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§ 2 Amtshilfe-SV-Träger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Kostenersatz

§ 2.

Der Bund hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die durch die Übermittlung von Daten an die Sicherheitsbehörden nach § 1 entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes(Anm. 1) einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

10003447

Dokumentnummer

NOR40214652