for bestatt veterinaermedisinsk embetseksamen` (Diplom über den ºCand. med. vet.), ausgestellt von der norwegischen Hochschule für Veterinärmedizin;
- r) in Schweden
,veterinärexamen` (Diplomabschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt von der schwedischen Universität für Agrarwissenschaften."
- 13. 378 L 1027: Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. Nr. L 362 vom 23. 12. 1978, S. 7), geändert durch:
- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19).
Hebammen
- 14. 380 L 0154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 1), geändert durch:
- 380 L 1273: Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. Nr. 375 vom 31. 12. 1980, S. 74);
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 161);
- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19);
- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:
„in Österreich
,Hebamme`;
in Finnland
,kätilö/barnmorska`;
in Island
,ljosmodir`;
in Liechtenstein
,Hebamme`;
in Norwegen
,jordmor`;
in Schweden
,barnmorska`."
- b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
- „m) in Österreich
,Hebammen-Diplom`, ausgestellt von einer Hebammenschule;
- n) in Finnland
,kätilö/barnmorska` oder,erikoissairaanhoitaja, naistentaudit ja äitiyshuolto/specialsjukskötare, kvinnosjukdomar och mödravard` (Hebammendiplom), ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
- o) in Island
,prof fra Ljosmdraskola Islands` (Diplom der isländischen Hebammenschule);
- p) in Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise;
- q) in Norwegen
,bevis for bestatt jordmoreksamen` (Hebammendiplom), ausgestellt von einer Hebammenschule, zusammen mit einer Bescheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
- r) in Schweden
,barnmorska` (Hebammen-/Krankenpflegediplom), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege."
- 15. 380 L 0155: Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 8), geändert durch:
- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19).
Pharmazie
- 16. 385 L 0432: Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. Nr. L 253 vom 24. 9. 1985, S. 34).
- 17. 385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. Nr. L 253 vom 24. 9. 1985, S. 37), geändert durch:
- 385 L 0584: Richtlinie 85/584/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 42);
- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:
- „m) in Österreich
,Staatliches Apothekerdiplom`, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
- n) in Finnland
,todistus proviisorin tutkinnosta/bevis om provisorexamen` (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von einer Universität;
- o) in Island
,proffra Haskola Islands i lyfjafrdi` (Diplom in Pharmazie der Universität Islands);
- p) in Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
- q) in Norwegen
,bevis for bestatt cand. pharm. eksamen` (Diplom über den ºCand. pharm.), ausgestellt von der Fakultät einer Universität;
- r) in Schweden
,apotekarexamen` (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von der Universität Uppsala."
D. ARCHITEKTUR
- 18. 385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 223 vom 21. 8. 1985, S. 15), geändert durch:
- 385 L 0614: Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1985, S. 1);
- 386 L 0017: Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. Nr. L 27 vom 1. 2. 1986, S. 71);
- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Artikel 11 wird wie folgt ergänzt:
- „l) in Österreich
- die Diplome der Technischen Hochschulen für Architektur, Bauingenieurwesen, Hochbau, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;
- die Diplome der Meisterschule für Architektur in Wien;
- die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Wien;
- die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Linz;
- die Ingenieurdiplome der Höheren Technischen Lehranstalten (HTL) für Bautechnik in Verbindung mit der Baumeisterkonzession, die eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung in Österreich bescheinigt, abgeschlossen durch eine Prüfung;
- die Qualifikationsbescheinigungen für Ingenieure und technische Berater in den Bereichen Hochbau, Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz (Bundesgesetzblatt Nr. 146/1957);
- m) in Finnland
- die von den Architekturfachbereichen der Technischen Hochschulen und der Universität Oulu ausgestellten Diplome (arkkitehti – arkitekt);
- die von den technischen Fachschulen ausgestellten Diplome (rakennusarkkitehti);
- n) in Island
- die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
- o) in Liechtenstein
- die Diplome der Höheren Technischen Lehranstalt:
(Architekt HTL);
- p) in Norwegen
- die vom norwegischen Institut für Technologie ausgestellten Diplome (sivilarkitekt) an der Universität Trondheim, der Fachhochschule für Architektur in Oslo und der Fachhochschule für Architektur in Bergen;
- der Nachweis der Mitgliedschaft im,Norske Arkitekters Landsforbund` (NAL), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt;
- q) in Schweden
- die von der Schule für Architektur am Königlichen Institut für Technologie, vom Chalmers-Institut für Technologie und dem Fachbereich Technologie der Lund-Universität ausgestellten Diplome (arkitekt, Magistergrad in Architektur);
- der Nachweis der Mitgliedschaft im,Svenska Arkitekters Riksförbund` (SAR), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt."
- b) Artikel 15 findet keine Anwendung.
- 19. 89/C 205/05: Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur, die von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden (neue Fassung der Mitteilung 88/C 270/03 vom 19. Oktober 1988) (ABl. Nr. C 205 vom 10. 8. 1989, S. 5).
E. HANDELS- UND VERMITTLERTÄTIGKEITEN
Großhandel
- 20. 364 L 0222: Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABl. Nr. L 56 vom 4. 4. 1964, S. 857/64).
- 21. 364 L 0223: Richtlinie 64/223/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel (ABl. Nr. L 56 vom 4. 4. 1964, S. 863/64), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 84).
Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk
- 22. 364 L 0224: Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABl. Nr. L 56 vom 4. 4. 1964, S. 869), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 85);
- 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 155).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgenden Anpassungen:
Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
---------------------------------------------------------------------
Für Selbständige Für Unselbständige
---------------------------------------------------------------------
„in Österreich: Handelsagent Handlungsreisender
in Finnland: Kauppa-agentti/ Myyntimies/
Handelsagent Försäljare
Kauppaedustaja/
Handelsrepresentant
in Island: smasali sölumadur
heildsali
umbodssali
farandsali
in Liechtenstein: Handelsvertreter Handelsreisender
in Norwegen: Handelsagent Handelsagent
Kommisjonaer Selger
Grossist Representant
in Schweden: Handelsagent Handelsresande
Mäklare
Kommissionär"
Selbständige Tätigkeiten des Einzelhandels
- 23. 368 L 0363: Richtlinie 68/363/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) (ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 1).
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86).
- 24. 368 L 0364: Richtlinie 68/364/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) (ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 6).
Selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle
- 25. 370 L 0522: Richtlinie 70/522/EWG des Rates vom 30. November 1978 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und für Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112) (ABl. Nr. L 267 vom 10. 12. 1970, S. 14), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86).
- 26. 370 L 0523: Richtlinie 70/523/EWG des Rates vom 30. November 1970 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112) (ABl. Nr. L 267 vom 10. 12. 1970, S. 18).
Handel mit und Verteilung von Giftstoffen
- 27. 374 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABl. Nr. L 307 vom 18. 11. 1974, S. 1).
- 28. 374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. Nr. L 307 vom 18. 11. 1974, S. 5).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgenden Anpassungen:
Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
- Österreich:
Giftstoffe und Zubereitungen, die als,stark toxisch` oder,toxisch` gemäß dem Chemikaliengesetz (Bundesgesetzblatt 326/1987) und den entsprechenden Verordnungen (§ 224 Gewerbeordnung) eingestuft sind;
- Finnland
- 1. Chemikalien, die dem Chemikaliengesetz 1989 und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;
- 2. biologische Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel von 1969 und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;
- Liechtenstein
- 1. Benzol und Tetrachlorkohlenstoff (Verordnung Nr. 23 vom 1. Juni 1964);
- 2. alle Giftstoffe und Produkte gemäß Artikel 2 des Giftstoffgesetzes (SR 814.80), insbesondere diejenigen, die in dem Verzeichnis der Giftstoffe oder Produkte der Klassen 1, 2 und 3 gemäß Artikel 3 der Verordnung über Giftstoffe (SR 814.801) (anzuwenden gemäß Zollvertrag, Mitteilung Nr. 47 vom 28. August 1979) aufgeführt sind;
- Norwegen:
- 1. Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel vom 5. April 1963 und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;
- 2. Chemikalien nach Maßgabe der Verordnung vom 1. Juni 1990 über die Kennzeichnung von und den Handel mit Chemikalien, die für den Menschen gesundheitsschädlich sein können, sowie der entsprechenden Verordnung über das Verzeichnis der Chemikalien;
- Schweden:
- 1. Extrem gefährliche und sehr gefährliche chemische Produkte gemäß der Verordnung über chemische Produkte (1985:835);
- 2. bestimmte Suchtstoffvorstufen gemäß den Anweisungen über Genehmigungen zur Erzeugung von, zum Handel mit und zum Vertrieb von giftigen und sehr gefährlichen chemischen Erzeugnissen (KIFS 1986:5, KIFS 1990:9);
- 3. Schädlingsbekämpfungsmittel der Klasse 1 gemäß Verordnung 1985:836;
- 4. Umweltgefährdende Abfallstoffe gemäß Verordnung 1985:841;
- 5. PCB und PCB-haltige chemische Produkte gemäß Verordnung 1985:837;
- 6. Unter Gruppe B in der Mitteilung über Anweisungen in bezug auf gesundheitliche Grenzwerte aufgeführte Stoffe (AFS 1990:13);
- 7. Asbest und asbesthaltige Materialien gemäß der Mitteilung AFS 1986:2."
Reisegewerbe
- 29. 375 L 0369: Richtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten (ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 29).
Selbständige Handelsvertreter
- 30. 386 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 17).
F. INDUSTRIE UND HANDWERK
Be- und verarbeitendes Gewerbe
- 31. 364 L 0427: Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (ABl. Nr. L 117 vom 23. 7. 1964, S. 1863/64), geändert durch:
- 369 L 0077: Richtlinie 69/77/EWG des Rates vom 4. März 1969 (ABl. Nr. L 59 vom 10. 3. 1969, S. 8).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgenden Anpassungen:
Artikel 5 Absatz 3 findet keine Anwendung.
- 32. 364 L 0429: Richtlinie 64/429/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (ABl. Nr. L 117 vom 23. 7. 1964, S. 1880/64), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 83).
Bergbau einschließlich Gewinnung von Steinen und Erden
- 33. 364 L 0428: Richtlinie 64/428/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Bergbaus einschließlich der Gewinnung von Steinen und Erden (CITI-Hauptgruppen 11-19 (ABl. Nr. L 117 vom 23. 7. 1964, S. 1871/64), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 81).
Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste
- 34. 366 L 0162: Richtlinie 66/162/EWG des Rates vom 28. Februar 1966 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten der Zweige Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste (Abteilung 5 ISIC) (ABl. Nr. 42 vom 8. 3. 1966, S. 584/66), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 82).
Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und Getränkeherstellung
- 35. 368 L 0365: Richtlinie 68/365/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) (ABl. Nr. 260 vom 22. 10. 1968, S. 9), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 83).
- 36. 368 L 0366: Richtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) (ABl. Nr. 260 vom 22. 10. 1968, S. 12).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgenden Anpassungen:
Artikel 6 Absatz 3 findet keine Anwendung.
Aufsuchen (Schürfen und Bohren) bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung
- 37. 369 L 0082: Richtlinie 69/82/EWG des Rates vom 13. März 1969 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Aufsuchens (Schürfens und Bohrens) bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung (aus CITI-Hauptgruppe 13) (ABl. Nr. L 68 vom 19. 3. 1969, S. 4), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 82).
G. HILFSGEWERBETREIBENDE DES VERKEHRS
- 38. 382 L 0470: Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720) (ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 1).
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 156).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgenden Anpassungen:
Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
„Österreich
A. Spediteur
Transportagent
B. Reisebüro
C. Lagerhalter
Tierpfleger
D. Kraftfahrzeugprüfer
Kraftfahrzeugsachverständiger
Wäger
Finnland
A. Huolitsija/Speditör
Laivanselvittäjä/Skeppsmäklare
B. Matkanjärjestäjä/Researrangör Matkanvälittäjä/Reseagent
C.-
D. Autonselvittäjä/Bilmäklare
Island
A. Skipamidlari
B. Ferdaskrifstofa
C. Flutningamidstöd
D. Bifreidaskodun
Liechtenstein
A. Spediteur, Warentransportvermittler
B. Reisebürounternehmer
C. Lagerhalter
D. Fahrzeugsachverständiger, Wäger
Norwegen
A. Speditor
Sipsmegler
B. Reisebyra
C. Oppbevaring
D. Bilinspektor
Schweden
A. Speditör
Skeppsmäklare
B. Resebyra
C. Magasinering
Lagring
Förvaring
D. Bilinspektör
Bilprovare
Bilbesiktningsman."
H. FILMINDUSTRIE
- 39. 363 L 0607: Richtlinie 63/607/EWG des Rates vom 15. Oktober 1963 zur Durchführung des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens (ABl. Nr. 159 vom 2. 11. 1963, S. 2661/63).
- 40. 365 L 0264: Zweite Richtlinie 65/264/EWG des Rates vom 13. Mai 1965 zur Durchführung der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens (ABl. Nr. 85 vom 19. 5. 1965, S. 1437/65), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14).
- 41. 368 L 0369: Richtlinie 68/369/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Filmverleihs (ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 22), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 88).
- 42. 370 L 0451: Richtlinie 70/451/EWG des Rates vom 29. September 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Filmproduktion (ABl. Nr. L 218 vom 3. 10. 1970, S. 37), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 88).
I. ANDERE SEKTOREN
Unternehmensdienstleistungen im Bereich Immobiliengeschäfte und in anderen Bereichen
- 43. 367 L 0043: Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten auf dem Gebiet 1. der „Immobiliengeschäfte" (außer 6401) (Gruppe aus 640 ISIC), 2. einiger „sonstiger Dienste für das Geschäftsleben" (Gruppe 839 ISIC) (ABl. Nr. 10 vom 19. 1. 1967, S. 140/67), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86);
- 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 156).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgenden Anpassungen:
Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
„in Österreich
- Immobilienmakler
- Immobilienverwaltung
- Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer).
in Finnland
- kiinteistönvälittäjä/fastighetsförmedlare, fastighetsmäklare in Island
- Fasteigna- og skipasala
- Leigumidlarar
in Liechtenstein
- Immobilien- und Finanzmakler
- Immobilienschätzer, Immobiliensachverständiger
- Immobilienhändler
- Baubetreuer
- Immobilien-, Haus- und Vermögensverwalter
in Norwegen
- Eiendomsmeglere, adokater
- Entreprenorer, utbyggere av fast eiendom
- Eiendomsforvalter
- Eiendomsforvaltere
- Utleiekontorer
in Schweden
- Fastighetsmäklare
- (Fastighets)Värderingsman
- Fastighetsförvaltare
- Byggnadsentreprenörer."
Persönliche Dienste
- 44. 368 L 0367: Richtlinie 68/367/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85);
- 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852);
- 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853)
(ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 16), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86).
- 45. 368 L 0368: Richtlinie 68/368/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85); 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852); 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853) (ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 19).
Verschiedene Tätigkeiten
- 46. 375 L 0368: Richtlinie 75/368/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für einige Tätigkeiten (aus ISIC-Hauptgruppe 01 bis ISIC-Hauptgruppe 85), insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten (ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 22).
Friseure
- 47. 382 L 0489: Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Friseure (ABl. Nr. L 218 vom 27. 7. 1982, S. 24).
J. LANDWIRTSCHAFT
- 48. 363 L 0261: Richtlinie 63/261/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Angehörige der anderen Länder der Gemeinschaft, die als landwirtschaftliche Arbeitnehmer zwei Jahre lang ohne Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat gearbeitet haben (ABl. Nr. 62 vom 20. 4. 1963, S. 1323/63), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14).
- 49. 363 L 0262: Richtlinie 63/262/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen (ABl. Nr. 62 vom 20. 4. 1963, S. 1326/63), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. März 1972, S. 14).
- 50. 365 L 0001: Richtlinie 65/1/EWG des Rates vom 14. Dezember 1964 über die Einzelheiten der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs in den Berufen der Landwirtschaft und des Gartenbaus (ABl. Nr. 1 vom 8. 1. 1965, S. 1/65), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 79).
- 51. 367 L 0530: Richtlinie 67/530/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Betriebswechsel (ABl. Nr. 190 vom 10. 8. 1967, S. 1), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 79).
- 52. 367 L 0531: Richtlinie 67/531/EWG vom 25. Juli 1967 über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über landwirtschaftliche Pachtverträge auf die Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind (ABl. Nr. 190 vom 10. 8. 1967, S. 3), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80).
- 53. 367 L 0532: Richtlinie 67/532/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Zugang zu den Genossenschaften (ABl. Nr. 190 vom 10. 8. 1967, S. 5), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80).
- 54. 367 L 0654: Richtlinie 67/654/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten in der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung (ABl. Nr. 263 vom 30. 10. 1967, S. 6), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80).
- 55. 386 L 0192: Richtlinie 68/192/EWG des Rates vom 5. April 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Krediten (ABl. Nr. L 93 vom 17. 4. 1968, S. 13), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80).
- 56. 368 L 0415: Richtlinie 68/415/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Beihilfen (ABl. Nr. L 308 vom 23. 12. 1968, S. 17).
- 57. 371 L 0018: Richtlinie 71/18/EWG des Rates vom 16. Dezember 1970 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen landwirtschaftlichen Dienste und die Dienste des Gartenbaus (ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1971, S. 24), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80).
K. SONSTIGES
- 58. 385 D 0368: Entscheidung 86/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 199 vom 31. 7. 1985, S. 56).
RECHTSAKTE,
DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR
KENNTNIS NEHMEN
Die vertragschließenden Parteien nehmen folgende Rechtsakte zur Kenntnis:
Allgemein
- 59. 74/C 81/01: Bekanntmachung der Kommission betreffend Nachweise, Erklärungen und Bescheinigungen, die in den bis zum 1. Juni 1973 vom Rat erlassenen Richtlinien auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vorgesehen sind und sich beziehen auf die Zuverlässigkeit, die Konkursfreiheit und die Art und Dauer der in den Herkunftsländern ausgeübten Berufstätigkeiten (ABl. Nr. C 81 vom 13. 7. 1974, S. 1).
- 60. 374 Y 0820(01): Entschließung des Rates vom 6. Juni 1974 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. Nr. C 98 vom 20. 8. 1974, S. 1).
Allgemeines System
- 61. 389 L 0048: Erklärung des Rates und der Kommission anläßlich des Erlasses der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 23).
Ärzte
- 62. 375 X 0366: Empfehlung 75/366/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten ärztlichen Diploms sind (ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 20).
- 63. 375 X 0367: Empfehlung 75/367/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur klinischen Ausbildung des Arztes (ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 21).
- 64. 375 Y 0701(01): Erklärungen des Rates bei der Annahme der Texte über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für Ärzte in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 146 vom 1. 7. 1975, S. 1).
- 65. 386 X 0458: Empfehlung 86/458/EWG des Rates vom 15. September 1986 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Diploms als praktischer Arzt sind (ABl. Nr. L 267 vom 19. 9. 1986, S. 30).
- 66. 389 X 0601: Empfehlung 89/601/EWG der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl. Nr. L 346 vom 27. 11. 1989, S. 1).
Zahnärzte
- 67. 378 Y 0824(01): Erklärung des Rates zur Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit des Zahnarztes (ABl. Nr. C 202 vom 24. 8. 1978, S. 1).
Tiermedizin
- 68. 378 X 1029: Empfehlung 78/1029/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten tierärztlichen Diploms sind (ABl. Nr. L 362 vom 23. 12. 1978, S. 12).
- 69. 378 Y 1223(01): Erklärungen des Rates zur Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. C 308 vom 23. 12. 1978, S. 1).
Apotheker
- 70. 385 X 0435: Empfehlung 85/435/EWG des Rates vom 16. September 1985 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Apothekerdiploms sind (ABl. Nr. L 253 vom 24. 9. 1985, S. 45).
Architekten
- 71. 385 X 0386: Empfehlung 85/386/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 betreffend die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms auf dem Gebiet der Architektur (ABl. Nr. L 223 vom 21. 8. 1985, S. 28).
Großhandel
- 72. 365 X 0077: Empfehlung 65/77/EWG des Rates vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausübung im Herkunftsland (ABl. Nr. 24 vom 11. 2. 1965, S. 413/65).
Industrie und Handwerk
- 73. 365 X 0076: Empfehlung 65/76/EWG der Kommission vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppe 23 bis 40 (Industrie- und Handwerk) vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausbildung im Herkunftsland (ABl. Nr. 24 vom 11. 2. 1965, S. 410/65).
- 74. 369 X 0174: Empfehlung 69/174/EWG der Kommission vom 24. Mai 1969 an die Mitgliedstaaten betreffend die Bescheinigungen über die Berufsausübung im Herkunftsland, die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 68/366/EWG des Rates vorgesehen sind (ABl. Nr. L 146 vom 18. 6. 1969, S. 4).
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*1) Die Tätigkeiten des Baugewerbes fallen unter die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 – 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. Nr. 117 vom 23. 7. 1964, S. 1863), für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepaßt durch Artikel 30 des Abkommens und Anhang VII Nummer 31 des Abkommens.
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