Anhang 1
Stammdaten
Im Register gemäß § 22 AWG 2002 sind die im Folgenden genannten Daten anzugeben:
- 1. Name, Anschrift (Sitz) des Abfallsammlers oder -behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer;
- 2. sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer;
- 3. Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002 (vierstellig);
- 4. Bezeichnungen und Adressen der Standorte – einschließlich der ÖSTAT-Gemeindekennzahl; für mobile Anlagen ist an der Sitzadresse ein Standort anzugeben; gegebenenfalls Standorte von Bau- und Abbruchvorhaben (§ 6 Abs. 6);
- 5. sofern für einen Standort keine Adresse vorhanden ist:
- Grundstücke (ÖSTAT-Gemeindekennzahl, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet;
- 6. die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden;
- 7. für jeden Standort, auf dem sich zumindest eine relevante Anlage befindet, ist eine „gesamte Betriebsanlage“ anzugeben, der sämtliche Anlagen am Standort unterzuordnen sind; dies gilt nicht für einen Standort an der Sitzadresse (vgl. Z 4), auf dem ausschließlich mobile Anlagen angegeben sind;
- 8. für jeden Standort jede einzelne relevante Abfallbehandlungsanlage; gegebenenfalls Kennzeichnung mit zutreffenden Anlagenattributen (zB „gesamte Betriebsanlage“, „mobile Anlage“); relevante mobile Anlagen (§ 4 Abs. 3) sind bis zum 1. Jänner 2011 am Sitzstandort anzugeben;
- 9. gegebenenfalls Lager für Stoffe, die im Falle eines Endens der Abfalleigenschaft auf Basis einer Verordnung wie zB der Kompostverordnung oder im Einzelfall auf Basis eines Feststellungsbescheides in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden;
- 10. für mobile Abfallbehandlungsanlagen sind die Orte der Aufstellung gemäß § 4 Abs. 3 anzugeben;
- 11. für jede Anlage gemäß Z 7 bis 10 sind weiters anzugeben:
- a) die Anlagentypen (bei der gesamten Betriebsanlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen der untergeordneten Anlagen angegeben werden);
- b) bis zum 1. Jänner 2010 die Koordinaten der Eckpunkte der jeweiligen Anlage, ausgenommen für eine mobile Anlage;
- c) Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Abfallbilanzberichtseinheit – BE_ABIL);
- 12. die Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 8 und 9 zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 7 und bis zum 1. Jänner 2011 die Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 8 und 9 untereinander durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“;
- und die zugehörigen Identifikationsnummern.
- Für die Kennzeichnung der relevanten Anlagen entsprechend der Definition von relevanten Anlagen für die Nachvollziehbarkeit von Abfällen (vgl. Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, in der jeweils geltenden Fassung) als Abfallbilanzberichtseinheiten (BE_ABIL) und für die Kennzeichnung mit Anlagenattributen ist das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, in der Version V3.3, veröffentlicht am EDM-Portal, edm.gv.at, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, anzuwenden.
Schlagworte
Abfallbehandler, Bauvorhaben, BGBl. II Nr. 618/2003
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20006160
Dokumentnummer
NOR40103573
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