vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 40 AMFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2009

§ 40

Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz bestehenden Rechte und Pflichten ein.