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Anlage11 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ANHANG XI TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE

Verzeichnis nach Artikel 36 Absatz 2

Anlage11

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

RECHTSAKTE,

AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

  1. 1. 387 L 0372: Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (ABl. Nr. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 87).
  2. 2. 390 L 0387: Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
  1. a) In Artikel 5 Absatz 3 wird der Verweis auf „Artikel 85 und 86 des Vertrages" ersetzt durch den Verweis auf „Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens".
  2. b) Island kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.
  1. 3. 390 L 0388: Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10).
  2. 4. 390 L 0544: Richtlinie 90/544/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 28).
  3. 5. 391 L 0287: Richtlinie 91/287/EWG des Rates vom 3. Juni 1991 über das Frequenzband, das für die koordinierte Einführung europäischer schnurloser Digitalkommunikation (DECT) in der Gemeinschaft vorzusehen ist (ABl. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 45).
  4. 5a. 392 D 0264: Entscheidung 92/264/EWG des Rates vom 11. Mai 1992 zur Einführung einer gemeinsamen Vorwahlnummer für den internationalen Fernsprechverkehr in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 137 vom 20. 5. 1992, S. 21)

    Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte „der Bekanntmachung dieser Entscheidung" für die EFTA-Staaten durch die Worte „dem Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Entscheidung in das EWR-Abkommen" ersetzt.

  1. 5b. 392 L 0044: Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen

    (ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27)

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) In Artikel 12 Buchstabe a gilt der Verweis auf die Artikel 169 und 170 EWG-Vertrag für die EFTA-Staaten als Verweis auf die Artikel 31 und 32 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.
  2. b) Artikel 12 Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:
  1. „a) Wird das unter den Nummern 3 und 4 vorgesehene Verfahren in einem Fall in Anspruch genommen, der eine oder mehr als eine nationale Regulierungsbehörde der EFTA-Staaten betrifft, so sind die nationale Regulierungsbehörde und die EFTA-Überwachungsbehörde zu benachrichtigen.
  2. b) Wird das unter den Nummern 3 und 4 vorgesehene Verfahren in einem Fall in Anspruch genommen, der zwei oder mehr als zwei nationale Regulierungsbehörden sowohl der EG-Mitgliedstaaten als auch der EFTA-Staaten betrifft, so sind die nationale Regulierungsbehörde, die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde zu benachrichtigen."
  1. c) Artikel 12 Nummer 3 wird wie folgt ergänzt:
  1. „a) Stellt die nationale Regulierungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer Benachrichtigung gemäß Nummer 2 Buchstabe a fest, daß Anlaß für weitere Prüfung besteht, so kann sie den Fall an eine Arbeitsgruppe weiterleiten, die sich aus Vertretern der betroffenen EFTA-Staaten und ihrer Regulierungsbehörden sowie einem Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde zusammensetzt, der in der Arbeitsgruppe den Vorsitz führt. Ist der Vorsitzende überzeugt, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte unternommen wurden, so leitet er ein Verfahren ein, das mutatis mutandis den Anforderungen des Artikels 12 Nummer 4 entspricht.
  2. b) Stellt die nationale Regulierungsbehörde, die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer Benachrichtigung gemäß Nummer 2 Buchstabe b fest, daß Anlaß für weitere Prüfung besteht, so kann sie den Fall an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß weiterleiten. Ist der Gemeinsame EWR-Ausschuß überzeugt, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte getätigt wurden, so kann er eine Arbeitsgruppe einsetzen, die sich zu gleichen Teilen zusammensetzt aus Vertretern der betroffenen EFTA-Staaten und ihrer nationalen Regulierungsbehörden einerseits und aus Vertretern der betroffenen EG-Mitgliedstaaten und ihrer nationalen Regulierungsbehörden andererseits sowie aus Vertretern der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß ernennt auch den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe. Das Verfahren in der Arbeitsgruppe entspricht mutatis mutandis den Anforderungen des Artikels 12 Nummer 4 der Richtlinie.

RECHTSAKTE,

DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR

KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:

  1. 6. 388 Y 1004(01): Entschließung 88/C 257/01 des Rates vom 30. Juni 1988 über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und -geräte bis 1992 (ABl. Nr. C 257 vom 4. 10. 1988, S. 1).
  2. 7. 389 Y 0511(01): Entschließung 89/C 117/01 des Rates vom 27. April 1989 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (ABl. Nr. C 117 vom 11. 5. 1989, S. 1).
  3. 8. 389 Y 0801: Entschließung 89/C 196/04 des Rates vom 18. Juli 1989 über eine verstärkte Koordinierung bei der Einführung des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes (ISDN) in der Europäischen Gemeinschaft bis 1992 (ABl. Nr. C 196 vom 1. 8. 1989, S. 4).
  4. 9. 390 Y 0707(02): Entschließung 90/C 166/02 des Rates vom 28. Juni 1990 zum Ausbau der europaweiten Zusammenarbeit im Bereich der Funkfrequenzen, insbesondere im Hinblick auf die Einführung europaweiter Dienste (ABl. Nr. C 166 vom 7. 7. 1990, S. 4).
  5. 10. 390 Y 3112(01): Entschließung 90/C 329/25 des Rates vom 14. Dezember 1990 über die Schlußphase in der koordinierten Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM) (ABl. Nr. C 329 vom 31. 12. 1990, S. 25).
  6. 11. 384 X 0549: Empfehlung 84/549/EWG des Rates vom 12. November 1984 betreffend die Durchführung der Harmonisierung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens (ABl. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 49).
  7. 12. 384 X 0550: Empfehlung 84/550/EWG des Rates vom 12. November 1984 betreffend die erste Phase der Öffnung der öffentlichen Fernmeldemärkte (ABl. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 51).
  8. 13. 386 X 0659: Empfehlung 86/659/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die koordinierte Einführung des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes (ISDN) in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 36).
  9. 14. 387 X 0371: Empfehlung 87/371/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM) (ABl. Nr. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 81).
  10. 15. 390 X 0543: Empfehlung 90/543/EWG des Rates zur koordinierten Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 23).
  11. 16. 391 X 0288: Empfehlung 91/288/EWG des Rates zur koordinierten Einführung europäischer schnurloser Digital-Kommunikation (DECT) in der Gemeinschaft (GSM) (ABl. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 47).
  12. 17. 392 Y 0114(01): Entschließung 92/C 8/01 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Entwicklung eines gemeinsamen Marktes für Satellitenkommunikationsdienste und -geräte (ABl. Nr. C 8 vom 14. 1. 1992, S. 1)
  13. 18. 392 X 0382: Empfehlung 92/382/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur harmonisierten Bereitstellung eines Mindestangebots an paketvermittelten Datendiensten nach ONP-Grundsätzen (ABl. Nr. L 200 vom 18. 7. 1992, S. 1)
  14. 19. 392 X 0383: Empfehlung 92/383/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung harmonisierter ISDN-Zugangsregelungen und eines ISDN-Mindestangebots nach ONP-Grundsätzen (ABl. Nr. L 200 vom 18. 7. 1992, S. 10)
  15. 20. 392 Y 0625(01): Entschließung des Rates vom 5. Juni 1992 zur Entwicklung des ISDN in der Gemeinschaft als europaweite Telekommunikationsinfrastruktur für 1993 und darüber hinaus (ABl. Nr. C 158 vom 25. 6. 1992, S. 1)
  16. 21. 392 Y 1204(02): Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Numerierung von Telekommunikationsdiensten (ABl. Nr. C 318 vom 4. 12. 1992, S. 2)
  17. 22. 393 Y 0106(01): Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1992 zu der Beurteilung der Lage im Bereich der Telekommunikationsdienste der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 2 vom 6. 1. 1993, S. 5)
  18. 23. 392 X 1204(01): Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Anwendung der Beschlüsse des European Radiocommunications Committee in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 318 vom 4. 12. 1992, S. 1)
  19. 24. 393 Y 0806(01): Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 zur Prüfung der Lage im Bereich Telekommunikation und zu den notwendigen Entwicklungen in diesem Bereich (ABl. Nr. C 213 vom 6. 8. 1993, S. 1)
  20. 25. 393 Y 1216(01): Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1993 über die Einführung satellitengestützter Privatkommunikationsdienste in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 339 vom 16. 12. 1993, S. 1)

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