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§ 34 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.1997

Übergang von Rechten und Pflichten

§ 34

(1) Das am 30. Juni 1993 bestehende Vermögen der in § 2 genannten Fonds einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 1. Juli 1993 auf die AMA über.

(2) Die Vorgänge gemäß Abs. 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.

(3) Wenn für den Fall und auf den Zeitpunkt der Auflösung eines in § 2 genannten Fonds beziehungsweise des Ablaufes des Marktordnungsgesetzes 1985 oder des Mühlengesetzes 1981 die in diesem Zeitpunkt vorhandene Pensionsrücklage treuhändig an eine Organisation übertragen wurde, damit diese die Weiterzahlung von Zusatzpensionen vornimmt, so gehen die diesbezüglichen Verpflichtungen des Fonds und die am 1. Juli 1993 vorhandene Pensionsrücklage auf die AMA über. Die gesamten von der AMA verwalteten Pensionsrückstellungen sind zugunsten der Bedeckung des Verwaltungsaufwands gemäß § 39 Abs. 3 entsprechend dem jeweiligen Finanzierungsbedarf der AMA aufzulösen. Der Bund haftet für die Ansprüche aus den Zusatzpensionsregelungen.