Kostenersatz
§ 2.
Der Bund hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die durch die Übermittlung von Daten an die Sicherheitsbehörden nach § 1 entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes (Anm. 1) einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.
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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10003447
Dokumentnummer
NOR40214652
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