§ 40 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 40

§ 40. Beihilfen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen gemäß § 29, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen gemäß § 29, bestehenden Rechte und Pflichten ein.