Anhang 2
Vorrang [Vortritt, Vorfahrt]
1. Nähern sich zwei Fahrzeuge gleichzeitig einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung gleichrangiger Straßen, so muß in den Ländern mit Rechtsverkehr das von links kommende und in den Ländern mit Linksverkehr das von rechts kommende Fahrzeug dem anderen den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren.
2. Abweichende Vorschriften im Hinblick auf Straßenbahnen und Eisenbahnen auf Straßen werden nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
10011286
Dokumentnummer
NOR40057399
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