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§ 5 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1901

Bezirksthierärzte und Bezirksoberthierärzte.

§. 5.

Bei den Bezirkshauptmannschaften werden Bezirksthierärzte in der X. und Bezirksoberthierärzte in der IX. Rangsclasse der Staatsbeamten mit der Maßgabe bestellt, dass in jedem einer politischen Landesbehörde unterstehenden Verwaltungsgebiete von der Gesammtzahl dieser Amtsthierärzte drei Fünftheile in die X. und zwei Fünftheile in die IX. Rangsclasse einzureihen sind.

Bei jeder Bezirkshauptmannschaft soll in der Regel ein Bezirksthierarzt oder Bezirksoberthierarzt in Verwendung stehen.

Schlagworte

Bezirkstierarzt, Bezirksobertierarzt, Rangklasse, Amtstierarzt, Gesamtzahl, Fünftel, Fünfteil

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10010164

Dokumentnummer

NOR12128875

alte Dokumentnummer

N8190112313I

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