vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1901

Veterinärinspectoren.

§. 6.

Zur regelmäßigen Verwendung im Veterinärdienste werden bei den politischen Landesbehörden nach Maßgabe des Bedarfes Veterinärinspectoren in der VIII. Rangsclasse der Staatsbeamten bestellt, welche den Fachreferenten (§. 7) insbesondere in Bezug auf die persönliche Überwachung der veterinären Verhältnisse des Verwaltungsgebietes durch Vornahme der periodischen oder fallweise erforderlichen Dienstreisen zu vertreten berufen sind.

Schlagworte

Veterinärinspektor, Rangsklasse

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10010164

Dokumentnummer

NOR12128876

alte Dokumentnummer

N8190112314I

Stichworte