Eintragung von Stammdaten
§ 4.
(1) Abfallsammler und -behandler haben als Basis für ordnungsgemäße Aufzeichnungen die Stammdaten gemäßAnhang 1 in das Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen.
(2) Bei der Angabe der Stammdaten (Abs. 1) sind relevante Anlagen des Abfallsammlers und -behandlers einzutragen und die im Register enthaltenen Referenztabellen zu verwenden. Die Struktur der Anlagen ist durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) der Anlagen untereinander und zur gesamten Betriebsanlage anzugeben. Die für die Nachvollziehbarkeit von Abfällen relevanten Anlagen sind als Abfallbilanzberichtseinheiten (BE_ABIL) zu kennzeichnen. Das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, in der Version V3.3, veröffentlicht am EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, edm.gv.at, ist anzuwenden.
(3) Eine relevante, mobile Behandlungsanlage gemäß § 52 AWG 2002 ist bei der Eintragung der Stammdaten gemäß Abs. 1 und 2 am Sitz des Betreibers der mobilen Behandlungsanlage zu registrieren und als mobile Anlage zu kennzeichnen. Für mobile Behandlungsanlagen sind jene Orte der Aufstellung anzugeben, deren Angabe im Register aufgrund des § 40 in Verbindung mit Anhang 7 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Weitere Orte der Aufstellung, für welche die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen gemäß § 53 Abs. 2 AWG 2002 angeordnet hat, können entweder vom Betreiber oder von der Behörde im Register angegeben werden.
Schlagworte
Abfallbehandler
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20006160
Dokumentnummer
NOR40103564
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