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Anhang 2 Abkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Anhang 2

Vorrang [Vortritt, Vorfahrt]

1. Nähern sich zwei Fahrzeuge gleichzeitig einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung gleichrangiger Straßen, so muß in den Ländern mit Rechtsverkehr das von links kommende und in den Ländern mit Linksverkehr das von rechts kommende Fahrzeug dem anderen den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren.

2. Abweichende Vorschriften im Hinblick auf Straßenbahnen und Eisenbahnen auf Straßen werden nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057399

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