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Anhang 1 Abkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Anhang 1

Zusatzbestimmung über den Begriff der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Fahrräder

Fahrräder mit einem Verbrennungshilfsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm3 (3,05 Kubikzoll) nicht übersteigt, gelten nicht als Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], wenn sie in ihrer Bauart alle üblichen Merkmale von Fahrrädern behalten.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057398

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