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Anhang 1 AbfallbilanzV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Anhang 1

Stammdaten

Im Register gemäß § 22 AWG 2002 sind die im Folgenden genannten Daten anzugeben:

  1. 1. Name, Anschrift (Sitz) des Abfallsammlers oder -behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer;
  2. 2. sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer;
  3. 3. Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002 (vierstellig);
  4. 4. Bezeichnungen und Adressen der Standorte – einschließlich der ÖSTAT-Gemeindekennzahl; für mobile Anlagen ist an der Sitzadresse ein Standort anzugeben; gegebenenfalls Standorte von Bau- und Abbruchvorhaben (§ 6 Abs. 6);
  5. 5. sofern für einen Standort keine Adresse vorhanden ist:
  1. 6. die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden;
  2. 7. für jeden Standort, auf dem sich zumindest eine relevante Anlage befindet, ist eine „gesamte Betriebsanlage“ anzugeben, der sämtliche Anlagen am Standort unterzuordnen sind; dies gilt nicht für einen Standort an der Sitzadresse (vgl. Z 4), auf dem ausschließlich mobile Anlagen angegeben sind;
  3. 8. für jeden Standort jede einzelne relevante Abfallbehandlungsanlage; gegebenenfalls Kennzeichnung mit zutreffenden Anlagenattributen (zB „gesamte Betriebsanlage“, „mobile Anlage“); relevante mobile Anlagen (§ 4 Abs. 3) sind bis zum 1. Jänner 2011 am Sitzstandort anzugeben;
  4. 9. gegebenenfalls Lager für Stoffe, die im Falle eines Endens der Abfalleigenschaft auf Basis einer Verordnung wie zB der Kompostverordnung oder im Einzelfall auf Basis eines Feststellungsbescheides in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden;
  5. 10. für mobile Abfallbehandlungsanlagen sind die Orte der Aufstellung gemäß § 4 Abs. 3 anzugeben;
  6. 11. für jede Anlage gemäß Z 7 bis 10 sind weiters anzugeben:
  1. a) die Anlagentypen (bei der gesamten Betriebsanlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen der untergeordneten Anlagen angegeben werden);
  2. b) bis zum 1. Jänner 2010 die Koordinaten der Eckpunkte der jeweiligen Anlage, ausgenommen für eine mobile Anlage;
  3. c) Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Abfallbilanzberichtseinheit – BE_ABIL);
  1. 12. die Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 8 und 9 zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 7 und bis zum 1. Jänner 2011 die Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 8 und 9 untereinander durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“;
  1. und die zugehörigen Identifikationsnummern.

Schlagworte

Abfallbehandler, Bauvorhaben, BGBl. II Nr. 618/2003

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006160

Dokumentnummer

NOR40103573

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