§ 40 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

Abschnitt V

Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung und Beirat für Arbeitsmarktpolitik

§ 40

(1) § 40.Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für soziale Verwaltung und die diesem unterstehenden Landesarbeitsämter und Arbeitsämter.

(2) Die Errichtung oder Auflassung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie die Festsetzung ihrer Sprengel wird, soweit die Erfüllung der den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung übertragenen Aufgaben solche Maßnahmen erfordert, durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung getroffen. Sitz und Bereich sind so festzulegen, daß unter Berücksichtigung der Verkehrsbedingungen, des Zeitaufwandes, der für die Inanspruchnahme der Dienststellen notwendig ist, sowie der Güte der zu bietenden Dienstleistungen eine zeitgemäße Betreuung der Bevölkerung bestmöglich gesichert erscheint.