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§ 7 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1901

Landes-Veterinärreferenten.

§. 7.

Als Fachreferenten für die Angelegenheiten der Landes-Veterinärverwaltung werden bei den politischen Landesbehörden Amtsthierärzte in der VII. Rangsclasse der Staatsbeamten bestellt, welche die Bezeichnung „Landes-Veterinärreferent“ zu führen haben.

Nach längerer, besonders verdienstlicher Wirksamkeit in dieser Eigenschaft können Landes-Veterinärreferenten in die VI. Rangsclasse der Staatsbeamten befördert werden.

Die Landes-Veterinärreferenten sind den Berathungen des Landes-Sanitätsrathes in Veterinärangelegenheiten mit beschließender Stimme beizuziehen.

Schlagworte

Rangklasse, Beratung, Sanitätsrat

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10010164

Dokumentnummer

NOR12128877

alte Dokumentnummer

N8190112315I

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