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§ 1 Amtshilfe-SV-Träger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege

Auskunft

§ 1.

(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, bei den Sozialversicherungsträgern und deren Hauptverband(Anm. 1) Auskunft über Daten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (§§ 18 und 76 StPO) benötigen. Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband(Anm. 1) sind in dem Umfang zur Auskunft verpflichtet, in dem sie die maßgeblichen Daten jeweils selbst verarbeiten.

(2) Die Anfragen der Sicherheitsbehörden dürfen sich nur auf die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Geburtsorte und Arbeits- oder Betriebsstätten der Versicherten, sonst Geschützten sowie der Arbeitgeber, den Beginn und das Ende der laufenden oder‑ wenn solche nicht bestehen ‑ auch der letzten Versicherungsverhältnisse sowie die Bezeichnung einer sonstigen meldepflichtigen Stelle beziehen.

(3) Anfragen an die Sozialversicherungsträger sind nach Möglichkeit automationsunterstützt, Anfragen an deren Hauptverband(Anm. 1) jedenfalls automationsunterstützt zu stellen; Auskünfte sind nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erteilen. § 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Schlagworte

Arbeitsstätte

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

10003447

Dokumentnummer

NOR40095554

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